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Drucksache - 2394/XVIII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan VIII - 354
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezStR Bewig
Verfasser:BezStR Bewig 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Kenntnisnahme -Vorlage - zur Beschlussfassung -
   Beteiligt:BzBm Kleebank
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Kenntnisnahme
08.09.2010 
öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
14.12.2016 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
27.09.2017 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vorl. z.K. v. 25.08.2010
Anl. z. Vorl. z.K. v. 25.08.2010
Vorl. z.B. v. 28.11.2016
Anlage z. Vorl. z.B. v. 28.11.2016
Anlage zur V.z.B. vom 14.09.2017
3. Version vom 27.08.2010

Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII - 354 für das Gelände zwischen der Landesgrenze zu Brandenburg, dem Seegefelder Weg, der Hamburger Straße und dem Grundstück Hamburger Straße 23 sowie Abschnitte des Seegefelder Weges und der Hamburger Straße im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken

 

 

  • Beschluss des Bezirksamtes vom 29. November 2016 über das Ergebnis der eingeschränkten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB, das Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und über die Bestätigung der Planreife gemäß § 33 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan VIII-354 vom 4. Oktober 2016 für das Gelände zwischen der Landesgrenze zu Brandenburg, dem Seegefelder Weg, der Hamburger Straße und dem Grundstück Hamburger Straße 23 sowie Abschnitte des Seegefelder Weges und der Hamburger Straße im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken - Vorlage zur Beschlussfassung vom 29. November 2017 - Drucksache 2394 - XVIII. Wahlperiode

 

  • Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 13. Juli 2010 über die Änderung des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans VIII - 354 - Vorlage zur Kenntnisnahme (2. Zwischenbericht) vom 25. August 2010 - Drucksache Nr. 2394 - XVIII. Wahlperiode

 

  • Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 26. Juni 1995 über die Aufstellung des Bebauungsplanes VIII - 354 - Vorlage zur Kenntnisnahme (1. Zwischenbericht) vom 17. Juli 1995 - Drucksache Nr. 2374 - XIV. Wahlperiode

 

 

in Anlage beigefügt:

1 Kartenausschnitt im Maßstab 1 : 5.000

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs. 2 AGBauGB unter Vorlage der Begründung vom 17. August 2017 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zum Entwurf des Bebauungsplans beschließen:

 

 

  1. Entwurf des Bebauungsplans VIII - 354

 

 

II.                                                  Entwurf der Verordnung

über die Festsetzung des Bebauungsplanes VIII - 354

im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken

 

 

Vom                 2017

 

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), in Verbindung mit § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der Bebauungsplan VIII - 354 vom 4. Oktober 2016 für das Gelände zwischen der Landesgrenze zu Brandenburg, dem Seegefelder Weg, der Hamburger Straße und dem Grundstück Hamburger Straße 23 sowie Abschnitte des Seegefelder Weges und der Hamburger Straße im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken, wird festgesetzt.

 

§ 2

 

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Gesundheit, Fachbereich Vermessung und Geoinformation, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Gesundheit, Fachbereiche Stadtplanung und Bau - und Wohnungsaufsicht, kostenfrei eingesehen werden.

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

 

1.              die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädi­gungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

 

2.              das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

§ 4

 

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

  1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

 

  1. eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

 

  1. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwä­gungsvorgangs,

 

  1. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.


  1. Begründung

Das Bezirksamt Spandau hat in der Sitzung am 26. Juni 1995 die Aufstellung des Bebauungsplans VIII-354 beschlossen.

Ziel und Zweck des Bebauungsplans VIII-354 ist die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes, teils mit privater Verkehrsfläche, einer öffentlichen naturnahen Parkanlage und einem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Lebensmittel-Einzelhandel". Weiterhin sollen öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt werden.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 wurde der Bebauungsplan der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen gemäß § 6 Abs. 2 AGBauGB zur Rechtsprüfung angezeigt.

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen hat den Bebauungsplan nach der Prüfung mit redaktionellen Änderungen sowie mit Hinweisen zur Begründung und zum Bebauungsplan beanstandungsfrei zurückgesandt.

 

Darüber hinaus ist aufgrund notwendiger Aktualisierungen aus formalen Gründen eine eingeschränkte Betroffenenbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.

 

Die redaktionellen Änderungen und Hinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen im Rahmen des Ergebnisses des Anzeigeverfahrens gemäß § 6 Abs. 2 AGBauGB wurden wie folgt beachtet und überarbeitet:

 

 

Redaktionelle Änderung:

 

Fehlerhafte Rechtsgrundlage (BauNVO)

In dem neuausgefertigten Bebauungsplan wurde die novellierte Fassung der BauNVO vom 11. Juni 2013 aufgenommen (anders als in den "alten" Bebauungsplänen). Aus den vorliegenden Unterlagen geht nicht hervor, dass ein r die Anwendung der novellierten Fassung der Baunutzungsverordnung notwendiger Beschluss über die Neueinleitung des Verfahrens gefasst wurde.

Da der Bebauungsplan bereits vor dem 20. September 2013 nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen hat, ist die Überleitungsvorschrift gemäß § 25 d BauNVO zu beachten. Hiernach ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466), anzuwenden.

 

Überarbeitung wie folgt:

Die Begründung wird in Kapitel "V. Rechtsgrundlagen" wie folgt redaktionell geändert:

 

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBI l S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) in Verbindung mit § 25 d der Baunutzungsverordnung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057)

 

 

Hinweise zur Planzeichnung und zur Begründung:

 

a) Planzeichnung

 

Baugrenzen / überbaubare Grundstücksfläche

Die Umgrenzungslinie der überbaubaren Grundstücksflächen im WA 3 ist als geschlossener Linienzug darzustellen. Hierbei ist für die Baugrenze innerhalb der Fläche U zunächst eine durchgezogene schwarze Bestimmungslinie einzutragen.

 

Überarbeitung wie folgt:

Der Hinweis wird in der B-Planzeichnung umgesetzt und die schwarze Bestimmungslinie vervollständigt.

 

 

Nutzungsmaße

Im Bebauungsplan ist das Maß der Nutzung eindeutig zu bestimmen. Im WA 3 (südlich) ist dieses für den östlichen Teilbereich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht eindeutig über die vorgenommene Darstellung nachvollziehbar. Der Bebauungsplan ist zu ergänzen.

 

Die Ergänzung des Nutzungskreuzes für den östlichen Teilbereich des südlichen Baufeldes WA 3 soll nicht vorgenommen werden, da die Knotenlinie eine eindeutige Abgrenzung zwischen den Baufeldern WA 3 und WA 4 aufgrund der unterschiedlichen Bauweisen ("abweichend" und "geschlossen") vornimmt. Dies ist auch für die Umsetzenden der Planung nachvollziehbar und erkennbar.

 

 

b)              Textliche Festsetzungen und Begründung

 

TF 5, TF 6 - Der letzte Satz ("Im Übrigen gilt die offene Bauweise.") ist zu streichen, da sich dieses bereits aus den textlichen Festsetzungen selbst ergibt.

 

Die Streichung des letzten Satzes in TEF Nr. 5 und 6 soll nicht erfolgen, da der Wortlaut mit der Senatsverwaltung abgestimmt wurde. Die Abstimmung erfolgte, da die Notwendigkeit gesehen wurde, klarzustellen, ob an die Nachbargrenze heranzubauen ist oder nicht.

 

 

TF 6 - Die textliche Festsetzung beinhaltet, dass die maximale Länge der Gebäude 193 m betragen darf. Dieses Maß ist nicht vollziehbar (Längenmessung bezieht sich auf eine "Richtung"); bitte prüfen und ggf. streichen.

 

Überarbeitung wie folgt:

Die textliche Festsetzung Nr. 6 wird entsprechend geändert und lautet nunmehr wie folgt:

 

"Im allgemeinen Wohngebiet WA 3 auf der Fläche C wird eine von der offenen Bauweise abweichende Bauweise festgesetzt. Die maximale Länge der Gebäude zwischen den Punkten EFGHE darf 152,5 m nicht unterschreiten. Die maximale Länge der Gebäude zwischen den Punkten JKLMJ darf 33,0 m nicht unterschreiten."

 

 

Die Begründung, Seite 63, wird wie folgt geändert:

Punkt 3.2.a) Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes, Schutzgut Mensch, Verkehrslärm:

 

."Zur Gewährleistung, dass die Riegelbebauung in den untersuchten Gebäudelängen und der Gebäudelage realisiert werden, sollen sowohl die Bauflächen C und D durch Baugrenzen, als auch die nge der Gebäude abweichend von der offenen Bauweise festgesetzt werden. Die entsprechende TEF Nr. 6 lautet:

 

"Im allgemeinen Wohngebiet WA 3 auf der Fläche C wird eine von der offenen Bauweise abweichende Bauweise festgesetzt. Die maximale Länge der Gebäude zwischen den Punkten EFGHE darf 152,5 m nicht unterschreiten. Die maximale Länge der Gebäude zwischen den Punkten JKLMJ darf 33,0 m nicht unterschreiten.".

 

 

TF 11 - In der textlichen Festsetzung ist klarstellend zu ergänzen, auf welche Straßenverkehrsfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sich diese bezieht.

 

Überarbeitung wie folgt:

 

TEF Nr. 11 - alt

"Zum Schutz vor Lärm muss auf den Flächen C, D und WA 4 in Gebäuden mindestens ein schutzbedürftiger Aufenthaltsraum von Wohnungen, bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen mindestens die Hälfte der schutzbedürftigen Aufenthaltsräume mit den Fenstern von der Straße abgewandt sein."

 

Die textliche Festsetzung Nr. 11 wird gemäß der Musterformulierung Pkt. VI.4 des "Berliner Leitfadens -rmschutz in der verbindlichen Bauleitplanung 2017" redaktionell geändert und lautet nunmehr wie folgt:

 

TEF 11 - neu:

"Zum Schutz vor Lärm muss auf den Flächen C, D und WA 4 in Gebäuden mindestens ein schutzbedürftiger Aufenthaltsraum von Wohnungen, bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen mindestens die Hälfte der schutzbedürftigen Aufenthaltsräume mit den Fenstern zur lärmabgewandten Seite ausgerichtet sein."

 

 

Die Begründung, Seite 112, wird wie folgt geändert:

Punkt 4. Wesentlicher Planinhalt, Allgemeines Wohngebiet (Lärmschutz):

 

."Mit Hilfe der sog. "Grundrissregelung" soll festgesetzt werden, dass ein Teil der schutzwürdigen Aufenthaltsräume auf den Flächen C, D und WA 4 des allgemeinen Wohngebietes auch zur lärmabgewandten Seite, d. h., abgewandt von den wesentlichen Lärmquellen Bahntrasse und Seegefelder Weg, gebaut werden. Somit soll vermieden werden, dass Wohnungen gebaut werden, die ausschließlich der lärmzugewandten Seite ausgesetzt sind. Vor der lärmabgewandten Gebäudeseite sollen die schalltechnischen Orientierungswerte gemäß DIN 18005 tags und nachts nicht oder nur geringfügig überschritten werden (siehe TEF Nr. 11).".

 

 

TF 12 / 13 - In den genannten textlichen Festsetzungen werden die Anforderungen an die Außenbauteile von Gebäuden in Bezug auf die DIN 4109 für bestimmte Flächen / entlang bestimmter Linien getroffen. Hierbei wurden folgende Bereiche nicht betrachtet: die Fassadenfläche zwischen den Punkten f und g (gemäß TEF 6 darf die maximale Länge von Gebäuden zwischen den Punkten JKLMJ 33, 0 m nicht unterschreiten - ein überschreiten innerhalb der Baufläche ist somit zulässig) sowie die Baufläche westlich der Knotenlinie, angrenzend an die Fläche S. Die textliche Festsetzung ist klarstellend zu ergänzen.

 

Überarbeitung wie folgt:

Es soll klar gestellt werden, dass die Anforderungen an die Außenbauteile der Gebäude auch für die Fassadenfläche bzw. auch entlang der Linie zwischen den Punkten f und g (siehe TEF 12) und für bestimmte Fassadenflächen auf den Flächen R und S auch im Baufeld WA 3 westlich der Knotenlinie angrenzend an das Baufeld WA 4 (siehe TEF 13) bestehen.

 

Die textliche Festsetzung Nr. 12 wird entsprechend ergänzt, indem die Fassadenfläche zwischen den Punkten f und g aufgenommen wird.

 

Die textliche Festsetzung Nr. 13 bleibt im Wortlaut unverändert, da lediglich die Buchstaben für die Flächen R und S auch in die Bauflächen westlich der Knotenlinie in das Planbild aufgenommen werden. Die Ergänzung dient der redaktionellen Klarstellung.

 

 

Die Begründung, Seite 64 / 65, wird wie folgt geändert:

Punkt 3.2.a) Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes, Schutzgut Mensch, Verkehrslärm:

 

."

  • Festsetzung eines resultierenden bewerteten Schalldämm-Maßes für die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen

In den TEFs 12 und 13 werden die Anforderungen an die Außenbauteile von Gebäuden in Bezug auf die DIN 4109 für bestimmte Fassadenflächen bzw. entlang bestimmter Linien getroffen.

 

Die entsprechenden TEF Nr. 12 und 13 lauten:

 

"Zum Schutz vor Lärm müssen entlang der Linie d-e-f-g und an den südlichen, westlichen und östlichen Fassaden, die sich innerhalb einer Bautiefe von 20,0 m innerhalb der Fläche R befinden, die Außenbauteile einschließlich der Fenster von Aufenthaltsräumen in Wohnungen, Übernachtungsräumen von Beherbergungsstätten, Unterrichtsräumen u. ä. ein bewertetes Luftschalldämmmaß (R´w res nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) von mindestens 45 dB und in Büroräumen u. ä. von mindestens 40 dB aufweisen. Es können auch Maßnahmen gleicher Wirkung getroffen werden."

 

"Zum Schutz vor Lärm müssen entlang der Linien g-h, i-j-k-l, m-n und an den westlichen und südlichen Fassaden, die sich innerhalb einer Bautiefe von 20,0 m hinter der Linie d-o-p befinden, sowie an den südlichen, westlichen und östlichen Fassaden innerhalb der Fläche S die Außenbauteile einschließlich der Fenster von Aufenthaltsräumen in Wohnungen, Übernachtungsräumen von Beherbergungsstätten, Unterrichtsräumen u. ä. ein bewertetes Luftschalldämmmaß (R´w res nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) von mindestens 40 dB und in Büroräumen u. ä. von mindestens 35 dB aufweisen. Es können auch Maßnahmen gleicher Wirkung getroffen werden.".

 

 

"Hinweis ohne Normcharakter"

Der "Hinweis ohne Normcharakter" ist zu streichen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgte die Bilanzierung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs sowie des forstrechtlichen Ausgleichs nach Landeswaldgesetz Berlin. Ein zusätzlicher Hinweis auf die im Rahmen der Baugenehmigung zu beantragende Waldumwandlungsgenehmigung ist entbehrlich.

 

Überarbeitung wie folgt:

Die Begründung, Seite 115, wird wie folgt geändert, indem der entsprechende Absatz unter Punkt 4. "Wesentlicher Planinhalt", "Hinweise" gestrichen wird.

 

Der forstrechtliche Ausgleich nach Landeswaldgesetz Berlin wird in der Begründung auf Seite 93/94 im Kapitel "Verursacherbezogene Eingriffsbilanzierung" und auf Seite 164 unter Punkt "5.11 Städtebaulicher Vertrag" ausführlich behandelt.

 

 

Hinweise zur Begründung:

 

Benennung der Rechtsgrundlagen für die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes unter Punkt 4. "Wesentlicher Planinhalt" in der Begründung

 

Die Begründung soll nicht ergänzt werden, und somit dem Hinweis nicht folgen. Es handelt sich hier nicht um die Behebung eines Mangels der Norm, sondern lediglich um eine zusätzliche - auch entbehrliche - Information.

 

 

TEF 19

Konkretisierung der Abwägung zu der textlichen Festsetzung Nr. 19. Es ist darzulegen, dass sich die Wohngebiete WA 1 bis WA 3 im Eigentum eines Besitzers befinden, und die textliche Festsetzung Nr. 19 somit kein "Windhundrennen" auslöst.

 

Überarbeitung wie folgt:

Begründung Seite 130: Klarstellung wird wie folgt eingefügt:

Kapitel 5. "Begründung und Abwägung einzelner Festsetzungen", Punkt 5.4 "Kompensierung des Eingriffs zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft"

 

."Zugleich dient die Festsetzung der Minimierung von Eingriffen in Bezug auf den Naturhaushalt, den Arten- und Biotopschutz und das Landschaftsbild. Sie ist Grundlage für eine geregelte Grünordnung. Da sich die Grundstücksflächen der Wohngebiete WA 1 bis WA 3 im Eigentum eines Besitzers befinden, wird durch die o.g. textliche Festsetzung somit kein "Windhundrennen" ausgelöst. Die Anwendung der beigefügten Pflanzliste wird empfohlen.".

 

 

TEF 14

Konkretisierung der Abwägung zu der textlichen Festsetzung Nr. 14. Es ist darzulegen, dass sich die Flächen im Eigentum des Besitzers befinden, und über die textliche Festsetzung keine Bausperre ausgelöst wird, die vom Eigentümer nicht beeinflussbar ist.

 

Überarbeitung wie folgt:

Begründung Seite 117: Klarstellung wird wie folgt eingefügt:

 

 

Kapitel 5. "Begründung und Abwägung einzelner Festsetzungen", Punkt 5.1 "Bauflächen", Bauweise

 

."Zudem ist eine bedingte Festsetzung erforderlich, die eine zeitliche Abfolge zur Errichtung der Bebauung festlegt, d. h., dass die Fertigstellung des Hochbaus der Riegelbebauung auf den Flächen C und D vor der Errichtung der dahinterliegenden Wohnbebauung im Bereich bis zu der Linie q r s t u v umgesetzt sein muss, so dass sich die abschirmende Wirkung der Riegelbebauung auf den Flächen C und D entfalten kann.

Da sich die Grundstücksflächen der Baufelder WA 1 bis WA 3 im Eigentum eines Besitzers befinden, wird durch die bedingte Festsetzung keine Bausperre ausgelöst.".

 

 

Unter Punkt IV. "Verfahren" erfolgte die vom Bezirk vorgenommene Abwägung zu den verschiedenen Beteiligungssschritten im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens. Die hier vorgenommene Formulierung "Die Bedenken werden nicht berücksichtigt." Ist fehlerhaft, da sie zu einem Abwägungsausfall führen würde. Vielmehr ist diese zu ändern in: "Keine Auswirkungen" o. ä..

 

Die Begründung soll nicht geändert werden. Der Satz "Die Bedenken werden nicht berücksichtigt." bedeutet, dass es keine Auswirkungen gibt, denn dies ergibt sich aus der dargestellten Gegenargumentation und erklärt sich somit aus dem Zusammenhang heraus.

 

 

Der Pkt. 2.3 "Angrenzende Bebauungspläne" ist um eine Aussage hinsichtlich des Inhaltes und des Verfahrensstandes dieser Bebauungspläne zu ergänzen.

 

Begründung Seite 5:

Pkt. 2 "Plangebiet", Pkt. 2.3 "Angrenzende Bebauungspläne":

 

Überarbeitung wie folgt:

Der o.g. Punkt wird um folgenden Absatz ergänzt:

 

."Das Ziel des einfachen Bebauungsplanes VIII - B 26 ist die Vorbereitung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und die Schaffung planungsrechtlicher Beurteilungsgrundlagen für Bauvorhaben. Mit den künftigen Festsetzungen des einfachen Bebauungsplanes VIII - B 26 sollen erstmalig die Art (allgemeines Wohngebiet, WA) und das zulässige Maß der baulichen Nutzung (GRZ 0,2; GFZ 0,3) für die Siedlung Albrechtshof festgesetzt werden. Das Ergebnis der Darlegung wurde durch das Bezirksamt Spandau am 8. September 1992 beschlossen.

Bei dem Bebauungsplanentwurf VIII - 320 handelt es sich um einen Straßenplan. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans VIII-320 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Ausbau bzw. die Verbreiterung des Seegefelder Weges in dem Abschnitt zwischen Finkenkruger Weg und Hamburger Straße im Bereich der Grundstücke Seegefelder Weg 398/ 454 und 389/ 455 geschaffen werden. Der Seegefelder Weg ist als Straßenverkehrsfläche in einer Breite von 14,00 m bis 15,00 m vorhanden und soll als solcher auf eine Breite von 19,00 m ausgebaut werden. Das Bezirksamt Spandau hat am 10. Oktober 1995 die frühzeitige Bürgerbeteiligung beschlossen.".

 

 

Der Absatz ist um Aussagen in Bezug auf das  Wohngebiet WA 4 zu ergänzen. Aus der Begründung ist ersichtlich, dass innerhalb des WA 4 derzeit bereits eine Wohnnutzung ausgeübt wird. Teilflächen des WA 4 werden im Bebauungsplan als Flächen dargestellt, die erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet ist. Es ist darzulegen, in wie fern die ausgeübte Nutzung zulässig ist.

 

Begründung Seite 29:

Pkt. 3.2.a) "Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes", "Sicherung der Bodensanierung":

 

Überarbeitung wie folgt:

Der o.g. Punkt "Sicherung der Bodensanierung" soll um den folgenden Text ergänzt werden:

 

."Das Wohngebäude auf dem Grundstück Hamburger Straße 3 (Baufeld WA 4) wurde bereits vor 1991, also vor der Wiedervereinigung, errichtet. Der nördliche Gebäudeteil, der sich in der im Bebauungsplan VIII - 354 gekennzeichneten Altlastenverdachtsfläche befindet, wurde erst 1994 in das Bodenbelastungskataster aufgenommen.

Seit 1986 wurden in Berlin, zunächst nur für die westlichen Bezirke, Informationen über nachgewiesene und vermutete Bodenverunreinigungen im sogenannten Altlasten(verdachts)flächenkataster erfasst.

Ab 1991 erfolgte dann im Rahmen der Fortschreibung zu einem Kataster für Gesamtberlin eine systematische Erhebung entsprechender Flächen für die östlichen Bezirke Berlins.

2001 wurde das Altlasten(verdachts)flächenkataster unter Berücksichtigung des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) zum heutigen Bodenbelastungskataster weiterentwickelt und eingeführt. Dabei wurden die im Kataster bestehenden Einträge nochmals fachlich geprüft und die Mehrzahl in das neue Bodenbelastungskataster übernommen. Rechtsgrundlage ist das Berliner Bodenschutzgesetz (§ 6 des BlnBodSchG).".

 

 

Da zwischenzeitlich die Umsiedlung der Zauneidechsen erfolgt ist, ist dieser Abschnitt in der Begründung entsprechend zu aktualisieren.

 

Begründung Seite 36/37:

Pkt. 3.2.a) "Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes", "Bestand der Zauneidechsen"

 

Überarbeitung wie folgt:

Der o.g. Punkt "Bestand der Zauneidechsen" soll um den folgenden Text ergänzt werden:

 

."r die Zauneidechsen ist zwischenzeitlich ein Ersatzhabitat auf einer ca. 9.500 m² großen unbebauten Fläche des Landes Berlin auf dem Gelände des ehemaligen Flughafen Staaken hergerichtet worden.

Hierher sind alle im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs VIII - 354 lebenden Zauneidechsen, die in dem Fangzeitraum zwischen dem 9. April 2015 und dem 30. September 2015 in dem ca. 3 ha großen Fanggebiet gefangen wurden, umgesiedelt worden.

Das Fanggebiet wurde in dieser Zeit durch einen 1,2 m hohen Doppelstabgitterzaun gesichert.

Im Hinblick auf den Zugriff auf ein Zauneidechsenhabitat im Geltungsbereich des B - Planentwurfs VIII - 354 einschließlich Fangen und Umsiedeln der Tiere auf ein Ausweichhabitat ist ein Antrag vom 22. Juni 2012 auf Ausnahmezulassung nach § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (I E) gestellt worden.

 

Vor Durchführung der Baumaßnahme wurden entsprechende Regelungen und Maßnahmen im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit dieser im Geltungsbereich vorkommenden besonders streng geschützten Tierart durch die untere Naturschutzbehörde getroffen.

 

Hierzu ist am 16. Mai 2013 zwischen dem Grundstückseigentümer der Baufelder WA 1 bis WA 3 und dem ehemaligen Tiefbau - und Landschaftsplanungsamt (Fachbereich Grünflächen und Friedhöfe) nunmehr Straßen - und Grünflächenamt eine "Vereinbarung über die Herstellung und anschließende Erhaltung eines Ersatzhabitats auf der öffentlichen Grünanlage Am Zeppelinpark in 13591 Berlin Spandau, OT Staaken, Teilfläche des Flurstückes 110024-001-01217/000 (nebst Nachtrag 9. Februar 2016 / 12. April 2016) geschlossen worden, die Anlage des städtebaulichen Vertrages ist.

Weiterhin hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt - IE - mit Schreiben vom 15. Mai 2013 der Beseitigung des im Baubereich befindlichen Zauneidechsenhabitats im Rahmen der erforderlichen Baumaßnahmen zugestimmt und die beantragte Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr.4, Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zugelassen.

Durch entsprechende Schutzmaßnahmen, die im Rahmen des städtebaulichen Vertrages aufgenommen wurden, wird der Erhalt dieser Art bzw. ihre Neuansiedlung auf einer Alternativfläche gesichert.

Durch die Planung ist nur ein Teillebensraum der Zauneidechse betroffen. Der Erhaltungszustand der Art, selbst wenn es zu einer Verkleinerung der Population kommen sollte, verschlechtert sich nicht.".

 

 

Auf einen Verweis auf die Eingriffsbewertung und - bilanzierung vom 1. Oktober 2010 ist hier Abstand zu nehmen, da diese Bilanzierung nicht Teil der Begründung ist (Streichung der Verweise)

 

Begründung Seite 81 bis 87:

Pkt. 3.2.c) "Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen", "Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen", "Eingriffsbewertung"

 

Überarbeitung wie folgt:

Die Verweise auf den Seiten 81 bis 87 der Begründung auf die Eingriffsbilanzierung vom 1. Oktober 2010 wurden gestrichen.

 

 

Die Begründung ist entsprechend um die Aussagen aus der Bewertung zu erweitern.

 

Begründung Seite 84 und 87:

Pkt. 3.2.c) "Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen", "Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen", "Eingriffsbewertung"

 

Überarbeitung wie folgt:

Die Eingriffsbewertung wurde entsprechend um die Texte auf Seite 84 und 87 erweitert.

 

 

Seite 84:

 

."A) Allgemeines Wohngebiet WA 1 bis WA 4 mit öffentlicher naturnaher Parkanlage mit öffentlichem Spielplatz

.

Die Bewertung des Zustandes vor dem Eingriff wird der Bewertung des Zustandes nach dem Eingriff tabellarisch gegenübergestellt. Die bei der Bewertung des Vor-Eingriffs-Zustandes ermittelten Wertpunkte werden von den Wertpunkten für den Nach-Eingriffs-Zustand abgezogen. Ergibt sich ein negativer Wert, sind Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.

 

Wertträger                                                        Vor Eingriff              Nach Eingriff                            Bilanz

 

Gesamtdifferenz Abiotische Komponenten                840,2                            704,2                            - 136,0

Gesamtdifferenz Biotische Komponenten              1.169,2              648,0                            - 521,2

Gesamtdifferenz Landschaftsbild                                  255,6              255,6                                  0,0

____________________________________________________________________

Gesamtdifferenz aller Schutzkomplexe              2265,0                            1607,8                            - 657,2

Die Eingriffsbewertung und -bilanzierung erfolgte mit dem Ausführlichen Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin (Fortschreibung des Auhagen Verfahrens).

 

 

Planinterne Ausgleichsmnahmen

-              Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 bis WA 3 ist je angefangene 300 m²

Grundstücksfläche mindestens ein Laubbaum mit einem Mindeststammumfang von 0,16 m oder ein Obstbaum mit einem Mindeststammumfang von 0,1 m zu pflanzen. Bei der Ermittlung der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen Bäume einzurechnen. Die Bepflanzungen sind dauerhaft zu erhalten.

-              Auf der privaten Verkehrsfläche ist je angefangene 170 m² Verkehrsfläche ein

Laubbaum mit einem Mindeststammumfang von 0,18 m zu pflanzen. Die Bepflanzungen sind dauerhaft zu erhalten.

-              Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 bis WA 3 sind auf den nicht überbaubaren

Grundstücksflächen entlang der öffentlichen und privaten Verkehrsflächen eine Fläche von insgesamt 3.000 m² mit Strauchgehölzen (5 Sträucher pro) in einer Mindesthöhe von 1,0 m zu bepflanzen. Die zu entwickelnde Mindestbreite der Strauchgehölze soll 1,5 m betragen. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege und Zufahrten. Die Bepflanzungen sind dauerhaft zu erhalten.

-              Innerhalb der öffentlichen naturnahen Parkanlage mit öffentlichem Spielplatz sind als

Ausgleich im Sinne von § 1a Abs. 3 des Baugesetzbuchs folgende Maßnahmen durchzuführen:

Die öffentliche naturnahe Parkanlage mit öffentlichem Spielplatz ist als landschaftstypischer, strukturreicher, teilweise offener Eichen - Mischwald zu entwickeln. Dabei sind Gehölze der Arten Eiche zu erhalten und Arten der Pflanzengesellschaft Eichenmischwald zu ergänzen. Die Bepflanzungen sind dauerhaft zu erhalten.

-              Die Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und

Landschaft auf der Grünfläche mit der Zweckbestimmung "naturnahe öffentliche Parkanlage mit öffentlichem Spielplatz" werden einschließlich der Kosten für die dreijährige Entwicklungspflege den Grundstücksfchen im allgemeinen Wohngebiet WA 1, 2 und 3 zugeordnet. Als Verteilungsmaßstab gilt die zulässige Grundfläche.

 

 

Resümeer das geplante allgemeine Wohngebiet WA 1 bis WA 4:

Wie oben beschrieben, können die Eingriffe in die Komponenten Abiotik und Biotik unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und planinternen Ausgleichsmaßnahmen nicht vollständig im Plangebiet vermieden bzw. ausgeglichen werden.

Die Gegenüberstellung des ermittelten Vor- und Nach-Eingriffs-Zustands über alle Kriterien ergibt, dass unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen und der planinternen Ausgleichsmaßnahmen ein Defizit von 657,2 Wertpunkten verbleibt, das heißt, dass 71,0 % des Eingriffs im allgemeinen Wohngebiet WA 1 bis WA 4 und auf der Fläche der öffentlichen naturnahen Parkanlage mit öffentlichem Spielplatz vermeidbar bzw. ausgleichbar sind. Dies sind 29 % des Eingriffs, der planextern ausgeglichen werden muss.".

 

 

Seite 87:

."B) Sondergebiet (bereits errichteter Lebensmittelmarkt mit Stellplatz)

.

Die Bewertung des Zustandes vor dem Eingriff wird der Bewertung des Zustandes nach dem Eingriff tabellarisch gegenübergestellt. Die bei der Bewertung des Vor-Eingriffs-Zustandes ermittelten Wertpunkte werden von den Wertpunkten für den Nach-Eingriffs-Zustand abgezogen. Ergibt sich ein negativer Wert, sind Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.

 

Wertträger                                                                      Vor Eingriff              Nach Eingriff              Bilanz

 

Gesamtdifferenz Abiotische Komponenten                    59,2              19,2                              - 40,0

Gesamtdifferenz Biotische Komponenten                  140,6                 4,6                            - 136,0

Gesamtdifferenz Landschaftsbild                                     20,8                10,4                              - 10,4

____________________________________________________________________

Gesamtdifferenz aller Schutzkomplexe                 220,6                34,2                            - 186,4

Die Eingriffsbewertung und -bilanzierung erfolgte mit dem Ausführlichen Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin (Fortschreibung des Auhagen Verfahrens).

 

r die Schutzgüter Boden, Klima / Luft, Flora und Fauna und Landschaftsbild ist innerhalb des Sondergebietes kein Ausgleich der Eingriffe glich. Die quantitative Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung ergibt einen planexternen Ausgleichsbedarf von 186 Wertpunkten, aus denen sich der Ausgleichsbetrag errechnet.".

 

 

Es ist zu ergänzen, dass die Gemeinde auch Eigentümer der Fläche ist und über die tatsächliche Verfügungsgewalt für den Standort NSG Windmühlenberg verfügt.

 

Begründung Seite 90:

Pkt. 3.2.c) "Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen", "Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen", "Verursacherbezogene Eingriffsbilanzierung", "Naturschutzrechtlicher Ausgleich"

 

Überarbeitung wie folgt:

Der Absatz ist entsprechend ergänzt worden.

 

."Bei dieser planexternen Ausgleichsfläche handelt es sich um das ca. 5 ha große NSG Windmühlenberg, dass zum Erhalt offensandiger Flächen mit charakteristischer Sand-Trockenrasenflora unter Schutz gestellt wurde und sich im Eigentum des Landes Berlin befindet. Die Verfügungsgewalt über diesen Standort obliegt somit dem Land Berlin.".

 

 

Die Eingriffsbewertung ist zu aktualisieren. Das Vorhaben auf der Fläche "Sondergebiet - Einzelhandel" wurde bereits realisiert, so dass davon auszugehen ist, dass auch die Ausgleichsmaßnahmen zwischenzeitlich entsprechend ausgeführt wurden.

 

Begründung Seite 97:

Pkt. 3.2.c) "Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen", "Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen", "Verursacherbezogene Eingriffsbilanzierung", "Eigentümer 4 - Bilanz D"

 

Überarbeitung wie folgt:

Der entsprechende Text wurde wie folgt aktualisiert:

."Gemäß § 5 Abs. 3 des städtebaulichen Vertrages vom 19. Juli 2007 wurde der Ausgleichsbetrag zur Pflege der öffentlichen Parkanlagen am Fort Hahneberg verwendet.".

 

 

In der Begründung ist zu ergänzen, dass der geplante öffentliche Spielplatz von der Allgemeinheit über die öffentliche naturnahe Parkanlage erreicht werden kann, und somit auf ein zusätzliches Gehrecht für die Allgemeinheit verzichtet werden kann.

 

Begründung Seite 113:

Pkt. 4. "Wesentlicher Planinhalt", "Ausgleichsmaßnahmen, Baufelder WA 1, WA 2 und WA 3"

 

und

 

Begründung Seite 115:

Pkt. 4. "Wesentlicher Planinhalt", "Geh -, Fahr - und Leitungsrechte"

 

Überarbeitung wie folgt:

Der entsprechende Text wurde auf den o. g. Seiten der Begründung wie folgt aktualisiert:

 

."Der geplante öffentliche Spielplatz kann von der Allgemeinheit über die öffentliche, naturnahe Parkanlage erreicht werden, so dass auf ein zusätzliches Gehrecht für die Allgemeinheit verzichtet werden kann.".

 

 

In der Begründung wird dargelegt, dass auf den Flächen C und D aus Lärmschutzgründen eine Riegelbebauung erfolgen soll. Es ist nachvollziehbar darzulegen, woraus die im zweiten Absatz genannten Maße, sowohl für die Gebäudelängen, als auch für die Gebäudehöhen resultieren.

 

Begründung Seite 15:

Pkt. 3.1 a) "Umweltbericht, Einleitung, Klarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplanentwurfs VIII - 354"

 

und

 

Begründung Seite 111:

Pkt. 4."Wesentlicher Planinhalt", "Allgemeines Wohngebiet (Bauweise)"

 

Überarbeitung wie folgt:

Auf beiden Seiten wurde auf die entsprechende Quelle des Schallschutzgutachtens hingewiesen.

 

a)               Umformulierung des Begriffs "erweiterte Bauweise" in "erweiterte

Baukörperausweisungen" .

 

b)               Ergänzung, was an dieser Stelle unter "sonstige Maßnahmen

              des Lärmschutzes" zu verstehen ist.

 

c)               Hinsichtlich der Ausführungen des WA 4 ist klarzustellen, dass sich die

Festsetzungen an künftige Bauvorhaben / Nutzungsänderungen richten. Bestehende Gebäude unterliegen dem Bestandsschutz.

 

Begründung Seite 118:

Pkt. 5."Begründung und Abwägung einzelner Festsetzungen", "Pkt. 5.1.1. "Allgemeines Wohngebiet",Bauweise

 

Überarbeitung wie folgt:

Der entsprechende Text zu den Punkten a), b) und c) wurde wie folgt ergänzt:

 

."Die vorgesehene Riegelbebauung auf den Flächen C und D ergibt sich als Lärmschutz für die in nördlicher Richtung angrenzende, angestrebte, lockere Einzelhausbebauung im Sinne der Umsetzung der landschaftlichen Prägung dieser Stadtrandflächen. Zudem sollen die Baugrenzen, die die Flächen C und D umgeben, als erweiterte Baukörperausweisungen festgesetzt werden, so dass der Bauherr Spielraum für architektonische Varianten bzw. bauliche Maßnahmen für Außenbauteile (z. Bsp. Loggien, Wintergärten, verglaste Laubengänge, partielle Vorhangfassaden o.ä.) zum Zwecke des Lärmschutzes hat.

Auf dem Baufeld WA 4 soll eine Riegelbebauung entlang des Seegefelder Weges aufgrund dessen, dass das Baufeld bereits mit Wohngebäuden bebaut ist (Bestandsschutz) sowie aufgrund der geringen Grundstücksgröße nicht festgesetzt werden. Die künftigen Festsetzungen von passiven Schallschutzmaßnahmen durch die Festlegung eines Innenraumpegels von 30 dB(A), die Einhaltung der sog. "Grundrissregel" sowie der Einbau von Schallschutzfenstern aufgrund von Überschreitungen der Orientierungswerte gemäß DIN 18005 - 1 innerhalb einer bestimmten Bautiefe von 20,0 m ist erforderlich, um die Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. Diese geplanten Schallschutzmaßnahmen sind bei nftigen Bauvorhaben bzw. Nutzungsänderungen vorzunehmen. Die bestehenden Gebäude unterliegen dem Bestandsschutz.".

 

 

Im Bebauungsplan erfolgt eine Abgrenzung zwischen dem WA 3 und dem WA 4 mit Hilfe einer Knotenlinie. Für den östlichen Bereich des WA 3 (beginnend ab der mit einem Leitungsrecht zu belastenden Fläche U) ist in der Begründung zu ergänzen, welches städtebauliche Konzept die getroffenen Festsetzungen begründet / wie dieser Bereich des WA 3 bebaubar ist.

 

Begründung Seite 118 / 119:

Pkt. 5."Begründung und Abwägung einzelner Festsetzungen", "Pkt. 5.1.1. "Allgemeines Wohngebiet", Überbaubare Grundstücksfläche

 

Überarbeitung wie folgt:

Der entsprechende Text wurde wie folgt ergänzt:

 

."Das Baufeld WA 3 hat seine östliche Begrenzung an der Knotenlinie und grenzt dort unmittelbar an das Baufeld WA 4. Diese Knotenlinie ist erforderlich, da sich die geplante Bauweise auf dem Baufeld WA 3 durch die künftige Festsetzung der "abweichenden" Bauweise von der geplanten "offenen" Bauweise auf dem Baufeld WA 4 unterscheidet.

 

Diese Knotenlinie verläuft auch auf der Grundstücksgrenze zum östlich angrenzenden Baufeld WA 4, so dass die überbaubare Grundstücksfläche westlich der Knotenlinie einschließlich der mit einem Leitungsrecht zu belastenden Fläche U (südlich des Hohenloher Weges) zum südlichen Baufeld WA 3 zuzurechnen ist.

Auf der Fläche U sind gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 25 lediglich flachwurzelnde Anpflanzungen oder leicht zu beseitigende Befestigen zulässig, so dass die Errichtung von Wohngebäuden hier nicht zulässig ist.

Innerhalb des Bereichs östlich des Leitungsrechtes bis zur Knotenlinie ist es zulässig - unter Einhaltung der bauordnungsrechtlichen und planungsrechtlichen Vorgaben - eine Wohnbebauung, aber auch untergeordnete Anlagen, z. Bsp. Stellplätze, zu errichten.".

 

 

In der Begründung ist darzulegen, dass die Hamburger Straße entlang der östlichen Geltungsbereichsgrenze auf bisher als Straßenverkehrsfläche gewidmeten Flurstücken, die sich in privatem Besitz befinden, künftig als Straßenverkehrsfläche festgesetzt wird. Auf die haushaltsmäßigen Auswirkungen ist zu verweisen.

 

Begründung Seite 6:

Pkt. 2."Plangebiet", Pkt. 2,5. "Erschließung und Versorgung"

 

Überarbeitung wie folgt:

Der Text wurde wie folgt ergänzt:

 

."Entlang der östlichen Geltungsbereichsgrenze soll die Hamburger Straße auf bisher als Straßenverkehrsfläche gewidmeten Flurstücken, die sich in privatem Besitz befinden, künftig als "Straßenverkehrsfläche" festgesetzt werden.".

 

Begründung Seite 158:

Pkt. 5."Begründung und Abwägung einzelner Festsetzungen", Pkt. 5.7 "Verkehrsflächen", Pkt. 5.7.1 Öffentliche Verkehrsflächen

 

Überarbeitung wie folgt:

Der Text wurde wie folgt ergänzt:

 

."Entlang der östlichen Geltungsbereichsgrenze soll die Hamburger Straße auf bisher als Straßenverkehrsfläche gewidmeten Flurstücken, die sich in privatem Besitz befinden, künftig als "Straßenverkehrsfläche" festgesetzt werden. Diese Flächen liegen frei und werden gemäß der Widmung zu öffentlichen Verkehrsflächen genutzt. Dies ist aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich, so dass die Belange der Eigentümer zurückstehen müssen.".

 

Begründung Seite 171:

Kap. III "Auswirkungen des Bebauungsplanes", a) "Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben, "Ausgaben"

 

Überarbeitung wie folgt:

Der Text wurde wie folgt ergänzt:

 

."Entlang der östlichen Geltungsbereichsgrenze soll die Hamburger Straße auf bisher als Straßenverkehrsfläche gewidmeten Flurstücken, die sich in privatem Besitz befinden, künftig als "Straßenverkehrsfläche" festgesetzt werden.

 

r die Erweiterung des öffentlichen Straßenlandes an der östlichen Straßenbegrenzungslinie der Hamburger Straße sind durch das Land Berlin (Fachbereich Tief) für 704 m² abzutretendes Straßenland rd. 4.500 ? aus der Haushaltsfinanzierung zu zahlen. Dies wird über den für solche Zwecke bei Bedarf jederzeit zur Verfügung stehenden Haushaltstitel 82164 ("Ankauf von Grundstücken für das Verwaltungsvermögen") getätigt, in dem jährlich ein Volumen von 5.000 ? zur Verfügung stehen.".

 

Begründung Seite 173:

Kap. III "Auswirkungen des Bebauungsplanes", c) "Auswirkungen auf private und öffentliche Belange"

 

Überarbeitung wie folgt:

Der Text wurde wie folgt ergänzt:

 

."r die Erweiterung des öffentlichen Straßenlandes an der östlichen Straßenbegrenzungslinie der Hamburger Straße sind durch die Anwohner insgesamt 704 m² Grundstücksfläche an das Land Berlin abzutreten In diesem Fall ist dies aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich, so dass die Belange der Eigentümer zurückstehen müssen.".

 

 

Auch, wenn zwischenzeitlich sowohl der im Sondergebiet befindliche Einzelhandelsmarkt als auch der für dessen Erschließung notwendige Seegefelder Weg hergestellt wurden, so ist die Begründung doch um die Festsetzung des Seegefelder Weges als Straßenverkehrsfläche sowie seiner Verbreiterung im Bereich des Sondergebietes zu ergänzen. Die für die Verbreiterung notwendige Abtretung von Grundstücksflächen an das Land Berlin wurde hierfür in einem städtebaulichen Vertrag gesichert.

 

Begründung Seite 159:

Pkt. 5. "Begründung und Abwägung einzelner Festsetzungen", Pkt. 5.7 "Verkehrsflächen", Pkt. 5.7.1 "Öffentliche Verkehrsflächen"

 

Überarbeitung wie folgt:

Der entsprechende Text wurde wie folgt ergänzt:

 

."Die Voraussetzung für die Festsetzung des Seegefelder Weges im Abschnitt zwischen der Hamburger Straße und der Landesgrenze zu Brandenburg als "Strenverkehrsfläche" war die Abtretung von 938 m² Grundstücksfläche des damaligen Eigentümers an das Land Berlin. Dies wurde im Rahmen des städtebaulichen Vertrages über die städtebauliche Entwicklung in Berlin - Spandau, Bereich Albrechtshof (südlicher Teil) vom 19. Juli 2007 (§7 Abs. 1) in Verbindung mit dem Grundstücksübertragungsvertrag vom 2. Februar 2009 geregelt und vollzogen.".

 

Begründung Seite 171:

Kap. III "Auswirkungen des Bebauungsplanes", a) "Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben, "Ausgaben"

 

Überarbeitung wie folgt:

Der entsprechende Text wurde wie folgt ergänzt:

 

."Der städtebauliche Vertrag über die städtebauliche Entwicklung in Berlin - Spandau, Bereich Albrechtshof (südlicher Teil) (Fläche des geplanten Sondergebietes) wurde bereits am 19.Juli 2007 geschlossen. In Verbindung mit dem Grundstücksübertragungsvertrag vom 2. Februar 2009 wurde zugunsten der Verbreiterung des Seegefelder Weges im Abschnitt zwischen der Hamburger Straße und der Landesgrenze die Abtretung von 938 m² privater Grundstücksfläche an das Land Berlin geregelt und vollzogen.".

 

Begründung Seite 173:

Kap. III "Auswirkungen des Bebauungsplanes", c) "Auswirkungen auf private und öffentliche Belange"

 

Überarbeitung wie folgt:

Der entsprechende Text wurde wie folgt ergänzt:

 

."Der östlichste Straßenanschluss des Seegefelder Weges von der Hamburger Straße bis an die Landesgrenze soll in entsprechender Breite im Geltungsbereich des Bebauungsplanes VIII - 354 festgesetzt werden. Im Sinne eines zügigen Abflusses des Verkehrs in Richtung Brandenburg und umgekehrt sowie im Sinne der Verkehrssicherheit ist diese Verbreiterung jedoch insbesondere bei ansteigendem Wohnanteil erforderlich. Die Belange der Eigentümer auf Erhalt des Eigentums müssen insoweit zurückstehen.

Die erforderliche Abtretung einer 938 m² großen privaten Grundstücksfläche wurde im Rahmen des städtebaulichen Vertrages über die städtebauliche Entwicklung in Berlin - Spandau, Bereich Albrechtshof (südlicher Teil) vom 19. Juli 2007 (§7 Abs. 1) in Verbindung mit dem Grundstücksübertragungsvertrag vom 2. Februar 2009 geregelt.".

 

 

Die Begründung ist um Aussagen hinsichtlich der Auswirkungen auf Kindertagesstätten - und Grundschulplätze zu ergänzen.

 

Begründung Seite 162 und 165:

Pkt. 5."Begründung und Abwägung einzelner Festsetzungen", 5.11 "Städtebaulicher Vertrag"

 

Überarbeitung wie folgt:

Folgende Textpassagen wurden ergänzt bzw. geändert:

 

Seite 162, letzter Absatz:

."Städtebaulicher Vertrag über die städtebauliche Maßnahme im B-Plan-Gebiet VIII - 354 (WA 1 bis WA 3) "Wohnpark Hohenlohe"

 

Zur Umsetzung des geplanten Wohnungsbaus auf der Fläche des allgemeinen Wohngebietes WA 1 bis WA 3 einschließlich der privaten Verkehrsflächen und die Herstellung der Ausgleichsfläche als öffentliche naturnahe Parkanlage wurde am 22. November 2016 ein städtebaulicher Vertrag (1. Nachtrag vom 3. Juli 2017) zwischen dem Land Berlin und dem Grundstückseigentümer geschlossen.".

 

 

Seite 165:

."1. Nachtrag vom 3. Juli 2017 zum Städtebaulichen Vertrag über die städtebauliche Maßnahme im B - Plan - Gebiet VIII - 354 "Wohnpark Hohehnlohe" vom 22. November 2016

 

  • Sicherung des durch die Planung hervorgerufenen Bedarfs an Kinderbetreuungsplätzen gemäß § 1 Abs. 1 bis 8 des Nachtrages

 

Durch den geplanten Bau von insgesamt 270 Wohneinheiten entsteht ein Bedarf an 24 Plätzen für Kinderbetreuung in Kindertagesstätten. Es ist beabsichtigt, gebietsbezogen auf dem geplanten Wohnstandort, in der Gelsenkircher Straße 20, eine Kinderbetreuungseinrichtung für ca. 75 bis 100 Kinder neu zu errichten. Die Firma TH. Semmelhaack Management & Beteiligungs GmbH übernimmt die Berlin aus der Errichtung der Kindertagesstätte entstehenden Kosten anteilig im Umfang des durch das Vorhaben ausgelösten Bedarfs in Höhe von 637.800,00 ? brutto. Näheres regelt der 1. Nachtrag.".

 

 

Begründung Seite 165 / 166:

Pkt. 5."Begründung und Abwägung einzelner Festsetzungen", 5.12 "Berliner Modell"

 

Überarbeitung wie folgt:

Folgende Textpassagen wurden ergänzt bzw. geändert:

 

."In Anlehnung an die im Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung vorgestellten "Leitlinien für den Abschluss städtebaulicher Verträge in Berlin" wird der Projektträger sich in angemessener Höhe an den Folgekosten des geplanten Wohnbauprojektes beteiligen.

Hierzu hat der Projektträger mit dem Land Berlin einen städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB sowie einen 1. Nachtrag zum Städtebaulichen Vertrag vom 3. Juli 2017 abgeschlossen.

Die städtebauliche Entwicklung und erforderliche Folgekosten sind jedoch seit 1995 mit dem Bauherrn diskutiert und im städtebaulichen Vertrag (einschließlich 1. Nachtrag zum städtebaulichen Vertrag) einvernehmlich und im angemessenen Rahmen festgelegt worden

Der Erwerb des Geländes und die städtebauliche Konzeptionierung erfolgten somit deutlich vor dem Senatsbeschluss vom 16. Juni 2015 zum "Berliner Modell". Auf die bereits durchgeführte öffentliche Auslegungen und die erneute öffentliche Auslegung sei zudem verwiesen.

Hinsichtlich der Schulplätze hat sich im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens im Ergebnis der durchgeführten Verfahrensschritte ergeben, dass das Bauvorhaben keinen nicht zu deckenden Bedarf an zusätzlichen Schulplätzen auslöst.".

 

 

Begründung Seite 172:

Kap. III "Auswirkungen des Bebauungsplanes", b) "Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur"

 

Überarbeitung wie folgt:

Folgende Textpassagen wurden ergänzt bzw. geändert:

 

."Durch dieses geplante Bauvorhaben entsteht ein Bedarf an 24 Plätzen für Kinderbetreuung in Kindertagesstätten. In diesem Zusammenhang erfolgt die Absicherung des Standortes Gelsenkircher Straße 20 - Gemarkung Spandau, Teil des Flurstücks 187 -, für die Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung für ca. 75 bis 100 Kinder durch einen Bezirksamtsbeschluss. Der Betrieb dieser Kita soll im Rahmen eines durchzuführenden Interessenbekundungsverfahrens erfolgen.

 

Der Investor übernimmt die dem Land Berlin aus der Errichtung dieser Kindertagesstätte entstehenden Kosten anteilig im Umfang des durch das Vorhaben ausgelösten Bedarfs in Höhe von 637.800,00 ? brutto. Das Land Berlin wird die Errichtung der geplanten Kindertagesstätte spätestens bis zum Ablauf einer Frist von drei Jahren ab der bezugsfertigen Herstellung von fünfzig Prozent der im Vertragsgebiet geplanten Wohnungen abschließen. Näheres regelt der Nachtrag zum städtebaulichen Vertrag über die städtebauliche Maßnahme im B-Plangebiet VIII - 354 "Wohnpark Hohenlohe" vom 22. November 2016.

Das Bezirksamt Spandau von Berlin, Abt. Bürgerdienste, Ordnung und Jugend - Jugendamt - beabsichtigt, im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens das Grundstück Gelsenkircher Str. 20, einem Träger der freien Jugendhilfe zur Errichtung und Betrieb einer Kindertagesstätte zu überlassen. Für die Nutzung soll zugunsten des zukünftigen Kita - Trägers ein entgeltliches Erbbaurecht für mindestens 40 Jahre bestellt werden.

Vom Träger wird die Planung und Bauausführung einer genehmigungsfähigen Kita für ca. 75 bis 100 Betreuungsplätze nach der Richtlinie des Landes Berlin zum Bau einer Kita und den Standards des Landes Berlin - wirtschaftliche Standards des öffentlichen Bauens - erwartet.

Geschätzte Kosten für einen Neubau mit 75 bis 100 Plätzen betragen ca. 2,3 bis 3,0 Mio. Euro. Zusätzlich zu Eigenmitteln kann der Träger Finanzmittel aus dem Kitaausbauprogramm des Landes Berlin und aus dem Bundesprogramm beantragen.

Nach dem aktuellen Bedarfsatlas - Kitaausbauprogramm 2017 (Stand: Januar 2017) der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie besteht in beiden Bezirksregionen ein besonderer Bedarf. Infolgedessen sind Projekte für den Kitaplatzausbau förderfähig.".

 

Hinsichtlich der Schulplätze hat sich im Ergebnis der durchgeführten Verfahrensschritte im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ergeben, dass das Bauvorhaben keinen nicht zu deckenden Bedarf an zusätzlichen Schulplätzen auslöst.".

 

 

Die Begründung ist dahingehend zu ergänzen, dass die 8,00 m² große Fläche die als Straßenverkehrsfläche gewidmet wurde, somit aus der Planfeststellung entlassen ist.

 

Begründung Seite 173 Abs. 2:

Kap. III "Auswirkungen des Bebauungsplanes", c) "Auswirkungen auf private und öffentliche Belange"

 

Überarbeitung wie folgt:

Der entsprechende Absatz wurde wie folgt ergänzt:

 

Zur Gewährleistung einer abgerundeten sicheren Straßenführung im südlichen Kurvenbereich des Seegefelder Weges wurde aufgrund eines Widmungsantrages seitens des Straßen- und Grünflächenamtes in Abstimmung mit der DB Netz AG und mit schriftlicher Bestätigung durch die DB Netz AG vom 1. Oktober 2009 eine 8,0 m² große planfestgestellte Fläche des Flurstücks 1239, Grundbuch von Spandau Blatt 8204 zwischenzeitig als öffentliches Straßenland gewidmet.

 

Die Eigentumsverhältnisse des Grundstücks werden hierdurch nicht berührt. Bei einer eventuellen Veräerung des Grundstücks einschließlich des Straßenlandes wird die Deutsche Bahn den Inhalt der Widmungserklärung auf den Nachfolger vertraglich übertragen.

Bislang liegen dem Straßen - und Grünflächenamt keine Informationen vor, die bestätigen, dass die 8,00 m² große Fläche aus der Planfeststellung entlassen wurde.

 

 

Zu II.

Betroffenenbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB

 

Aufgrund notwendiger o. g. Aktualisierungen ist aus formalen Gründen eine eingeschränkte Betroffenenbeteiligung gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB durchzuführen.

In der Zeit vom 3. August bis zum 11. August 2017 sind daher die der Eigentümer der Baufelder WA1 bis WA 3 und die drei folgenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt worden:

 

-          Firma Th. Semmelhaack Management & Beteiligungs GmbH (Eigentümer)

 

-          Abt. Personal, Finanzen, Schule und Sport - SE Finanzen

 

-          Abt. Bürgerdienste, Ordnung und Jugend - Jugendamt -

 

-          Abt. Facility Management, Umwelt und Naturschutz - Fachbereich Umwelt -

 

 

1)             Firma Th. Semmelhaack Management & Beteiligungs GmbH

 

Die Beteiligung erfolgte unter Bezugnahme auf den folgenden Hinweis der Senatsverwaltung zur Ergänzung der Begründung um Aussagen hinsichtlich der Auswirkungen auf Kindertagesstätten - und Grundschulplätze:

 

Textvorschlag für die Begründung:

."Durch das geplante Bauvorhaben des Wohnprojekts "Wohnpark Hohenlohe" mit rd. 270 Wohneinheiten entsteht ein Bedarf an 24 Plätzen für Kinderbetreuung in Kindertagesstätten.

In diesem Zusammenhang beabsichtigt der Bezirk, nach der bereits erfolgten Absicherung durch einen Bezirksamtsbeschluss, den Standort in der Gelsenkircher Straße 20 - Gemarkung Spandau, Teil des Flurstücks 187 -, für die Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung für ca. 100 Kinder zu sichern. Der Betrieb dieser Kita soll im Rahmen eines durchzuführenden Interessenbekundungsverfahrens erfolgen.

Der Investor übernimmt die dem Land Berlin aus der Errichtung dieser Kindertagesstätte entstehenden Kosten anteilig im Umfang des durch das Vorhaben ausgelösten Bedarfs in Höhe von 637.800,00 ? brutto. Das Land Berlin wird die Errichtung der geplanten Kindertagesstätte spätestens bis zum Ablauf einer Frist von drei Jahren ab der bezugsfertigen Herstellung von fünfzig Prozent der im Vertragsgebiet geplanten Wohnungen abschließen. Näheres regelt der Nachtrag zum städtebaulichen Vertrag über die städtebauliche Maßnahme im B-Plangebiet VIII - 354 "Wohnpark Hohenlohe" vom 22. November 2016.

 

Die restlichen Kinderbetreuungsplätze werden über Finanzmittel aus dem Kita - Ausbauprogramm "Auf die Plätze, Kitas los!" finanziert. Nach Auskunft des zuständigen Fachamtes wählt das Bezirksamt im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens zwecks Planung, Errichtung und Betrieb der geplanten Kita einen freien Träger der freien Jugendhilfe und überlässt dem Träger per Erbbaupachtvertrag (über ca. 40 Jahre) die Liegenschaft. Der Träger beantragt die erforderlichen Finanzmittel und muss in der Lage sein, die Baumaßnahmen durchzuführen und die Bauherrenfunktion auszuüben. Dazu gehört auch die Ausstattung der Einrichtung und der Freifläche. Der Träger muss eine zügige Inbetriebnahme garantieren und nach deren Fertigstellung die Kita selbst betreiben.".

 

 

Stellungnahme des Betroffenen:

 

Keine Bedenken gegen die o. g. Ergänzung der Begründung.

 

 

Unsere Stellungnahme:

 

Der erste Absatz des Textvorschlages wurde in der Begründung aufgrund der besseren Klarstellung der Gegebenheiten wie folgt modifiziert:

 

." In diesem Zusammenhang erfolgt die Absicherung des Standortes Gelsenkircher Straße 20 - Gemarkung Spandau, Teil des Flurstücks 187 -, für die Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung für ca. 75 bis 100 Kinder durch einen Bezirksamtsbeschluss.".

 

Der letzte Absatz des Textvorschlages wurde entsprechend des Vorschlages des Jugendamtes geändert.  (siehe Pkt. 3 der Betroffenenbeteiligung)

 

 

2.              Abt. Personal, Finanzen, Schule und Sport - SE Finanzen

 

Die Beteiligung erfolgte unter Bezugnahme auf die beiden folgenden Hinweis der Senatsverwaltung

 

a) Erläuterung, dass die Hamburger Straße entlang der östlichen

Geltungsbereichsgrenze auf bisher als Straßenverkehrsfläche gewidmeten Flurstücken, die sich in privatem Besitz befinden, künftig als Straßenverkehrsfläche festgesetzt wird sowie Darstellung der haushaltsmäßigen Auswirkungen

 

Textvorschlag für die Begründung:

"Entlang der östlichen Geltungsbereichsgrenze soll die Hamburger Straße auf bisher als Straßenverkehrsfläche gewidmeten Flurstücken, die sich in privatem Besitz befinden, künftig als "Straßenverkehrsfläche" festgesetzt werden.

Nach Rücksprache mit dem zuständigen Fachamt sind für die Erweiterung des öffentlichen Straßenlandes an der östlichen Straßenbegrenzungslinie der Hamburger Straße durch das Land Berlin (Fachbereich Tief) für 704 m² abzutretendes Straßenland rd. 4.500 ? aus der Haushaltsfinanzierung zu zahlen. Dies wird über den für solche Zwecke bei Bedarf jederzeit zur Verfügung stehenden Haushaltstitel 82164 ("Ankauf von Grundstücken für das Verwaltungsvermögen") getätigt, in dem jährlich ein Volumen von 5.000 ? zur Verfügung stehen."

 

 

b) Ergänzung des Begründungstextes um Aussagen hinsichtlich der

Auswirkungen auf Kindertagesstätten - und Grundschulplätze

 

siehe Textvorschlag wie unter Punkt 1 zu Firma Semmelhaack

 

Stellungnahme des Betroffenen zu a) und b):

 

Keine Bedenken.

 

 

3.              Abt. Bürgerdienste, Ordnung und Jugend - Jugendamt -

 

Die Beteiligung erfolgte unter Bezugnahme auf den folgenden Hinweis der Senatsverwaltung zur Ergänzung der Begründung um Aussagen hinsichtlich der Auswirkungen auf Kindertagesstättenplätze:

 

siehe Textvorschlag wie unter Punkt 1 zu Firma Semmelhaack

 

Stellungnahme des Betroffenen:

 

Keine Bedenken.

 

Der letzte Absatz des Textes soll ersetzt werden durch die folgende Formulierung:

 

." Das Bezirksamt Spandau von Berlin, Abt. Bürgerdienste, Ordnung und Jugend - Jugendamt - beabsichtigt im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens das Grundstück Gelsenkircher Str. 20, einem Träger der freien Jugendhilfe zur Errichtung und Betrieb einer Kindertagesstätte zu überlassen. Für die Nutzung soll zugunsten des zukünftigen Kita - Trägers ein entgeltliches Erbbaurecht für mindestens 40 Jahre bestellt werden.

Vom Träger wird die Planung und Bauausführung einer genehmigungsfähigen Kita für ca. 75 bis 100 Betreuungsplätze nach der Richtlinie des Landes Berlin zum Bau einer Kita und den Standards des Landes Berlin - wirtschaftliche Standards des öffentlichen Bauens - erwartet.

Geschätzte Kosten für einen Neubau mit 75 bis 100 Plätzen betragen ca. 2,3 bis 3,0 Mio. Euro. Zusätzlich zu Eigenmitteln kann der Träger Finanzmittel aus dem Kitaausbauprogramm des Landes Berlin und aus dem Bundesprogramm beantragen.

Nach dem aktuellen Bedarfsatlas - Kitaausbauprogramm 2017 (Stand: Januar 2017) der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie besteht in beiden Bezirksregionen ein besonderer Bedarf. Infolgedessen sind Projekte für den Kitaplatzausbau förderfähig.".

 

Unsere Stellungnahme:

Der letzte Absatz soll entsprechend des Vorschlages des Jugendamtes geändert werden.

 

Hinweis:

Der erste Absatz des Textvorschlages wurde in der Begründung aufgrund der besseren Klarstellung der Gegebenheiten wie folgt modifiziert:

 

." In diesem Zusammenhang erfolgt die Absicherung des Standortes Gelsenkircher Straße 20 - Gemarkung Spandau, Teil des Flurstücks 187 -, für die Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung für ca. 75 bis 100 Kinder durch einen Bezirksamtsbeschluss.".

 

 

4. Abt. Facility Management, Umwelt und Naturschutz - Fachbereich Umwelt -

 

Die Beteiligung erfolgte unter Bezugnahme auf den folgenden Hinweis der Senatsverwaltung

 

a) Klarstellende Ergänzung zur textlichen Festsetzung Nr. 11 auf welche

Straßenverkehrsfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sich diese bezieht:

 

Textvorschlag für die Begründung:

TEF Nr. 11 alt

"Zum Schutz vor Lärm muss auf den Flächen C, D und WA 4 in Gebäuden mindestens ein schutzbedürftiger Aufenthaltsraum von Wohnungen, bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen mindestens die Hälfte der schutzbedürftigen Aufenthaltsräume mit den Fenstern von der Straße abgewandt sein."

 

Mit Hilfe der sog. "Grundrissregelung" soll festgesetzt werden, dass ein Teil der schutzwürdigen Aufenthaltsräume auf den Flächen C, D und WA 4 des allgemeinen Wohngebietes auch zur lärmabgewandten Seite, d. h., abgewandt von den lärmerzeugenden Straßenverkehrsflächen Seegefelder Weg und Hamburger Straße, gebaut werden. Somit soll vermieden werden, dass Wohnungen gebaut werden, die ausschließlich der lärmzugewandten Seite ausgesetzt sind.

 

Die textliche Festsetzung Nr. 11 wird gemäß der Musterformulierung Pkt. VI.4 des "Berliner Leitfadens -rmschutz in der verbindlichen Bauleitplanung 2017" entsprechend des o. g. Hinweises redaktionell geändert und lautet nunmehr wie folgt:

 

TEF 11 neu:

"Zum Schutz vor Lärm muss auf den Flächen C, D und WA 4 in Gebäuden mindestens ein schutzbedürftiger Aufenthaltsraum von Wohnungen, bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen mindestens die Hälfte der schutzbedürftigen Aufenthaltsräume mit den Fenstern zur lärmabgewandten Seite ausgerichtet sein."

 

 

Stellungnahme des Betroffenen zu a):

 

Keine Bedenken.

Zur Klarstellung des Begriffs lärmabgewandte Seite (TEF Nr. 11) auf den Flächen C, D und WA 4 ist die Begründung wie folgt zu ergänzen:

 

".abgewandt von den wesentlichen Lärmquellen Bahntrasse und Seegefelder Weg. Vor der lärmabgewandten Gebäudeseite sollen die schalltechnischen Orientierungswerte gemäß DIN 18005 tags und nachts nicht oder nur geringfügig überschritten werden.".

 

Unsere Stellungnahme:

Der Absatz unter Pkt. 4 "Wesentlicher Planinhalt", Allgemeines Wohngebiet (Lärmschutz) soll wie folgt geändert bzw. ergänzt werden:

 

."Mit Hilfe der sog. "Grundrissregelung" soll festgesetzt werden, dass ein Teil der schutzwürdigen Aufenthaltsräume auf den Flächen C, D und WA 4 des allgemeinen Wohngebietes auch zur lärmabgewandten Seite, d. h., abgewandt von den wesentlichen Lärmquellen Bahntrasse und Seegefelder Weg, gebaut werden. Somit soll vermieden werden, dass Wohnungen gebaut werden, die ausschließlich der lärmzugewandten Seite ausgesetzt sind. Vor der lärmabgewandten Gebäudeseite sollen die schalltechnischen Orientierungswerte gemäß DIN 18005 tags und nachts nicht oder nur geringfügig überschritten werden (siehe TEF Nr. 11).".

 

b) Klarstellenden Ergänzung zu den textlichen Festsetzungen Nr. 12 und 13.

Vervollständigung der textlichen Festsetzung Nr. 12 im Hinblick auf die Linie zwischen den Punkten f und g

 

Die textliche Festsetzung Nr. 12 wird entsprechend ergänzt, indem die Fassadenfläche zwischen den Punkten f und g aufgenommen wird und lautet nun:

 

TEF 12 neu:

"Zum Schutz vor Lärm müssen entlang der Linie d-e-f-g und an den südlichen, westlichen und östlichen Fassaden, die sich innerhalb einer Bautiefe von 20,0 m innerhalb der Fläche R befinden, die Außenbauteile einschließlich der Fenster von Aufenthaltsräumen in Wohnungen, Übernachtungsräumen von Beherbergungsstätten, Unterrichtsräumen u. ä. ein bewertetes Luftschalldämmmaß (R´w res nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) von mindestens 45 dB und in Büroräumen u. ä. von mindestens 40 dB aufweisen. Es können auch Maßnahmen gleicher Wirkung getroffen werden."

 

Stellungnahme des Betroffenen zu b):

 

Keine Bedenken.

 

 

c) Ergänzung des Planbildes für bestimmte Fassadenflächen auf den Flächen R

und S auch im Baufeld WA 3 westlich der Knotenlinie angrenzend an das Baufeld WA 4 (siehe TEF 13)

 

Die textliche Festsetzung Nr. 13 bleibt im Wortlaut unverändert, lediglich die Buchstaben für die Flächen R und S sind auch in die Bauflächen des Baufeldes WA 3 westlich der Knotenlinie in das Planbild aufzunehmen. Die Ergänzung dient der redaktionellen Klarstellung.

 

TEF 13:

"Zum Schutz vor Lärm müssen entlang der Linien g-h, i-j-k-l, m-n und an den westlichen und südlichen Fassaden, die sich innerhalb einer Bautiefe von 20,0 m hinter der Linie d-o-p befinden, sowie an den südlichen, westlichen und östlichen Fassaden innerhalb der Fläche S die Außenbauteile einschließlich der Fenster von Aufenthaltsräumen in Wohnungen, Übernachtungsräumen von Beherbergungsstätten, Unterrichtsräumen u. ä. ein bewertetes Luftschalldämmmaß (R´w res nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) von mindestens 40 dB und in Büroräumen u. ä. von mindestens 35 dB aufweisen. Es können auch Maßnahmen gleicher Wirkung getroffen werden."

 

Stellungnahme des Betroffenen zu c):

 

Keine Bedenken.

 

 

Die Beschlussfassung des Bezirksamtes Spandau über die Vorlage des Entwurfs der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans als Bestandteil dieser Rechtsverordnung unter Vorlage der Begründung zum Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs an die BVV erfolgte am 12. September 2017.

 

 

  1. Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808).

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283).

 

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBI l S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057)

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692)

 

 

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

 

Einnahmen

Bei der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes geplanten öffentlichen naturnahen Parkanlage mit öffentlichem Spielplatz handelt es sich nicht um eine beitragsfähige Grünanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB, da sie aufgrund der umgebenden Einfamilienhausstruktur keine "Gartenersatzfunktion" haben (BVerwG v. 25.4.1975 KStZ 1975,231), so dass keine Einnahmen erzielt werden. Weitere Einnahmen sind nicht zu erwarten.

 

Ausgaben

Die Übernahme der Kosten notwendiger Maßnahmen im öffentlichen Raum (Errichtung der Zufahrten zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen, Realisierung der Ausgleichsmaßnahmen innerhalb der öffentlichen naturnahen Parkanlage mit öffentlichem Spielplatz sowie außerhalb des Geltungsbereichs, die unmittelbaren und mittelbaren Kosten der Planung, Durchführung und Unterhaltung, u. a. Bodenordnung, kostenfreie Übertragung der Flächen für die naturnahe öffentlichen Parkanlage und öffentliche Straßenverkehrsfläche für die Verbreiterung der Hamburger Straße sowie die Entwicklungspflege der öffentlichen Parkanlage) wurden für die Baufelder WA 1 bis WA 3 bzw. für das Sondergebiet im Rahmen städtebaulicher Verträge verbindlich vereinbart, so dass dem Land Berlin keine Kosten entstehen.

r die Erweiterung des öffentlichen Straßenlandes (westlicher Gehweg) der Hamburger Straße sind Unterhaltungsmittel von insgesamt 708,54 ? / Jahr in den Bezirkshaushalt einzustellen. Die Abtretung dieses Straßenlandes erfolgt auch im Baufeld WA 4 durch den jeweiligen Grundstückseigentümer im Rahmen der Umsetzung der Festsetzungen im Bebauungsplan VIII - 354.

Entlang der östlichen Geltungsbereichsgrenze soll die Hamburger Straße auf bisher als Straßenverkehrsfläche gewidmeten Flurstücken, die sich in privatem Besitz befinden, künftig als "Straßenverkehrsfläche" festgesetzt werden. Für die Erweiterung des öffentlichen Straßenlandes an der östlichen Straßenbegrenzungslinie der Hamburger Straße sind durch das Land Berlin (Fachbereich Tief) für 704 m² abzutretendes Straßenland rd. 4.500 ? aus der Haushaltsfinanzierung zu zahlen. Dies wird über den für solche Zwecke bei Bedarf jederzeit zur Verfügung stehenden Haushaltstitel 82164 ("Ankauf von Grundstücken für das Verwaltungsvermögen") getätigt, in dem jährlich ein Volumen von 5.000 ? zur Verfügung stehen.

 

Der städtebauliche Vertrag über die städtebauliche Entwicklung in Berlin - Spandau, Bereich Albrechtshof (südlicher Teil - Fläche des geplanten Sondergebietes) wurde bereits am 19. Juli 2007 geschlossen. In Verbindung mit dem Grundstücksübertragungsvertrag vom 2. Februar 2009 wurde zugunsten der Verbreiterung des Seegefelder Weges im Abschnitt zwischen der Hamburger Straße und der Landesgrenze die Abtretung von 938 m² privater Grundstücksfläche an das Land Berlin geregelt und vollzogen.

 

Die Unterzeichnung des städtebaulichen Vertrages zwischen dem Land Berlin und dem Eigentümer der Baufelder WA 1 bis WA 3 erfolgte am 22. November 2016 mit Nachtrag vom 3. Juli 2017.

 

r die Herstellung des öffentlichen Spielplatzes innerhalb der öffentlichen naturnahen Parkanlage fallen anteilig für den Bezirk Investitionskosten in Höhe von 200.000,00 ? an, die in den Bezirkshaushalt einzustellen sind und bereits zur Investitionsplanung 2017 - 2021 angemeldet worden sind.

Die Kosten für die Pflege der öffentlichen naturnahen Parkanlage mit öffentlichem Spielplatz nach Abschluss der dreijährigen Entwicklungspflege sind in Höhe von 30.480,00 ? / Jahr in den Bezirkshaushalt einzustellen.

Gemäß § 41 Abs. 1 BauGB kann der Eigentümer unter gewissen Umständen Entschädigung für Belastungen seines Eigentums durch die Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten verlangen. Hierbei ist § 44 Abs. 1 BauGB zu würdigen. Demgemäß ist der Begünstigte zur Entschädigung verpflichtet, wenn er mit der Festsetzung zu seinen Gunsten einverstanden war. Dies trifft für die Fläche U zu, die zum Erhalt der vorhandenen Wasserleitung gesichert werden soll. Auch die Belastung der Flächen T 1 und T 2 zugunsten des Landes Berlins mit einem Fahrrecht, hier für die Pflege und Wartung des öffentlichen Spielplatzes, führt zu keiner Entschädigungspflicht. Die zu belastenden Flächen sind vorhanden und aus eigener Veranlassung durch den Eigentümer auch zu erhaltende notwendige Erschließungsanlagen bzw. Bewegungsflächen. Sie sind Folge des Bauvorhabens und dienen den zukünftigen Bewohnern unmittelbar.

 

 

Berlin - Spandau, den 14.09.2017

Das Bezirksamt

 

Kleebank              Bewig

Bezirksbürgermeister              Bezirksstadtrat

 

 
 

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