Drucksache - 0905/XVIII
Die Festlegung von Standorten für Windkraftanlagen im Bezirk Spandau ist nicht möglich. Windkraftanlagen sind aufgrund ihrer Wesensmerkmale im Regelfall im Außenbereich (§ 35 BauGB) unterzubringen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit ist damit abhängig von den Darstellungen des Berliner Flächennutzungsplanes (FNP). Zwar fallen Windkraftanlagen grundsätzlich unter die gesetzgeberische Privilegierung des § 35 Abs. 1 BauGB, jedoch ist auch für die sog. privilegierten Vorhaben zu beachten, dass öffentliche Belange gem. § 35 Abs. 3 BauGB dem Vorhaben nicht entgegenstehen dürfen. Im Rahmen der fortlaufenden Überarbeitung des FNP wurden seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung entsprechende Prüfungen durchgeführt, es konnten jedoch aufgrund der vorhandenen Siedlungsstruktur und der naturräumlichen Voraussetzungen keine für den Betrieb von Windkraftanlagen geeigneten Flächen festgestellt werden. Im FNP sowie den zugehörigen Erläuterungen wird deshalb dargestellt / ausgeführt, dass für die Flächenkulisse des Landes Berlin keine Vorrang- und Eignungsgebiete für Windkraftanlagen bestehen.
Eine Zustimmung für Windkraftanlagen ist damit nicht möglich. Anträge zur Errichtung derartiger Analgen liegen derzeit nicht vor.
Da dem Land Berlin aber die Bedeutung von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien bewusst ist, sind im Rahmen einer nachhaltigen gemeinsamen Landesplanung zwischen Berlin und Brandenburg durch die für Raumordnung und Landesplanung zuständigen Stellen entsprechende Vorrangflächen im Land Brandenburg identifiziert worden.
Berlin-Spandau, den 14. April 08 Das Bezirksamt
Birkholz Röding Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
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