Ukraine

  • Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine und ehrenamtlich Helfende / Інформація для біженців з України і для волонтерів:
    berlin.de/ukraine*

Energiesparen

Drucksache - 1000/XVIII  

 
 
Betreff: Beschluss des Bezirksamts Spandau vom 16. Dezember 2014 über das Ergebnis der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB aus formalen Gründen und Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-67 VE vom 18. Juni 2012 für das Grundstück Kladower Damm 57, auf der ehemaligen Hofstelle Havelmaten, im Bezirk Spandau, Ortsteil Gatow
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Kenntnisnahme -Vorlage - zur Beschlussfassung -
   Beteiligt:BzBm Kleebank
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Kenntnisnahme
23.04.2008 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin überwiesen   
Stadtentwicklung Kenntnisnahme
03.06.2008 
öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen     
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
28.08.2013 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
20.05.2015 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
Anlage zur Vorl. z.K. v. 10.04.2008
Vorl. z. K. (Zw.) v. 10.04.2008
Vorl. z. B. v. 12.06.2013
Anlage z. V.z.B. v. 12.06.2013
Vorl. z.B. v. 04.05.2015
Anlage z. V.z.B. v. 04.05.2015

Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 27

Vorg.:              Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 27. November 2007 über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-67 VE - Vorlage zur Kenntnisnahme (Zwischenbericht) vom 23. April 2008 - Drucksache Nr. 1000 - XVIII. Wahlperiode.


Unterrichtung vom Beschluss des Bezirksamtes vom 07. August 2012 gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.

 

Anlg.:              Übersichtsplan mit der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-67 VE

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs. 3 AGBauGB unter Vorlage der Begründung vom 30. April 2015 und des Durchführungsvertrags vom 13. Juli 2012 / des Änderungsvertrags zum Durchführungsvertrag vom 01./ 02. August 2012 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-67 VE vom 18. Juni 2012 beschließen:

 

 

I.              Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-67 VE

 

II.              Verordnung

Entwurf der Verordnung

über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-67 VE
im Bezirk Spandau, Ortsteil Gatow

 

Vom ............. 2015

 

Auf Grund des § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 5-67 VE vom 18. Juni 2012 für das Grundstück Kladower Damm 57, auf der ehemaligen Hofstelle Havelmaten im Bezirk Spandau, Ortsteil Gatow, wird festgesetzt.

 

§ 2

 

Die Urschrift des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung, Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Vermessung und Geoinformation, beglaubigte Abzeichnungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung, Stadtentwicklungsamt - Fachbereiche Stadtplanung und Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht, kostenfrei eingesehen werden.

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

 

1.              die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

 

2.              das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

§ 4

 

(1)              Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

  1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

 

  1. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

 

3.              nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

4.              eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in dem Fall der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

(2)              Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.


Beschlussvorschlag:

 

A

A              Begründung

 

Anlass der Aufstellung / Verfahren

 

Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-67 VE ist es, unter Berücksichtigung der kulturlandschaftlichen Prägung und der typischen Landschaftselemente eine Bildungsstätte für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft unter Einbindung der vorhandenen Gebäudestruktur zu schaffen. Die ehemalige Hofstelle soll durch den Umbau der vorhandenen Gebäude und durch eine Neubauergänzung wieder nutzbar gemacht werden. Die vorhandenen Freiflächen sollen im Sinne der Lehrtätigkeit bewirtschaftet werden.

 

Aufstellungsbeschluss

 

Der Beschluss des Bezirksamtes Spandau vom 27. November 2007 über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-67 VE für das Teilgrundstück Kladower Damm 57 im Bezirk Spandau, Ortsteil Gatow, wurde im Amtsblatt für Berlin am 04. Januar 2008 auf Seite 38 bekannt gemacht.

 

Im Rahmen der Mitteilung der Planungsabsicht hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 mitgeteilt, dass das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren 5-67 VE gemäß § 7 AGBauGB durchgeführt werden soll: Mit dem Bebauungsplanverfahren werden gesamtstädtische Ziele berührt, die darin bestehen, dass das Landschaftsschutzgebiet als Teil der Gatower Felder einschließlich der angrenzenden ehemaligen Hofstelle in seiner landwirtschaftlichen Prägung zu erhalten ist.

 

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB

 

Für das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren 5-67 VE wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB nach Bekanntmachung in der Tagespresse am 12. März 2008 in der Zeit vom 17. März bis einschließlich 11. April 2008 durchgeführt. Aufgrund der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurden keine Änderungen oder Ergänzungen des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-67 VE erforderlich. Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat in seiner Sitzung am 22. Juli 2008 beschlossen, dass die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit keine Auswirkungen auf die Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hat.

 

Frühzeitige Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB

 

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 10. März 2008 mit der Bitte um Stellungnahme bis spätestens zum 11. April 2008. Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung sind keine wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen eingegangen. Das Ergebnis der Auswertung wurde in der weiteren Planung berücksichtigt.

 

Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 05. August 2008 mit der Bitte um Stellungnahme bis spätestens zum 08. September 2008. Im Rahmen der Behördenbeteiligung wurden keine Stellungnahmen vorgebracht, die Auswirkungen auf die Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hatten. Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat in seiner Sitzung am 09. Dezember 2008 beschlossen, dass die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Auswirkungen auf die Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-67 VE hat.

 

Im Jahr 2010 wurde zu diesem Vorhaben durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt ein nichtoffener Wettbewerb durchgeführt. Um den Siegerentwurf umzusetzen, mussten der Bebauungsplanentwurf sowie der Umweltbericht überarbeitet werden.

 

Die Änderungen des Bebauungsplanentwurfs begründeten eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB.

 

Behördenbeteiligung gem. § 4a Abs. 3 BauGB

 

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB fand in der Zeit vom 22. März 2012 bis einschließlich 27. April 2012 statt.

 

Unter Berücksichtigung der vorgebrachten Hinweise ergaben sich keine Änderungen am Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-67 VE.

 

Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat in seiner Sitzung am 04. Juli 2012 beschlossen, dass die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Auswirkungen auf die Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hat.

 

Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 25. Juni bis einschließlich 24. Juli 2012.

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 07. August 2012 beschlossen, dass die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Anregungen und Einwendungen keine Auswirkungen auf die Inhalte des Plans haben.

 

In gleicher Sitzung wurde die Planreife gemäß § 33 Abs. 1 BauGB für die Errichtung der baulichen Anlagen für das Bildungszentrum für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs 5-67 VE bestätigt.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung Spandau hat den Entwurf der Verordnung und den Bebauungsplan 5-39 als Bestandteil dieser Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB und § 12 Abs. 2 Bezirksverwaltungsgesetz in ihrer Sitzung am 28. August 2013 beschlossen.

 

4.1              Wiederholung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 

Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) bezüglich der Anforderungen an die öffentliche Auslegungsbekanntmachung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB war eine Wiederholung der Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich.

 

Gemäß Urteil des BVerwG vom 18. Juli 2013 (BVerwG 4 CN 3.12) hat die Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht nur die Funktion der Information des Bürgers über den Planungsvorgang sondern auch die Anstoßfunktion. Sie dient somit der Weckung des Interesses, sich mit umweltbezogenen Themen auseinander zu setzen. Außerdem soll der Interessierte Kenntnis über die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen haben können, um ggf. ergänzende Stellungnahmen abgeben zu können.

 

Information über das Ergebnis der Auswertung der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB aus formalen Gründen.

 

Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte nach Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin Nr. 1 am 03. Januar 2014 und in der Tagespresse am 10. Januar 2014 in der Zeit vom 13. Januar bis einschließlich 12. Februar 2014.

 

Es wurde auch informiert, dass die im Rahmen der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 25. Juni 2012 bis einschließlich 24. Juli 2012 (Bekanntmachung -Bau 2 Stapl B 14- Amtsblatt für Berlin Nr. 25 vom 15. Juni 2012) abgegebenen Stellungnahmen in die Abwägung bereits eingestellt wurden und ihre Gültigkeit behalten.

 

Während des Auslegungszeitraums informierten sich im Fachbereich Stadtplanung 1 Bürger und das Straßen- und Grünflächenamt über die Inhalte der Planung. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.

 

Mittels Internet informierten sich folgende Behörden und äußerten in ihren Stellungnahmen keine Bedenken:

 

-          die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Referat IX C - Umweltpolitik, vom 20.01.2014
 

-          die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Referat X C - Tiefbau, vom 29.02.2014
 

-          Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg vom 23.01.2014 (Verweis auf die Stellungnahme vom 03.04.2012 im Rahmen der Behördenbeteiligung gem. § 4a (3) BauGB)[1]
 

-          IT-Dienstleistungszentrum Berlin vom 14.01.2014
 

-          Vattenfall Europe Wärme AG vom 21.01.2014 (Verweis auf die Stellungnahme vom 10.07.2012 im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB)[2].

 

Weiterhin informierten sich mittels Internet ein Bürger und die Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN) über die Planung. Beide gaben schriftliche Stellungnahmen ab.

 

Im Wesentlichen wurde zu folgenden Punkten Stellung genommen:

 

a)            Bürger 1

 

Die Zufahrt zum ´Bildungszentrum´ darf nur mit Genehmigung erfolgen - wer entscheidet wie / wann darüber?

 

Unsere Stellungnahme hierzu:

 

Zwischen dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Spandau von Berlin und UBB Umwelt-Bildungszentrum Berlin gemeinnützige GmbH wurde am 21. Mai 2010 ein Erbbauvertrag geschlossen. Das Land Berlin räumt der UBB zur Erschließung des Grundstücks auf einer Nutzungsfläche von ca. 1.200 m² ein Geh-, Leitungs- und eingeschränktes Fahrrecht ein (Eintragung im Baulastenverzeichnis von Spandau am 10. Mai 2012, Baulastenblatt Nr. 3813). Die Ausübung des eingeschränkten Fahrrechts richtet sich nach dem Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz - GrünanlG). Die Nutzungsfläche ist ein Teil einer gewidmeten Grünfläche und eines Landschaftsschutzgebiets und muss der Öffentlichkeit zum Gehen und Radfahren zur Verfügung stehen.

 

Das eingeschränkte Fahrrecht umfasst unbedingt notwendigen Anlieferungsverkehr, die Überfahrt für gehbehinderte Teilnehmer an Veranstaltungen im Bildungszentrum (Schwerbehindertenausweis mit Aufdruck ´AG´), notwendige Überfahrten von Dozenten und Angehörigen des Personals. Im Plangebiet sind nur 3 Stellplätze vorgesehen. Die Genehmigung erteilt die Projektleitung vor Ort zeitnah zur Anfrage.

 

Das Land Berlin hat die Benutzung der Fläche auch den Unterpächtern der Kleingartenanlage ´Havelmaten´, dem Seglerverein und dem Eigentümer des Grundstücks Kladower Damm 55 gestattet.

 

Betrifft nicht den Bebauungsplan.

 

Die Schranke muss - fast - immer geschlossen sein, um Zufahrt von Teilnehmern / Besucher zu verhindern! Wer regelt dies wie?

 

Unsere Stellungnahme hierzu:

 

Im Plangebiet sind nur 3 Stellplätze vorgesehen. Die Teilnehmer werden darüber von der Projektleitung informiert. Die Projektleitung vor Ort bzw. der später ansässige Hausmeister sorgen dafür, dass die Schranke außerhalb der geplanten Aktivitäten geschlossen ist. Allerdings wird die Schranke auch von anderen ´Anliegern´ wie z.B. dem Segelverein genutzt (s. o.).

 

Betrifft nicht den Bebauungsplan.

 

Ich erwarte: Beseitigung der provisorischen aufgeschütteten (Baustellen-) Parkplätze vor der Schranke, am / im Feld von Bauer Heymann.

 

Unsere Stellungnahme hierzu:

 

Die Ausweichbuchten wurden ohnehin nur für den Baustellenbetrieb eingerichtet. Gedacht waren sie für zwei sich begegnende Liefer-Lastwagen. Der Rückbau der Befestigung erfolgte bereits. Der Vorhabenträger ist der vertraglich geregelten Ersatzpflanzungen nachgekommen. Insgesamt wurden 28 Obstbäume gepflanzt. Die Baumstandorte und Sortenvorgaben wurden mit dem bezirklichen Umwelt- und Naturschutzamt abgestimmt.

 

Betrifft nicht den Bebauungsplan.

 

Ich erwarte: Kein Fahrrad-, Kanuverleih vor Ort oder am Havelufer! (wie von UBB geplant).

 

Unsere Stellungnahme hierzu:

 

Fahrrad- und Kanuverleih sind hinsichtlich der Art der Nutzung kein Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans; somit ist eine gewerbliche Nutzung nicht zulässig.

 

Keine Änderung des Bebauungsplans.

 

Widerspruch zwischen den Aussagen über Erhalt der alten Bausubstanz (lt. Begründung z. B. S. 11, 35 und 42) und realem Neubau (Kubatur, Material und Geschoßhöhe).

 

Unsere Stellungnahme hierzu:

 

Während der Bauausführung tagte in regelmäßigen Abständen der planungsbegleitende Ausschuss, bei dem Vorhabenträger, Architekten, bauausführende Firmen, alle zuständigen Fachämter des Bezirksamts und der Fördermittelgeber, Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung, teilgenommen haben. Somit war die Planüberwachung gesichert.

 

Die bestehenden Gebäude waren durch den jahrelangen Leerstand in sehr schlechtem Zustand. Die Gebäude wurden jahrelang nicht geheizt. Beim Abriss der Dächer drohten die Wände einzustürzen. Um die alten Wände, wie sie jetzt noch stehen, zu erhalten, mussten umfangreiche Stützarbeiten durchgeführt werden. Es wurden nur die Teile entfernt, die mit dem Bezirksamt Spandau abgesprochen wurden und die nicht mehr zu erhalten waren. Diese Wände wurden in gleicher Optik wiedererrichtet.

 

Kenntnisnahme.

 

Wie kann eine Zunahme der Versieglungsfläche um 143 m² durch "Nutzungs- und Strukturvielfalt" ausgeglichen werden (S. 16 der Begründung)?

 

Unsere Stellungnahme hierzu:

 

Aufgrund der geplanten Bebauung vergrößert sich die versiegelte Fläche und hat demzufolge einen hohen Einfluss auf den Boden (-1,8 Wertpunkte) und somit auch auf die Abflussbildung von Niederschlagwasser und den Wasserhaushalt (-0,6 Wertpunkte) um insgesamt -2,4 Wertpunkte.

 

Aufgrund der landschaftsplanerischen Vorgaben zur Nutzung der Freiflächen des Baugrundstücks - Obstwiesen, Naturgärten, Nutzgärten sowie Imkerei und Kleintierhaltung - ergibt sich hinsichtlich der Biotik (Biotoptypen und Biotopverbund) keine Veränderung in der Bilanzierung des Vor-Eingriffs-Zustands mit dem Nach-Eingriffs-Zustand.

 

Aufgrund der Neustrukturierung der Gartenanlagen verbessert sich im Gegenzug der Anteil landschaftstypischer und gestalterisch wertvoller Elemente sowie die Nutzungs- und Strukturvielfalt um +5,6 Wertpunkte; kleinräumige identitätsstiftende Sichtbeziehungen verschlechtern sich um - 3,8 Wertpunkte. Durch die behutsame Übernahme der vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten und die Einbeziehung bereits versiegelter Flächen sind weitere Eingriffe in Natur und Landschaft auszuschließen.

 

Unter Berücksichtigung aller Bewertungskriterien verbleibt ein Ausgleichsdefizit von 0,6 negativen Wertpunkten, welches allerdings im gesamten Maßnahmenrahmen zu vernachlässigen ist.

 

Berücksichtigung. Änderung der Begründung.

 

b)              Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V.

 

Insektenfreundliche Beleuchtung /Versickerung des Regenwassers auf dem Gelände, extensive Dachbegrünung / Fassadenbegrünung / wasser-, luftdurchlässige Wegebeläge, Glasflächen / Vogelschutz usw.: was im Durchführungsvertrag geregelt wird, entzieht sich unserer und allgemein der Kenntnis der Öffentlichkeit. Dies kann deshalb später von uns nicht überprüft werden. Deshalb stellen textliche Festsetzungen eine größere Sicherung dar, zumal die Verwaltung immer weniger bzw. gar keine Zeit für Planungsüberprüfung hat.

 

Unsere Stellungnahme hierzu:

 

Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan gem. § 12 BauGB aufgestellt. Der Gesetzgeber sieht insbesondere bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen vor, dass die Gemeinde die Zulässigkeit von Vorhaben nicht nur durch textliche Festsetzungen, sondern auch durch Regelungen in einem Durchführungsvertrag i. S. des § 11 Abs. 4 BauGB bestimmen kann.

 

Mit dem Durchführungsvertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan innerhalb einer bestimmten Frist entsprechend dem Ergebnis des städtebaulichhochbaulichen Wettbewerbs umzusetzen. Der Vertrag beinhaltet Regelungen zur Ausführung des Vorhabens und zur Gestaltung, darüber hinaus regelt er die Erschließung des Grundstücks und die Übernahme der mit der Erschließung des Grundstücks verbundenen Kosten durch den Vorhabenträger.

 

Der Durchführungsvertrag i. S. des § 11 Abs. 4 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-67 VE zwischen dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Spandau und dem Vorhabenträger UBB Umwelt-Bildungszentrum Berlin gemeinnützige GmbH, wurde am 13. Juli /19. Juli 2012 geschlossen.

 

In dem Vertrag wurde u. a. Folgendes geregelt:

 

-          Herstellung einer wassergebundenen Decke mit Verschleißschicht in der Hofinnenfläche

-          Verwendung baubiologischer bzw. energietechnisch relevanter Komponenten bei der Durchführung des Vorhabens

-          Einbau von Höhlenbrütersteinen

-          Anbringung von Schwalbennisthilfen

-          Anbringung von Fledermausquartiermöglichkeiten

-          Berücksichtigung besonderer Maßnahmen bei Neustrukturierung der Lehr- und Nutzgärten.

 

Somit waren grünordnerische Festsetzungen nicht erforderlich.

 

Sowohl das Umwelt- und Naturschutzamt als auch Mitarbeiter des Fachbereiches Grünflächen, die seit 2005/2006 an diesem Projekt arbeiten, sehen die Schaffung einer Umweltbildungsstation unter Beteiligung des Forum Berufsbildung und des NABU-LV Berlin
als begrüßenswert und im Interesse des Naturschutzes als grundsätzlich unterstützenswert an.

 

Während der Bauausführung tagte in regelmäßigen Abständen der planungsbegleitende Ausschuss, bei dem Vorhabenträger, Architekten, bauausführende Firmen, alle zuständige Fachämter des Bezirksamts und der Fördermittelgeber, Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung, teilgenommen haben. Somit war die Planüberwachung gesichert.

 

Keine Berücksichtigung.

 

Selbst wenn es kein Ausgleichsdefizit gibt, ist es möglich, textliche Grünfestsetzungen (insektenfreundliche Beleuchtung, extensive Dach- und Fassadenbegrünung usw.) in den B-Plan zu übernehmen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Projekt mit dem Schwerpunkt Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft. Von einem derartigen Projekt können mit Recht und ohne Abstriche ökologische Planungen seiner Gebäude und Außenanlagen gefordert werden, d.h. entsprechende textliche Festsetzungen sind hieraus begründbar.

 

Unsere Stellungnahme hierzu:

 

Eine Festsetzung der insektenfreundlichen Beleuchtung sieht § 9 BauGB nicht vor. Eine eventuelle Beleuchtung der Zuwegung ist gemäß § 8 Abs. 2 des Durchführungsvertrages im Wege der Ausnahmezulassung beim Umwelt- und Naturschutzamt zu beantragen. Im Rahmen dieser möglichen Zulassung durch das bezirklichen Umwelt- und Naturschutzamt wird auf eine insektenfreundliche Beleuchtung geachtet.

 

Die Eingriffsbilanzierung im Umweltbericht - Bestand und Planung - ergab nur geringes Defizit, welches im gesamten Maßnahmenrahmen vernachlässigbar ist, so dass zusätzliche textliche Festsetzungen zur Dach- und Fassadenbegrünung nicht erforderlich sind.

 

Es bleibt jedoch dem Kooperationspartner des UBB, dem Naturschutzbund - LV Berlin vorbehalten, im Rahmen seiner praktischen Übungen und Seminare eine Fassadenbegrünung als Anschauungsobjekt vorzunehmen.

 

Keine Berücksichtigung

 

Auch die Einforderung einer ökologischen Baubetreuung durch den Antragstellen ist aus diesen Gründen möglich. Wieso sollen die arbeitsüberlastenen Ämter (Grünflächenamt und Umweltamt und Naturschutzamt) Spandau dies leisten?

 

Unsere Stellungnahme hierzu:

 

Sowohl das Umwelt- und Naturschutzamt als auch Mitarbeiter des Fachbereiches Grünflächen, die seit 2005/6 an diesem Projekt arbeiten, sehen die Schaffung einer Umweltbildungsstation unter Beteiligung des Forum Berufsbildung und des NABU-LV Berlin
als begrüßenswert und im Interesse des Naturschutzes als grundsätzlich unterstützenswert an.

 

Unter der Bedingung, dass die geplanten Bauten und Ausbauten auf den vorhandenen Fundamenten errichtet werden und durch entsprechende Außenanlagengestaltung bzw. Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen für den Artenschutz das Grundstück auch im Sinne des Naturschutzes aufgewertet wird, wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan 5-67 VE planerisch betreut.

 

Die Umsetzung erfolgte wiederum in enger Abstimmung mit dem Fachbereich Baumschutz, der Parkrevierinspektion sowie in der Baubegleitung durch die Landschaftsplanung.

Da es sich hauptsächlich um öffentliche Gelder auf einem landeseigenen Grundstück bei dieser Fördermaßnahme handelte, sind die Fachämter ohnehin im besonderen Maße beteiligt worden. Eine ökologische Baubetreuung hätte weder eine inhaltliche noch eine personelle Konsequenz gehabt.

 

Wurde bereits während der Ausführung berücksichtigt.

 

In keinem Punkt können wir in unserer Stellungnahme vom 24.07.2012 finden, dass wir zur Bewertung des Schutzguts Landschaftsbild/Erholung nur 2.800 m² und nicht die gesamte Grundstücksgröße herangezogen haben. Unsere Kritik an der Eingriffsbewertung bezog sich auf die falsche Einstufung (Punktvergabe) für die damit falsche Eingriffsbilanzierung. Der Eingriff ist folglich gemäß dem B-Planentwurf nicht ausgeglichen.

 

Dies rechtfertigt die Einbeziehung und Festsetzung o. g. weiterer Maßnahmen. Eine Neubilanzierung ist in diesem Falle nach wie vor dringend geboten.

 

Unsere Stellungnahme hierzu:

 

Nach Überprüfung dieser Äußerung wurde im Rahmen der Abwägung der Öffentlichkeitsbeteiligung vom Juni / Juli 2012 festgestellt, dass eine Bezugsgröße in der Spalte großräumige visuelle Ungestörtheit der Schutzgüter Landschaftsbild und Erholung zu korrigieren ist. Entgegen der Aufrechnung der BLN wird die gesamte Grundstücksgröße von 4.700 m² zur Bewertung herangezogen und nicht 2.800 m².

 

Nach Korrektur der Tabelle in der Begründung auf Seite 27 - Vor-Eingriffs-Zustand - ergibt sich, dass insgesamt 161,8 Wertpunkte nach dem sogenannten Auhagen-Verfahren als Bestand verbleiben. Der Nach-Eingriffs-Zustand beträgt nach Wertpunkten 161,2. Es verbleibt somit ein Ausgleichsdefizit von 0,6 Wertpunkten, welches allerdings im gesamten Maßnahmenrahmen zu vernachlässigen ist.

 

Wurde bereits berücksichtigt.

 

Bezirksamtsbeschluss zur erneuten Vorlage des Entwurfs der Verordnung an die BVV zur Beschlussfassung

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) hat der Auswertung der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 5-67 VE (aus formalen Gründen) in seiner Sitzung am 05. Mai 2014 zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2014 beschlossen, dass die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB aus formalen Gründen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-67 VE keine Auswirkungen auf die Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hat.

 

Das Bezirksamt Spandau hat in gleicher Sitzung die erneute Vorlage des Entwurfs der Verordnung über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-67 VE vom 18. Juni 2012 für das Grundstück Kladower Damm 57, auf der ehemaligen Hofstelle Havelmaten im Bezirk Spandau, Ortsteil Gatow und des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans als Bestandteil dieser Verordnung zur Vorlage an die BVV gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB und § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG der BVV Spandau beschlossen.

 

Nach der Beschlussfassung durch die BVV zeigt das Bezirksamt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-67 VE der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt auf der Grundlage des Entwurfs der Rechtsverordnung an (§ 6 Abs. 4 AGBauGB).

 

 

B              Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748).

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692).

 

Baunutzungsverordnung - BauNVO (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 2585)

 

 

C              Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

 

Es sind Auswirkungen auf Einnahmen für den Bezirk Spandau in personeller Hinsicht gegeben. Der Vorhabenträger wird zur Übernahme von Kosten herangezogen, die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens (z.B. teilweise Planungskosten) sind. Nähere Einzelheiten hierzu werden im Durchführungsvertrag geregelt.

 

Zur Umsetzung der gemeinnützigen Bildungseinrichtung werden vom Umwelt-Bildungszentrum Berlin (UBB) Flächen des Landes Berlin teilweise über einen Erbbaurechtsvertrag und teilweise über einen Pachtvertrag für landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen.

 

Die Errichtung der geplanten baulichen Anlagen sowie die vorausgehende Baufeldvorbereitung erfolgen durch den Einsatz von Fördermitteln und privater Mittel. Die Baukosten für das UBB betragen 5.160.000 Euro (Genehmigung und Kostenfeststellung der ehem. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 13. März 2012). Aufgrund des Programms "Gemeinschaftsaufgabe - "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" erhält das UBB ein Zuschuss von 90% der Gesamtkosten durch den Zuwendungsbescheid der ehem. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen vom 18. Juni 2010. Für den Rest der nicht geförderten Kosten erhält das UBB einen zinslosen Kredit durch den alleinigen Gesellschafter FORUM Berufsbildung e.V. Eine Finanzierungsbestätigung von der GLS Bank vom 03. Mai 2012 liegt vor.

 

Dieser Vorlage ist ein Kartenausschnitt mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-67 VE beigefügt.

 

 

Berlin, den 04.05.2015

Bezirksamt Spandau von Berlin

 

 

Kleebank              Röding

Bezirksbürgermeister              Bezirksstadtrat


[1] Inhalt der Stellungnahme: Der Entwurf des Bebauungsplans ist an die Ziele der Raumordnung angepasst, die hier relevanten Grundsätze der Raumordnung sehen wir angemessen berücksichtigt.

[2] Inhalt der Stellungnahme: Das Gebiet ist nicht durch Fernwärme der Vattenfall Europe Wärme AG erschlossen. Gegen den Entwurf bestehen unsererseits keine Bedenken.

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Stadtbezirk Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Sitzungsteilnehmer/-in Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen