Drucksache - 2801/XVIII  

 
 
Betreff: Sichere Fahrt für Radfahrer am Hohenzollernring 164
(Antrag der Fraktion der CDU vom 16.05.2011)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDUBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:AntragVorlage - zur Kenntnisnahme -
   Beteiligt:BzBm Kleebank
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
25.05.2011 
öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Kenntnisnahme
25.01.2012 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bauen und Verkehr als Zwischenbericht
21.02.2012 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bauen und Verkehr mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Kenntnisnahme
28.03.2012 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag CDU v. 16.05.2011
Vorl. z.K. v. 21.12.2011
Vorl. z.K. v. 15.03.2012

Das Bezirksamt wird beauftragt zu prüfen, ob der Bereich des abgesenkten Bordsteins am Hohenzollernring 164 z

1. Zwischenbericht vom 25.01.2012 (als Schlussbericht gefertigt)

 

 

Die zuständige bezirkliche Straßenverkehrsbehörde hat auf der Grundlage der Ergebnisse der Beratung der o.g. Vorlage im Ausschuss für Bauen und Verkehr am 21.02.2012 nochmals die Verkehrssituation im Bereich der Bordabsenkung Hohenzollernring 164 geprüft.

 

Sie ist dabei erneut zu dem Ergebnis gekommen, dass weitere Maßnahmen nicht erforderlich seien, dies gelte besonders für die Verlängerung der bestehenden eingeschränkten Haltverbotsstrecke. Die Straßenverkehrsbehörde begründet ihre Entscheidung wie folgt:

 

"Da das Haltverbot zeitlich befristet gilt, entstünde die unzutreffende Annahme, dass außerhalb der Geltungszeiten des Haltverbots vor der Bordabsenkung geparkt werden dürfte. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung ist das Parken vor Bordsteinabsenkungen unzulässig.

Da die Bordsteinabsenkung an dieser Stelle deutlich erkennbar und eine gesetzliche Regelung vorhanden ist, besteht für eine zusätzliche Regelung durch die Straßenverkehrsbehörde keine Rechtsgrundlage."

 

 

Berlin-Spandau, den 15.03.2012

Das Bezirksamt

 

 

Kleebank                                                                                                                              Röding

Bezirksbürgermeister                                                                                                                Bezirksstadtrat

Begründung:

Begründung:

 

Der oben genannte abgesenkte Bordstein wird häufig von parkenden Fahrzeugen blockiert. Die den Radweg nutzenden Radfahrer haben deshalb oft Probleme beim Verlassen des Radweges.

 
 

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