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Drucksache - 1823/XVIII  

 
 
Betreff: Beschluss des Bezirksamts Spandau vom 04. März 2014 über das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 5-77 vom 29. Oktober 2013 für das Gelände zwischen Fahrlander Weg, Döberitzer Weg und Heerstraße sowie nördlich des Grundstücks Fahrlander Weg 7, im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken.
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Kenntnisnahme -Vorlage - zur Beschlussfassung -
   Beteiligt:BzBm Kleebank
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Kenntnisnahme
23.09.2009 
öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
19.03.2014 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin      

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vorl. z. K. v. 26.08.2009
Anl.z.Vor.z.K.5-77v. 26.08.2009
Vorl. z. B. v. 06.03.2014
Anl. z. V.z.B. v. 06.03.2014

Bezirksamt Spandau von Berlin

Vorg.:              Unterrichtung gemäß § 15 BezVG vom Beschluss des Bezirksamtes vom 16. Juni 2009 über die Aufstellung des Bebauungsplans 5-77, Vorlage zur Kenntnisnahme vom 20. August 2009, Drucksache 1823, XVIII Wahlperiode.

 

 

Anlage:

Übersichtsplan mit der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans 5-77

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs. 3 unter Vorlage der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans 5-77 vom 29. Oktober 2013 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs beschließen:

 

 

I.              Bebauungsplan 5-77

II.

Entwurf der Verordnung

 

über die Festsetzung des Bebauungsplans 5-77

im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken

Vom .......................2014

 

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung § 6 Abs. 5 Satz 1 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der Bebauungsplan 5-77 vom 29. Oktober 2013 für das Gelände zwischen Fahrlander Weg, Döberitzer Weg und Heerstraße sowie nördlich des Grundstücks Fahrlander Weg 7, im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken, wird festgesetzt.

Er ändert teilweise den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-429 a im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken, vom 01. November 2005 (GVBl. vom
15. Dezember 2005, S. 748) festgesetzten Bebauungsplan.

 

§ 2

 

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung, Stadtentwicklungsamt - Fach­bereich Vermessung und Geoinformation, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung, Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht, kostenfrei eingesehen werden.

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

 

1.              die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungs­ansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

 

2.              das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

§ 4

 

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1.              eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

 

2.              eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

 

3.              nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

4.              eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

 

(2)              Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

A

A              Begründung

 

Es wird von den Überleitungsvorschriften des § 233 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 244 Abs. 1 BauGB Gebrauch gemacht. Ab dem 20. September 2013 wird das Bebauungsplanverfahren nach dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), durchgeführt.

 

Verfahren

 

Das Bezirksamt hat am 16. Juni 2009 die Aufstellung des Bebauungsplans 5-77 beschlossen. Ziel und Zweck des Bebauungsplans 5-77 ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO und ein reines Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO in Verbindung mit einer privaten ökologischen Ausgleichsfläche und einer privaten Grünfläche zu schaffen.

 

Der Beschluss des Bezirksamtes Spandau von Berlin über die Aufstellung des Bebauungsplans 5-77 wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 38 vom 21. August 2009 auf Seite 2106 bekannt gemacht.

 

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (Plandokument v. 11. Mai 2010)

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde für den Bebauungsplan 5-77 in der Zeit vom 07. Juni 2010 bis einschließlich 06. Juli 2010 durchgeführt. Die Bekanntmachung wurde in der Tagespresse am 4. Juni 2010 bekannt gemacht.

 

Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (Plandokument vom 13. Juli 2010)

 

Die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte vom 20. Juli 2010 bis einschließlich 20. August 2010.

 

Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Plandokument vom 12. März 2012)

 

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte im Zeitraum vom 15. März 2012 bis einschließlich 20. April 2012.

 

Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat in seiner Sitzung am 12. November 2013 beschlossen, dass die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB Auswirkungen auf die Inhalte des Bebauungsplans 5-77 hat.

 

Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Plandokument vom 29. Oktober 2013)

 

Die öffentliche Auslegung erfolgte im Zeitraum vom 18. November bis einschließlich 18. De­zember 2013. Die Bekanntmachung wurde im Amtsblatt (ABl. Nr. 49 vom 08. November 2013, S. 2325) und in der Tagespresse (Berliner Morgenpost und Tagesspiegel) am 15. No­vember 2013 veröffentlicht.

 

Während des Auslegungszeitraums informierten sich im Fachbereich Stadtplanung keine Bürger über die Inhalte der Planung. Mittels Internet informierte sich die Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN) über die Planung. Sie hat eine schriftliche Stellungnahme vom 18. Dezember 2013 abgegeben.

 

Während des Auslegungszeitraums haben sich das Umwelt- und Naturschutzamt und Tiefbauamt des Bezirks Spandau über die Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung informiert. Es wurde eine schriftliche Äußerung vom bezirklichen Umwelt- und Naturschutzamt abgegeben.

 

Mittels Internet informierten sich die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Referat Immissionsschutz, Berliner Feuerwehr und IT-Dienstleistungszentrum Berlin über die Planung. Sie gaben schriftliche Stellungnahmen ab.

 

Nachfolgende sonstige Träger öffentlicher Belange stimmten der Planung ohne Äußerungen zu bzw. äußerte keine Bedenken:

 

  • Berliner Feuerwehr vom 05. Dezember 2013
  • IT-Dienstleistungszentrum Berlin vom 18. November 2013.

 

Nachfolgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange äußerten Hinweise bzw. Einwendungen:

 

  • Bezirksamt Spandau von Berlin, Bau 3 Um A2 vom 18. Dezember 2013
  • Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abt. IX C 31 vom 17. Dezember 2013.

 

Die in den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Äußerungen lassen sich im Wesentlichen in folgende Themenkomplexe zusammenfassen:

 

-          Habitat der Zauneidechse mit Ost-West-Verbindungsfunktion i. V. mit der Gestaltung der privaten ökologischen Ausgleichsfläche

-          Immissionsschutz - Verkehrslärm.

 

Die Bedenken und Hinweise dieser Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden abgewogen:

 

a) BLN - Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V.

 

Bei dem beplanten Grundstück handelt es sich wieder um ein lange Zeit brachliegendes, unbebautes sowie unversiegeltes Gelände. Dieses Grundstück soll für eine Bebauung, statt für Naherholung o. ä. vorgesehen werden. Damit wird dem derzeitigen Berliner Trend gefolgt, sämtliche "Freiflächen" zu bebauen, statt sie für Frischluftschneisen, ein erholsames Landschaftsbild oder Naherholung zur Verfügung zu stellen.

Wir bedauern diesen Trend sehr. Denn die Langzeitwirkung dieser Bebauungswut und Abschneidung von bedeutenden Luftaustauschgebieten zur City ist noch nicht abseh-, aber berechenbar. Leider wird diesem Umstand, trotz der Erkenntnisse von StEP Klima, derzeit wenig Bedeutung beigemessen.

 

Unsere Stellungnahme hierzu:

 

Der Flächennutzungsplan (FNP) von Berlin stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche W4 (GFZ bis 0,4) mit landschaftlicher Prägung und im östlichen Bereich als Waldfläche dar. Die Entwicklung eines allgemeinen Wohngebiets auf Basis einer Darstellung als Waldfläche ist hier gegeben, da es sich hier um eine ,untergeordnete Grenzkorrektur' handelt. Der FNP ist nicht parzellenscharf. Das Plangebiet ist geprägt durch Aufwuchs von Gräsern, Stauden und Hochstauden; im Randbereich befinden sich einige Gehölze. Somit ist die Entwicklung aus dem FNP gegeben.

Die Planungsabsicht entspricht der angestrebten Siedlungsentwicklung innerhalb raumordnerisch festgelegter Siedlungsbereiche und ist mit den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung vereinbar.

Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans wie geringer Versiegelungsgrad, niedrige Geschossigkeit und grünordnerische Festsetzungen, die westlich und südlich angrenzenden Waldflächen sowie die östlich angrenzende Freifläche kann dieser Teil Staakens als Frischluftschneisen erhalten bleiben.

Im Aktionsplan - Handlungskulisse des StEP Klima wird das Plangebiet als übriger Siedlungsraum dargestellt und zählt somit nicht zu den Stadträumen mit prioritärem Handlungsbedarf. Der Bebauungsplan widerspricht folglich nicht den Vorgaben des StEP Klima.

Wurde bereits berücksichtigt.

 

Hinzu kommt, dass es sich um eine Fläche in der Nähe des Fort Hahneberg handelt. Zwischen den beiden Flächen liegt ein Friedhof und nur wenige Ein-/Mehrfamilien­grundstücke. Dem entsprechend und aufgrund des Bewuchses mit Ruderalvegetation ist die Freifläche für Zauneidechsen prädestiniert und muss auf deren Vorhandensein zwingend weitergehend und fortlaufend untersucht werden.

 

Unsere Stellungnahme hierzu:

 

Es ist bekannt, dass das nächste bekannte Vorkommen von Zauneidechsen nur 500 m weit entfernt liegt. Dies veranlasste das Bezirksamt Spandau, im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine Untersuchung des Plangebiets (als möglicher Lebensraum für Zauneidechsen) durchzuführen. Bei den Begehungen im September 2010 wurden jedoch keine Exemplare gefunden. Weiterhin wurden alle potentiell geeigneten Habitatstrukturen aufgenommen, um eine Einschätzung des Gebiets als Zauneidechsenlebensraum geben zu können. Zusätzlich wurden zwei Begehungen im Umland zwischen Stadtgrenze und Hahneberg durchgeführt. Bei diesen Begehungen wurden bekannte Vorkommen der Zauneidechsen aufgesucht und mögliche Vernetzungsflächen und -strukturen aufgenommen.

Wurde bereits berücksichtigt.

 

Die Biotopkartierung wurde zwar gemacht (August 2009, April 2011), wieso es aber bisher keine faunistische Untersuchung gab, sondern nur eine Potentialeinschätzung, ist nicht nachzuvollziehen. Als entscheidende Punkte hierzu werden angeführt

  • Fläche ist bgl. des Biotopverbunds eng vernetzt mit dem westlichen und südöstlichen Waldgebiet
  • Als Senats-Projekt ist hier "Kernfläche für Leitart Zauneidechse" vorgesehen und
  • Prioritätsfläche für Biotopschutz und Biotopverbund, mit vorrangiger Entwicklung der Verbindungsfunktion
  • Eine Verinselung der Biotope muss vermieden werden.

 

Unsere Stellungnahme hierzu:

 

Auf Grund der Lage des Plangebiets und der vorhandenen Biotopstruktur sowie der ehemaligen Nutzung der Fläche als Abstellplatz / Waschplatz bzw. zur Wartung von Baumaschinen, erscheinen weitergehende Untersuchungen nicht erforderlich; auch werden weitere Untersuchungen von den im Rahmen der Beteiligungsverfahren beteiligten Fachbehörden nicht gefordert.

Keine Berücksichtigung.

 

Zu der einzigen gutachterlichen Stellungnahme (vom Dezember 2010) diesbezüglich möchten wir anmerken: Dass der Gutachter im Dezember keine Zauneidechsen vorgefunden hat, ist nicht verwunderlich, eher normal. Insofern ist anzunehmen, dass die Aussage "die im Plangebiet (möglicherweise) lebenden Zauneidechsen dürfen aber nicht als eigene lokale Population betrachtet werden" (Warum nicht?) nicht unbedingt stichhaltig sein muss. Eine fachlich und sachlich ermittelte Aussage ist auf dieser Grundlage nicht gegeben. Um reell einschätzen zu können, ob Tiere bzw. eine Population vorhanden sind, muss eine Fläche mehrmals im Jahr mind. von Mai - September begangen werden.

Auch ist nicht klar, ob sich seit 2010 doch Tiere angesiedelt haben oder bis zum Baubeginn noch ansiedeln werden. Besonders in Anbetracht dessen, dass die Nutzung als Abstellplatz bzw. zur Wartung von Baumaschinen inzwischen weggefallen ist und die Fläche somit den Tieren zur vollen Nutzung und ohne Störungen zur Verfügung steht.

Aus den vorgenannten Gründen und der Bedeutung der Zauneidechsen-Populationen als Anhang IV-Art der FFH-Richtlinie ergibt sich quasi schon fast zwingend, dass hier die entsprechenden Untersuchungen vorgenommen werden müssen, bevor in die nähere Planung gegangen wird.

 

Unsere Stellungnahme hierzu:

 

Durch einen Gutachter wurde eine gutachterliche Stellungnahme über den möglichen Lebensraum für Zauneidechsen erstellt (Stand Dezember 2010).

Zur Erfassung von Zauneidechsen wurden am 21. September und am 28. September 2010 zwei Begehungen des Plangebiets durchgeführt. Bei den Begehungen wurde das gesamte Plangebiet schleifenförmig langsam und gleichmäßig abgeschritten und nach Zauneidechsen abgesucht. Dabei wurde besondere Aufmerksamkeit auf dem Boden liegende Strukturelemente (Steine, Bretter, Sperrmüll etc.) und Saumbereiche zwischen verschiedenen Vegetationsstrukturen (Büsche, Hochstauden, niedrige Vegetation, vegetationsfreie Flächen) gelegt. Bei der Begehung wurden jedoch keine Exemplare gefunden.

 

Ob sich Tiere seit 2010 im Plangebiet angesiedelt haben, soll vor Beräumung des Plangebiets geprüft werden. Gemäß dem städtebaulichen Vertrag vom 27. Februar 2014 ist der Entwickler verpflichtet, vor Beginn der - auch teilweisen - Beräumung der Fläche sie erneut durch eine fachkundige Person - in Abstimmung mit dem bezirklichen Umwelt- und Naturschutzamt - auf das Vorhandensein von Zauneidechsen zu untersuchen und ggf. erforderliche Maßnahmen zu ergreifen.

 

Zur Herstellung eines Habitatverbunds soll im Plangebiet gemäß Festsetzungen des Bebauungsplans 5-77 eine private ökologische Ausgleichsfläche a parallel zur Heerstraße und eine private ökologische Ausgleichsfläche b in östlicher Richtung als durchlässiger Verbindungsbiotop errichtet werden.

 

Diese Festsetzung dient als Ausgleich für die Versiegelung des Bodens durch die Entwicklung eines Wohngebiets, der Verbesserung der Situation des Biotop- und Artenschutzes, des Klimas und der Lufthygiene, des Wasserhaushalts sowie der Einbindung der geplanten Wohnbebauung in die Landschaft und damit der Verbesserung des Landschaftsbildes. Es wird ein hoher Grad an Strukturreichtum erreicht sowie den Anforderungen des Natur- und Artenschutzes Rechnung getragen. Die Art der Vegetation und deren Struktur entspricht den Vorgaben des v. g. Gutachtens und ermöglicht die Entstehung eines Zauneidechsenhabitats, um eine Durchgängigkeit in Ost-West-Richtung zu gewährleisten.

 

Wurde bereits berücksichtigt; Regelung im städtebaulichen Vertrag.

 

Mit Bebauung dieser Fläche würde erneut ein für diese, streng geschützten, Tiere geeigneter Lebensraum wegfallen. Für die Umsetzung vorhandener Populationen muss eine andere Fläche frei geräumt und mit entsprechenden Strukturen versehen, d.h. umgestaltet werden, da alle in der Nähe vorhandenen und geeigneten Flächen bereits besetzt sind. Das gilt im Besonderen auf dem Gelände des Fort Hahneberg.

Hier sind bereits alle Flächen mit Populationen besetzt bzw. für andere Umsetzungen vorgesehen. Daher fällt diese Ausweichmöglichkeit weg.

 

Unsere Stellungnahme hierzu:

 

Lt. Gutachten sind die möglicherweise im Plangebiet lebenden Zauneidechsen im Gegensatz zu den Vorkommen am Fort Hahneberg nicht als eigene lokale Population zu betrachten, sondern man muss davon ausgehen, dass sie mit den Vorkommen auf den westlich angrenzenden Flächen eine gemeinsame Population bilden. Ausweichmöglichkeiten sind aus diesem Grunde nicht zu berücksichtigen.

 

Im Übrigen wird, wie im Gutachten und von der unteren Naturschutzbehörde gefordert, die Durchdringbarkeit des Plangebiets für Zauneidechsen in Ost-Westrichtung durch die Festsetzung der privaten ökologischen Ausgleichsfläche a gesichert. Diese Ausgleichsfläche a bietet das Potenzial als Biotop- und Vernetzungsfläche für Zauneidechsen zu fungieren. Voraussetzung ist zum einen die räumliche Lage, zum anderen die mit der unteren Naturschutzbehörde des Bezirksamtes Spandau abgestimmte Gestaltung der Fläche. Neben nährstoffarmem Boden ist eine abwechslungsreiche Strukturierung mit unterschiedlich hoher und dichter Vegetation, die aus Gras- und Krautbereichen, Stauden und Büschen bestehen sollte, wichtig.

 

Die Herstellung, Bewirtschaftung, Pflege, Erhaltung und Einfriedung der ökologischen Ausgleichsflächen ist im städtebaulichen Vertrag vom 27. Februar 2014 geregelt.

 

Wurde bereits berücksichtigt; Regelung im städtebaulichen Vertrag.

 

Da das Grundstück lt. LaPro in einem für den Biotopverbund bedeutenden Bereich für Zauneidechsen liegt (S. 17 - Biotopverbund), im Besonderen mit einer Durchgängigkeit in Ost-West-Richtung, sind die privaten ökologischen Ausgleichsflächen falsch geplant. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass wandernde Zauneidechsen auf der Heerstraße und dem Döberitzer Weg getötet werden, liegt bei der Umsetzung der nördlichen Ausgleichsfläche (wie derzeit geplant) bei nahezu 100 %. Zumal diese Flächen an der Heerstraße bzw. dem Döberitzer Weg enden und aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens auf diesen Straßen ins nichts führen. Demzufolge kann der Erhalt von vorhandenen Tieren / Populationen nicht garantiert werden. Das widerspricht jedoch den geltenden Naturschutzgesetzen und der FFH-Richtlinie. Somit kann also auch von Erhalt des Biotopverbundes und Verbesserung des Lebensraumes keine Rede sein (S. 25).

 

Unsere Stellungnahme hierzu:

 

Die vorliegende ,Gutachterliche Stellungnahme zur Auswirkung des Bebauungsplans 5-77 in Berlin-Spandau auf Zauneidechsen' fordert unter Punkt 6 ,Berücksichtigung der Zauneidechsen im Bebauungsplan 5-77' u. a.:

-          Eine Durchdringbarkeit der Fläche des Bebauungsplans 5-77 für Zauneidechsen muss in Ost-Westrichtung erhalten werden, um den Erhaltungszustand der lokalen Population nicht zu verschlechtern.

-          Damit die Ausgleichsfläche den Biotopverbund sicherstellen kann, muss sie parallel zur Heerstraße liegen.

 

Der Gutachter hat zwar die südliche Ausgleichsfläche favorisiert. Den o. g. Forderungen wurde im Bebauungsplanentwurf nach der Abwägung öffentlicher und privater Belange durch die Festsetzung der nördlichen Ausgleichsfläche a entsprochen.

 

Die geplanten ökologischen Ausgleichsflächen entsprechen somit den Vorgaben der vorliegenden Gutachterlichen Stellungnahme; sie wurden im Detail mit der unteren Naturschutzbehörde des Bezirksamtes Spandau abgestimmt. Die untere Naturschutz­behörde hat im Rahmen des Beteiligungsverfahrens angeregt, bei der Beibehaltung der nördlichen Variante eine ökologische Ausgleichsfläche auf dem östlich angrenzenden Grundstück als durchlässige Biotopverbindung sicherzustellen, um eine Sackgasse für die Tiere auszuschließen. Dies wurde im Bebauungsplanentwurf 5-77 berücksichtigt.

 

Da weder die fachliche Kompetenz des Gutachters, Herrn Kühnel, noch die der Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde anzuzweifeln ist, kann davon ausgegangen werden, dass sowohl die geltenden Naturschutzgesetze als auch die FFH-Richtlinie vollumfänglich bei der Entwicklung des Plangebiets beachtet werden.

 

Keine Berücksichtigung. Regelung im städtebaulichen Vertrag.

 

Die derzeitige Planung, mit Ansiedelung der privaten Ausgleichsfläche (a) im Norden und die zusätzlich geplante dichte Bepflanzung mit Gehölzen auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche (B-J-K-L-M-N-B) an der nördlichen Bebauungsgrenze (textl. Festsetzung Nr. 9) dienen dazu, die zukünftigen Bewohner vor dem, auf der Heerstraße herrschenden Straßenlärm zu schützen. Das wird auch in den Unterlagen (S. 44) bestätigt.

 

Es wurde nicht untersucht und begründet, wieso der Abstand zwischen Mitte der Heerstraße und zukünftiger Bebauung zwingend 33 m betragen müssen. Es wird lediglich erwähnt, dass dem Schallschutz damit genüge getan wird. Es wurde ebenfalls nicht untersucht, ab der Abstand auch geringer sein kann, um zukünftige Anwohner ausreichend vor dem Verkehrslärm schützen zu können.

 

Somit wird das überwiegend private Wohl des Lärmschutzes über das allgemeine Interesse des Erhalts streng geschützter Arten gestellt.

 

Unsere Stellungnahme hierzu:

 

Die ,Schalltechnische Untersuchung Bebauungsplan 5-77' der KSZ Ingenieurbüro GmbH, Stand 15. Dezember 2010, hat ergeben, dass das Plangebiet durch die Verkehrslärm­belastung der Heerstraße fast vollständig im Bereich der maßgeblichen Pegelwerte zwischen 61 und 66 dB(A) liegt. In der Nacht liegen die Werte zwischen 52 und ca. 59 dB(A). Gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz sind deshalb Lärmminderungsmaßnahmen erforderlich.

 

Durch einen angemessenen Abstand zwischen Lärmquelle und schutzbedürftiger Bebauung kann eine Minderung des Lärmpegels erreicht werden. Das gesamte Plangebiet ist durch den Verkehrslärm der Heerstraße aber so belastet, dass auch durch die Vergrößerung des Schutzabstands der möglichen Bebauung von der Lärmquelle die erforderliche Minderung des Schallpegels nicht auf das erforderliche Maß erreicht werden kann. Umso mehr ist zur Lärmminderung in den Aufenthaltsräumen während der Nachtzeit eine Festsetzung des Innenraumpegels, die u. a. bauliche Maßnahmen an Gebäuden erfordert, notwendig. Dies dient dem Schutz der künftigen Bewohner des Plangebiets.

Dem Vorschlag, eine Reduzierung des Abstands zu prüfen, kann aus v. g. Gründen nicht gefolgt werden.

 

Das Interesse von Anwohnern, vor vermehrten Verkehrslärmimmissionen bewahrt zu bleiben, ist ein städtebaulicher Belang, der im Bebauungsplan zu beachten ist.

 

Zu den von der Planung berührten privaten Belangen gehört das Interesse an erhöhter Nutzbarkeit eines Baugrundstücks.

 

Zu den von der Planung berührten öffentlichen Belangen gehören

  • Schaffung von Wohnraum
  • die Gesundheitsvorsorge der Bevölkerung (Schutz vor Verkehrslärm) sowie
  • die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange.

 

Die öffentlichen und privaten Belange sind verfassungsgemäß in den Ausgleich gebraucht worden.

Keine Berücksichtigung.

 

Dem Schutz der zukünftigen Bewohner gegen Lärm kann auch dann genüge getan werden, wenn vorhandene hohe Bäume erhalten bleiben und zusätzlich eine dichte Bepflanzung mit Bäumen mit Sträuchern als Unterholz entlang der nördlichen Bebauungsgrenze erfolgt. Dadurch kann die private Ausgleichsfläche an die Südseite verlegt werden. Das ist auch die Empfehlung des Gutachters.

 

Wir fordern daher die Verlegung der privaten Ausgleichsfläche an die Südseite des Bauvorhabens um den streng geschützten Zauneidechsen eine reelle Überlebenschance zu geben.

 

Unsere Stellungnahme hierzu:

 

Der Anregung, die Ausgleichsfläche a als Biotopverbindung im südlichen Plagebiet auszuweisen, wird unter der Abwägung öffentlicher und privater Belange nicht gefolgt. (vgl. Abwägung oben).

 

Das private Eigentum gehört in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen. Die Festsetzung von drei Grünflächen (im nördlichen Bereich als Abschirmung vom Verkehrslärm durch eine dichte Bepflanzung mit Bäumen mit Sträuchern als Unterholz, im südlichen und östlichen Bereich als Ausgleichsfläche für Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft - Verbindungshabitat für Zauneidechsen - wäre unverhältnismäßig und würde die Bebaubarkeit des Grundstücks stark einschränken.

 

Unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Belange muss somit der Belang des Artenschutzes im Interesse des Immissionsschutzes und der Berücksichtigung des Eigentums zurückgesetzt werden.

 

Im Übrigen wurden gemäß gutachterlicher Stellungnahme über den möglichen Lebensraum für Zauneidechsen bei den Begehungen keine Exemplare gefunden. Der Gutachter geht davon aus, dass Zauneidechsen keine eigene lokale Population im Plangebiet bilden, sondern dass diese auf der östlich angrenzenden Fläche (Friedhof Staaken) vorkommt. Somit besteht kein Handlungsbedarf, im südlichen Bereich des Plangebiets eine Ausgleichsfläche für die nicht vorhandene Population von Zauneidechsen festzusetzen.

 

Keine Berücksichtigung.

 

Aus den Begründungsunterlagen geht nicht hervor, wie die ausgewiesene "private ökologische Ausgleichsfläche" dauerhaft gesichert werden soll, dies müsste dann auch im Grundbuch eingetragen werden.

 

Unsere Stellungnahme hierzu:

 

Neben den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, die bei der Baudurchführung zwingend zu beachten sind, wurde zwischen dem Entwickler der Fläche und dem Bezirksamt Spandau von Berlin am 27. Februar 2014 ein städtebauliche Vertrag geschlossen. In diesem Vertrag wurden u. a. folgende Regelungen wie Herstellung, Bewirtschaftung / Pflege / Erhaltung und Einfriedung der ökologischen Ausgleichsflächen a und b getroffen.

Auf Grund der unbedingten Erforderlichkeit der dauerhaften Erhaltung der ökologischen Ausgleichsflächen a und b wird sich der Entwickler verpflichten, für diese Ausgleichsflächen eine unauflösbare Grundstücksgemeinschaft in ideeller Miteigentümergemeinschaft zu bilden und diese grundbuchlich über Dienstbarkeit an rangerster Stelle zu sichern.

 

Keine Berücksichtigung. Regelung im städtebaulichen Vertrag.

 

Auf S. 15 f der Begründung heißt es, dass es keinen unüberwindlichen Widerspruch zwischen den Zielen des LaPro und den geplanten Festsetzungen des B-Plans gibt. Begründet wird das damit, dass ausreichend Grün (Waldflächen) in der näheren Umgebung vorhanden ist und somit auf der Fläche des B-Plans nicht unbedingt eine Parkanlage zur Erholung angelegt werden müsste. Um dieser Aussage gerecht werden zu können, müsste die Bebauung des Grundstücks so gestaltet werden, dass sie öffentlich zugänglich ist. Das ist bei derzeitiger Planung jedoch nicht anzunehmen.

 

Unsere Stellungnahme hierzu:

 

Kenntnisnahme. Präzisierung der Begründung.

 

Generell ist es begrüßenswert, dass der Planung eine Pflanzliste beigefügt ist. Es wäre dazu aber anzumerken, dass bei Pflanzliste 1 nicht so ganz nachzuvollziehen ist, wieso hier mehrere Salix-Arten aufgeführt werden. Diese bevorzugen im Allgemeinen feuchte und bis zu staunasse Bodenverhältnisse. Hier ist lt. Umweltatlas und Bodenuntersuchung vorwiegend mit gut durchlässigem Mittelsand zu rechnen, der eine äußerst hohe Wasserdurchlässigkeit aufweist (Umweltatlas). Dieses liegt auch im Widerspruch zu der geplanten Aussaat von Landschaftsrasen-Trockenlage mit Kräutern.

 

Unsere Stellungnahme hierzu:

 

Mehrere Salixarten wurden ausgewählt, um ein Spektrum an unterschiedlichen Wuchshöhen anzubieten. Alle Arten sind anspruchslos und gedeihen auf trockenen bis feuchten Böden.

 

Die private ökologische Ausgleichsfläche a ist gemäß TF Nr. 6 mit sandigem, nährstoffarmem Boden in einer Stärke von 20 cm anzulegen und mit einer Deckung von 15 vom Hundert mit Sträuchern der Pflanzliste 1 zu bepflanzen sowie mit einer Deckung von 50 vom Hundert mit Landschaftsrasen - Trockenlage mit Kräutern, anzusäen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten.

Keine Berücksichtigung.

 

In Pflanzliste 2 und 3 sind Acer platanoides (Spitzahorn), Prunus padus (Traubenkirsche) und Ligustrum vulgare (Liguster) aufgeführt. Wir fordern die Streichung dieser 3 Arten aus den Pflanzlisten. Acer platanoides gilt als sog. Neophyt. Prunus padus ist ein Baum des Feuchtbiotops und für diesen sandigen trockenen Standort ungeeignet. Hinzu kommt, dass es inzwischen zu Bastardisierungen mit Prunus serotina (Neophyt) gekommen ist und somit nicht sichergestellt werden kann, dass es sich um genetisch einwandfreie Pflanzen handelt.

Ligustrum vulgare ist eine extrem ausufernde Pflanze, welche nicht dem gebietsheimischen Naturraum entspricht und daher nicht gefördert werden sollte.

 

Unsere Stellungnahme hierzu:

 

Acer platanoides und Prunus padus sind gebietsheimische Gehölze der Region Berlin-Brandenburg. Acer platanoides ist kein Neophyt. Prunus stellt keine besonderen Bodenansprüche und gedeiht auch gut auf frischen sandigen Standorten. Es besteht die Möglichkeit beim Bezug von Jungpflanzen auf eine genetisch einwandfreie Pflanze zu achten.

Ligustrum vulgare als Wintergrüne Pflanze ist insbesondere in Wohngebieten gut geeignet, da sie neben ökologischen Funktionen auch Sichtschutzfunktionen übernehmen kann. Die Tatsache, dass sie nicht Bestandteil der Liste der gebietstypischen Pflanzen Berlin-Brandenburgs ist, wird in diesem Zusammenhang nachrangig bewertet.

 

Keine Berücksichtigung.

 

Eine Ansaat mit Landschaftsrasen solcher Ausgleichsflächen halten wir aus Erfahrung aus anderen Bauvorhaben für ungeeignet (textliche Festsetzung Nr. 6 bis 8).

Für Ansaaten ist unbedingt gebietsheimisches Saatgut zu verwenden. Inzwischen gibt es mehrere Firmen, über die Samen dieser Pflanzen, die aus den betreffenden Vorkommensgebieten stammen, bezogen werden können. Wir verweisen auf § 40 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz, sowie speziell auf das Rundschreiben von SenStadtUm I E Nr. 1/2013 "Anwendungshinweise zu zur Verwendung von gebietseigenem Pflanz- und Saatgut in der freien Landschaft im Land Berlin" sowie auf die o. g. Broschüre "Pflanzen für Berlin, Verwendung gebietseigener Herkünfte". Unter 3.3.1 Trockenrasen finden sich in der Broschüre entscheidende Hinweise und in der Tab. 2 eine Artenliste gebietseigener Pflanzen.

Auch wenn Pflanzlisten lediglich eine Empfehlung darstellen, aus denen Pflanzen für den Ausgleich und Ersatz gewählt werden können, wird diesen seitens der Investoren gefolgt und somit das Landschaftsbild und damit der Naturraum gestaltet und geprägt. Umso wichtiger ist es sinnvolle und dem Naturraum entsprechende Vorgaben zu machen.

 

Unsere Stellungnahme hierzu:

 

Die Empfehlungen im Rundschreiben von SenStadtUm I E Nr. 1/2013 beziehen sich auf die Verwendung gebietseigener Pflanzen in der freien Natur.

 

Durch die Bebauung des Plangebiets wird diese Fläche dem Innenbereich zugeordnet. Somit treffen die o. g. Äußerungen nicht zu. Aber aufgrund der Planung, der Festsetzung von Ausgleichsflächen als Biotophabitat für Zauneidechsen im nördlichen und östlichen Bereich des Plangebiets, sollen hier neue Flächen angelegt werden. Aufgrund dieser Tatsache wurde im städtebaulichen Vertrag die Verwendung von gebietseigenem Pflanz- und Saatgut in der Anlage 4 geregelt.

 

Wurde bereits im städtebaulichen Vertrag berücksichtigt.

 

Der Aussage von S. 25, dass sich partiell eine Aufwertung der Fläche durch gärtnerische Gestaltung ergeben kann, können wir nicht zustimmen. Denn eine gärtnerische Gestaltung beinhaltet immer die Anpflanzung nicht gebietsheimischer Arten, deren Auswirkungen auf den nahen Naturraum nicht absehbar sind. Mit Aussamung oder Kindelbildung, spätestens jedoch mit der Entsorgung von Schnittgut dieser Arten hinterm Gartenzaun statt bei den zuständigen Annahmestellen, ist eine ungewollte Ansiedelung vorprogrammiert. Daher ist von Aufwertung angepflanzter Flächen nur dann zu sprechen, wenn ausschließlich gebietsheimische Arten verwendet werden.

 

Unsere Stellungnahme hierzu:

 

Das Plangebiet wurde zuletzt als Lagerungsfläche und Waschplatz von Baumaschinen genutzt. Durch die Ausweisung eines Wohngebiets wird diese Fläche aufgewertet. Grundsätzlich hat die gärtnerische Gestaltung von Grundstücksflächen in Wohnbaugebieten eine positive Auswirkung auf den Naturhaushalt. Dabei wird es als nachrangig betrachtet, wenn auf diesen Flächen nicht gebietsheimische Pflanzen verwendet werden.

 

Keine Berücksichtigung.

 

Zu TF 4: Das Plangebiet wird im LaPro als Waldbaumsiedlungsbereich ausgewiesen, da ist eine Festsetzung von 1 Baum pro 400 m² angefangene Grundstücksfläche als zu niedrig anzusehen. Sonst üblich sind hier Festsetzungen von 1 Baum/ 200 m², gelegentlich auch weniger. Bei 10 geplanten Wohnhäusern entstehen hier Grundstücksgrößen von 400-600 m² und somit nur 1-2 Bäume pro Grundstück, dieses entspricht eher nicht dem Sinne einer Waldbaumsiedlung.

 

Unsere Stellungnahme hierzu:

 

Die Festsetzung von 1 Baum je 400 m² ist bei vergleichbaren Wohnbaugebieten üblich. Da alle Baugrundstücke eine Grundstücksfläche von mehr als 400 m² aufweisen, sind im Wohngebiet insgesamt 20 Bäume zu pflanzen.

 

Keine Berücksichtigung.

 

Die vorhandenen nach BaumSchVO geschützten Bäume sind zu erhalten und während der Bauphase entsprechend im Stamm-, Wurzel- und Kronenbereich vor Beschädigung zu schützen. Überlegenswert ist auch der Erhalt der derzeit noch nicht geschützten Bäume, da diese als Gruppe ein Gesamtbild ergeben, welche dem Schutzgut Landschaftsbild zugute kommen würden und nicht neu angepflanzt werden müssten.

 

Unsere Stellungnahme hierzu:

 

Die nach BaumSchVO geschützten und nicht geschützten Bäume befinden sich im Grenzbereich zwischen dem Wohngebiet und dem Straßenland der Heerstraße und somit im Bereich der privaten ökologischen Ausgleichsfläche a. Die Erhaltung auch der nicht geschützten Bäume ist hier vorgesehen.

 

Die geforderten Schutzmaßnahmen während der Bauphase betreffen nicht das Planverfahren, sondern das Bauordnungsverfahren.

 

Keine weitergehende Berücksichtigung.

 

Es ist nicht ersichtlich, warum nicht alle Ausgleichsmöglichkeiten im Plangebiet ausgeschöpft werden sollen, bevor Ersatzmaßnahmen außerhalb des Eingriffsgebietes vorgenommen werden. Da wären mindestens Festsetzungen von Dach- und Fassadenbegrünungen zu nennen (siehe auch zu TF 4).

 

Unsere Stellungnahme hierzu:

 

Auch durch die Festsetzung von Dach- und Fassadenbegrünungen können die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen nicht vollständig im Plangebiet berücksichtigt werden. Die durchgeführten Berechnungen ergeben ein Ausgleichsdefizit, welches durch Ersatzmaßnahmen (Pflanzung von 17 Bäumen und ca. 65 m² Sträuchern) außerhalb des Plangebiets ausgeglichen werden muss.

Diese Pflanzungen können nicht auf der Ausgleichsfläche a und b, die eine Funktion als Verbindungsbiotop und Wanderstrecke der Zauneidechse einnehmen soll, durchgeführt werden. Weitere ggf. mögliche Baum- und Strauchpflanzungen auf den Baugrundstücken würden zwangsläufig zu einer unerwünschten Verschattung der Wohnräume und zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung des Freiraums auf den einzelnen Grundstücken führen.

 

Keine Berücksichtigung.

 

Es ist nicht ganz klar, ob die vorhandenen Garagen / Schuppen erhalten bleiben sollen oder so marode sind, dass sie abgerissen werden müssen. Bei geplantem Abriss müssen diese vorab auf Winter- bzw. Sommerquartiere von Fledermäusen sowie auf Brutplätze von Vögeln untersucht werden.

 

Unsere Stellungnahme hierzu:

 

Die auf dem Grundstück Fahrlander Weg 5 vorhanden Nebenanlagen fallen unter Bestandsschutz. Ob der Eigentümer einen Abriss der baulichen Anlagen plant, ist nicht bekannt. Im Übrigen sind Untersuchungen im Zusammenhang mit evtl. Abrissmaßnahmen von der Ermächtigung des § 9 Abs. 1 BauGB nicht erfasst und betreffen nicht das Planverfahren.

 

Keine Berücksichtigung.

 

Der derzeitigen Planung können wir nicht zustimmen und widersprechen der Aussage, dass keine negativen Auswirkungen für streng geschützte Tiere zu erwarten sind. Wir fordern deshalb auch, die notwendigen Untersuchungen vorzunehmen, bevor eine sachgerechte Aussage zu den Umweltauswirkungen gemacht werden kann.

 

Unsere Stellungnahme hierzu:

 

Im städtebaulichen Vertrag wird geregelt, dass der Entwickler verpflichtet ist, vor Beginn der - auch teilweisen - Beräumung der Fläche des Bebauungsplangebiets das Plangebiet erneut durch eine fachkundige Person in Abstimmung mit Berlin (Umwelt- und Naturschutzamt) auf das Vorhandensein von Zauneidechsen zu untersuchen und ggf. erforderliche Maßnahmen zu ergreifen.

 

Berücksichtigung im städtebaulichen Vertrag.

 

b) Bau 3 Um A2

 

Immissionsschutz

 

Die Auswahl der Maßnahmen zum Schutz der Wohnbebauung vor Verkehrslärm ist m.E. noch nicht ausreichend begründet und nicht nachvollziehbar. Der Schutz soll im Wesentlichen durch passiven Schallschutz nach DIN 4109 erfolgen, ergänzt durch Festsetzung schallgedämmter Lüftungsmöglichkeiten für die Hälfte der Aufenthaltsräume. Die nach den Entscheidungen des BVerwG[1] vorrangig zu prüfenden Maßnahmen wie Stellung der Gebäude werden dem städtebaulichen Ziel (offene Bebauung) untergeordnet. Darüber hinaus wird auch darauf verzichtet, Vorgaben zur Grundrissorientierung zu machen. Begründet wird dies mit dem Ziel größtmöglicher Baufreiheit sowie der Aussage, Schallschutzgrundrisse seien hier nicht realisierbar.

Letzteres ist nicht nachvollziehbar. Aus den Daten der Strategischen Lärmkarte - Fassadenpegel (2012) lässt sich an Hand vergleichbarer offener Bebauung (Heerstraße 612, 622) belegen, dass an der lärmabgewandten Fassade auch kleinere Baukörper eine Pegeldifferenz von 8-10 dB gegenüber der lärmzugewandten Fassade erreicht wird. Mit einer weiteren Schallschutzoptimierung des Grundrisses wären auch höhere Differenzen und auch die Einhaltung der Orientierungswerte nach DIN 18005 für mehr Räume erreichbar.

Diese Grundrissorientierung ist vorrangig vor der Festsetzung von Lüftungsmöglichkeiten einzusetzen, wie im Anwendungsbereich zu Nr. 5.8 im Katalog der Muster-TF 2012 dargelegt. In diesem Plangebiet ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, neben dem Außenwohnbereich auch mehrere Aufenthaltsräume zur lärmabgewandten Seite zu orientieren; es erfordert aber höheren Aufwand bei der Gebäudeplanung. Deshalb kann die Grundrissorientierung nicht dem Belieben des Bauherrn überlassen bleiben, sondern sollte durch eine Festsetzung entsprechend Muster Nr. 5.6 (Orientierung für mindestens die Hälfte der Aufenthaltsräume) ergänzt werden.

 

Unsere Stellungnahme hierzu:

 

Das gesamte Plangebiet liegt im Abstrahlbereich der Heerstraße, die in der Karte ´Übergeordnetes Straßennetz` der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt der Verbindungsfunktionsstufe I (großräumige Straßenverbindung) zugeordnet wird. Das Lärmschutzgutachten hat ergeben, dass im gesamten Plangebiet Lärmwerte erreicht werden können, die im Bereich der Pegelwerte zwischen 61 und 66 dB(A) liegen können. In der Nacht liegen die Werte zwischen 52 und ca. 59 dB(A). Damit werden hier die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten.

 

Mit der Festsetzung zum Innenraumpegel werden die Anforderungen an den Lärmschutz gewährleistet.

Aktive Schallschutzmaßnahmen wie Lärmschutzwände scheiden aus städtebaulichen Gründen aus. Als aktive Maßnahme bleibt das Abrücken der Wohnbebauung von der Heerstraße.

Schallschutzmaßnahme in Form eines Riegels oder geschlossene Bauweise entlang der Heerstraße können nicht umgesetzt werden, da sich die Grundstücke des Plangebiets nicht im Eigentum eines Investors (Verkauf mit Entwicklungsverpflichtungen), sondern im Besitz verschiedener Eigentümer befinden. Eine abschirmende Bebauung wird hier nicht realisiert werden können.

Um den Anforderungen des Natur- und Artenschutzes - Herstellung eines Verbindungsbiotops für die Zauneidechsen - Rechnung zu tragen, sind im Plangebiet Ausgleichsflächen erforderlich. Diese sind so anzulegen, dass sie als Verbindungsbiotop für die streng geschützte Tierart fungieren. Die abrückende Fläche südlich der Heerstraße ist nun dafür prädestiniert, um hier und auch auf der östlichen Fläche des Plangebiets ein Zauneidechsenhabitat zur Verbesserung der Situation des Biotop- und Artenschutzes anzulegen.

 

Aufgrund der Vorbelastung des Plangebiets durch den Verkehrslärm der Heerstraße aus westlicher, nördlicher und östlicher Richtung werden die Emissionen also von verschiedenen Seiten auf die Baukörper einwirken. Deshalb soll festgesetzt werden, dass zum Schutz vor Verkehrslärm im Plangebiet in Wohnungen in mindestens einem schutzbedürftigen Raum (bei Wohnungen mit bis zu zwei Aufenthaltsräumen) bzw. mindestens der Hälfte der schutzbedürftigen Aufenthaltsräume (bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen) durch schallgedämmte Lüftungsmöglichkeiten oder bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung an Außenbauteilen Schallpegeldifferenzen erreicht werden müssen, die gewährleisten, dass ein Beurteilungspegel von 30 dB(A) während der Nachtzeit in den Räumen nicht überschritten wird. Diese Festsetzung stellt das mildere Mittel gegenüber den zwingenden Regelungen zur Gebäudestellung etc. dar.

Die Festsetzung mit Regelungen zur Ausrichtung der Grundrissorientierung zu kombinieren, ist nicht erforderlich. Durch die Regelung, wonach ´bauliche Maßnahmen mit gleicher Wirkung` ergriffen werden können, ist dem Bauherrn freigestellt, die Grundrisse den örtlichen und baulichen Verhältnissen anzupassen sowie an der technischen Entwicklung teilzunehmen.

 

Keine Berücksichtigung.

Präzisierung der Begründung.

 

c) SenStadtUm, IX C 31

 

Für eine abschließende Beurteilung der Lärmsituation im Plangebiet liegt noch immer keine aktuelle schalltechnische Untersuchung vor, mit der die an Gebäuden und auf zukünftigen Freiflächen auftretenden Lärmbelastungen abschließend beurteilt werden können. Insoweit sind die in diesem Zusammenhang getroffenen Abwägungsentscheidungen auf der Basis einer schalltechnischen Prognose vom 15. Dezember 2010 nur bedingt nachvollziehbar.

 

Unsere Stellungnahme hierzu:

 

Eine erneute schalltechnische Untersuchung wurde aus folgenden Gründen nicht durchgeführt: Die Grundstücke im Plangebiet befinden sich nicht im Eigentum eines Investors, sondern im Besitz verschiedener Eigentümer. Daher ist bei der künftigen Bebauung der Grundstücke in offener Bauweise von einer Einzelhausbebauung mit beliebigen Standorten auszugehen.

 

Kenntnisnahme.

 

Die im Kapitel ,Mensch' beschriebene Abschirmung und Minderung der Lärmbelästigung durch nicht überbaubare Grundstücksflächen, die mit hoch wachsenden Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen sind, sollte so nicht weiter aufrechterhalten werden, da sie mit 3 Meter Breite keinen wahrnehmbaren Beitrag zur Lärmminderung leisten. Auch die Schaffung neuer Grünflächen innerhalb des Plangebiets ist hinsichtlich ihres ,erhöhten Aufenthalts- und Erholungswertes' zu hinterfragen, da diese, zumindest entlang der Heerstraße, Tagespegel im Gesundheit gefährdenden Bereich von > 70 dB(A) aufweisen.

 

Unsere Stellungnahme hierzu:

 

Bei der weiteren Bearbeitung des Bebauungsplans wird dies in der Begründung im Pkt. 3.2.3 (Geplante Maßnahmen - Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen) eine Berücksichtigung finden.

 

Kenntnisnahme. Berücksichtigung in der Begründung.

 

Immissionsschutz.

In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, warum aktive Lärmminderungs­maßnahmen, wie beispielsweise vegetative Lärmschutzwände, städtebaulich begründet ausgeschlossen werden sollen. Es ist zu hinterfragen, ob an dieser Stelle eine vegetative Lärmschutzwand oder begrünte Wälle einen Fremdkörper darstellen, wenn, wie oben angeführt, Vorgärten dicht mit hoch wachsenden Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden sollen und der überwiegende Charakter der Heerstraße zwischen heutiger und ehemaliger Landesgrenze eine zum Teil ,undurchsichtige' Bepflanzung auf öffentlichem Straßenland und privaten Grundstücken aufweist. Inwieweit dies eine beträchtliche Störung des Straßenbildes darstellt, ist nicht nachvollziehbar.

 

Unsere Stellungnahme hierzu:

 

Siehe hierzu Abwägung zu b).

 

Keine Berücksichtigung.

 

Auch von einer ,innerstädtischen Straße' zu sprechen, ist nicht vorstellbar, da in diesen Abschnitten die Heerstraße keine für innerstädtische Straße typischen städtebaulichen Merkmale aufweist. Sie hat mit unbefestigten und breiten, teilweise durch parkende Fahrzeuge ,zweckentfremdete' Grünflächen, eher den Charakter einer Landstraße in besiedelten Randlagen. Die Heerstraße ist in ihrer Funktion als Bundesfernstraße und unverzichtbare Anbindung des Großraums Berlin an das Umland wahrzunehmen und entsprechend in die Abwägung einzustellen.

 

Unsere Stellungnahme hierzu:

 

Kenntnisnahme.

 

Berücksichtigung in der Begründung.

 

Der Hinweis aus meiner Stellungnahme vom April 2012, ,dass es kein planerisches Ziel sein kann, dass die Erschließungsfunktion einer derart bedeutsamen Straßenverbindung aufgrund von Klagen über Verkehrslärm (§ 45 StVO) nach Festsetzung des Bebauungsplans eingeschränkt wird' hat keinen Eingang in die Abwägung gefunden. Hierbei ist insbesondere die Auseinandersetzung mit der Lärmsituation in der Nacht und dabei der hohe Lkw-Anteil mit seinem spezifischen Störpotential von Bedeutung.

 

Unsere Stellungnahme hierzu:

 

Es werden aktive und insbesondere passive Schallschutzmaßnahmen in Form von Festlegung des Innenraumpegels in den Aufenthaltsräumen während der Nacht ergriffen. Insoweit ist jedem Erwerber klar, dass das Plangebiet durch den Straßenverkehrslärm belastet ist.

 

Keine Berücksichtigung.

 

Das ablehnende Votum im Hinblick auf die Regelung lärmrobuster Bauweise und der Festsetzung von Baukörpern ist ebenfalls nur schwer nachzuvollziehen, wenn man das gesamte Umfeld des Plangebiets erfasst. Mit der dem Plangebiet gegenüberliegenden Bebauung eines Einzelhandelsgebäudes (Lidl) ist eine geschlossene 2-geschossige Bauweise realisiert, die mit den der Abwägung zugrunde gelegten ,ortsüblichen Wohnbebauungen' wenig gemeinsam hat.

 

Unsere Stellungnahme hierzu:

 

Vgl. Abwägung zu b).

 

Die textliche Festsetzung Nr. 12 zum Schutz vor Lärm ist hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit an bestimmte Voraussetzungen gebunden. U.a. müssen die städtebaulichen Gründe, die zur Festsetzung dieser künftigen Nutzung führen, die Lärmvorbelastungen des Standortes überwiegen und aktive Schallschutzmaßnahmen nicht in Betracht kommen. Dies wird an dieser Stelle, wie zuvor dargestellt, bezweifelt. Zudem ist davon auszugehen, dass die Beurteilungspegel am Tage von 65 dB(A) eingehalten und in der Nacht von 60 dB(A) nicht überschritten werden.

 

Unsere Stellungnahme hierzu:

 

Kenntnisnahme.

 

Berücksichtigung in der Begründung.

 

Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005-1 überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und um so mehr muss der Plangeber die baulichen und technischen Möglichkeiten ausschöpfen, die ihm zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern. Dies kann nicht dem freien Gestaltungswillen der Bauherren überlassen werden. (BVerwG, Urteil vom 22. März 2007, a.a.O., Rn 15; OVG NW, Urteil vom 23. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 58).

Insoweit sollten die in diesem Zusammenhang getroffenen Abwägungsentscheidungen erneut geprüft werden und die Fragen, wo und in welchem Bereich des Plangebietes gesunde Wohnverhältnisse herzustellen sind, sind einer weiteren Betrachtung zu unterziehen.

 

Unsere Stellungnahme hierzu:

 

Aufgrund der Verlärmung des Plangebiets durch die Heerstraße ist die textliche Festsetzung zum Lärmschutz (Festsetzungen des Innenraumpegels) die einzige städtebaulich vertretbare Möglichkeit, die Bauherrn vor Verkehrslärm zu schützen. Zur Umsetzung dieser Festsetzung sind verschiedene bauliche und sonstige Maßnahmen möglichen. Sie stehen den Bauherrn in Belieben, soweit der festgesetzte Lärmschutz erreicht wird.

 

Berücksichtigung in der Begründung.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit in seiner Sitzung am 11. Februar 2014 zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

Der städtebauliche Vertrag zum Bebauungsplan 5-77 wurde am 27. Februar 2014 zwischen dem Land Berlin (vertreten durch das Bezirksamt Spandau von Berlin, Abt. Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung) und dem Entwickler (Morgenstern & Partner GbR) geschlossen.

 

Das Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung am 04. März 2014 beschlossen, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Auswirkungen auf die Inhalte des Bebauungsplans 5-77 hat.

 

Bezirksamtsbeschluss zur Vorlage des Entwurfs der Verordnung an die BVV

 

Das Bezirksamt Spandau hat am 04. März 2014 die Vorlage des Entwurfs der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 5-77 und des Entwurfs des Bebauungsplans als Bestandteil dieser Rechtsverordnung zur Vorlage an die BVV gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB und § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) Spandau beschlossen.

 

Der Beschluss des Bezirksamtes steht unter den aufschiebenden Bedingungen,

 

-          dass die privaten ökologischen Ausgleichsflächen a und b gemäß § 5 Abs. 4 des städtebaulichen Vertrags vom 27. Februar 2014 hergestellt, der unteren Naturschutz­behörde (Umwelt- und Naturschutzamt) angezeigt und durch sie abgenommen werden;
 

-          dass vor Beginn der - auch teilweisen - Beräumung des Plangebiets eine erneute Untersuchung auf das Vorhandensein von Zauneidechsen durch eine fachkundige Person gemäß § 6 Abs. 2 des o. g. Vertrags erfolgt; ggf. sind erforderliche Maßnahmen mit dem Umwelt- und Naturschutzamt abzustimmen;
 

-          dass der Entwickler gemäß § 6 Abs. 1 des o. g. Vertrags mit Beginn der privaten Erschließungsmaßnahmen neben der Erstellung der ökologischen Ausgleichsflächen a + b eine Ausgleichszahlung in Höhe von 10.513,50 ? zuzüglich der zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer an Berlin gezahlt hat.

 

 

Nach der Beschlussfassung durch die BVV zeigt das Bezirksamt den Bebauungsplan 5-77 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt auf der Grundlage des Entwurfs der Rechtsverordnung an (§ 6 Abs. 4 AGBauGB).

 

 

B.              Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

 

Übernahmeansprüche gemäß § 40 BauGB werden durch das Bebauungsplanverfahren nicht begründet. Für das Bezirksamt Spandau ist davon auszugehen, dass durch das geplante Vorhaben keine Kosten anfallen werden.

 

Durch die Festsetzung der privaten ökologischen Ausgleichsfläche (Fläche a, b und c) werden Entschädigungen in Geld oder Übernahme gemäß § 40 BauGB ebenfalls nicht begründet, da diese Festsetzung keine Vermögensnachteile auslöst. Die Festsetzung dient der geplanten Bebauung des Grundstücks, die ohne Bebauungsplanverfahren nicht zulässig wäre, da sich das Plangebiet gegenwärtig überwiegend im Außenbereich gemäß § 35 BauGB befindet.

 

 

C.               Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

 

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

(Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBI. I S. 1548)

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692).

 

 

Berlin-Spandau, den 6. März 2014

Das Bezirksamt

 

 

Kleebank              Röding

Bezirksbürgermeister              Bezirksstadtrat


[1] BVerwG, Urt. v. 22.3.2007 - 4 CN 2.06

 
 

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