Ukraine
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Drucksache - 0483/XVIII
Das Bezirksamt unterrichtet gemäß § 15 BezVG die Bezirksverordnetenversammlung davon, dass es in seiner Sitzung am 29.05.2007 den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung über die Aufteilung eines etwaigen im Jahresabschluss des Eigenbetriebs "Kindertagesstätten Nordwest" ausgewiesenen Fehlbetrages zwischen dem zuständigen Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf und den beteiligten Bezirksämtern Reinickendorf und Spandau gemäß Anlage zustimmend zur Kenntnis genommen hat.
Begründung: Ihrer Rechtsnatur nach sind Eigenbetriebe nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, die durch das EigG eine besondere Prägung erhalten. Der Eigenbetrieb besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, wird finanzwirtschaftlich aber als Sondervermögen gesondert verwaltet und nachgewiesen und ist insofern vom Träger in organisatorischer und finanzwirtschaftlicher Hinsicht getrennt.
Grundsätzlich ist zunächst der Eigenbetrieb selbst zum Erhalt des Sondervermögens sowie zum Ausgleich eines Defizits verpflichtet (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 EigG sowie § 11 Abs. 2 EigG).
Zwar ist im EigG geregelt, dass das Land Berlin Träger der nicht rechtsfähigen Eigenbetriebe (vgl. § 1 Abs. 1 EigG) und - soweit Bezirksaufgaben betroffen sind - das Bezirksamt lediglich Trägerorgan ist. Zudem handelt der jeweilige Eigenbetrieb im Rahmen seiner Aufgaben mit unmittelbarer Wirkung für und gegen das Land Berlin (vgl. § 1 Abs. 4 EigG). Allein aus der Eigenschaft des Landes als Rechtsträger folgt aber nicht zwingend, dass das Land Berlin für einen Defizitausgleich unmittelbar und vorrangig vor den Bezirken für Defizite einstehen muss. Aufgrund der Zuständigkeit der Bezirke für die Kindertagesstätten (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 AZG) - die hier einhergeht mit der Aufsicht des Bezirksamtes als Trägerorgan über den Eigenbetrieb - sind zunächst vorrangig diese zum Ausgleich eines entsprechenden Defizits verpflichtet, wenn ein solches nicht durch Maßnahmen nach § 11 Abs. 2 EigB vom Eigenbetrieb selbst ausgeglichen werden kann.
Da drei Bezirke den Eigenbetrieb konstituieren, bedarf es einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den beteiligten Bezirken über die Art der Aufteilung etwaiger finanzieller Risiken.
Rechtsgrundlage: Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG) vom 13.07.1999, Gesetz zur Weiterentwicklung des bedarfsgerechten Angebots und der Qualität von Tagesbetreuung (Kindertagesbetreuungsreformgesetz) vom 09.06.2005
Auswirkungen auf den Haushalt: Anteilige Belastung des Bezirkshaushalts zum Ausgleich von Verlusten des Eigenbetriebs, soweit diese nicht durch den Eigenbetrieb selbst gemäß § 11 Abs. 2 ausgeglichen werden können (frühestens ab dem Haushaltsjahr 2009 für einen ggf. in 2006 erwirtschafteten Fehlbetrag).
Berlin-Spandau, den 31.05.2007Das Bezirksamt
Birkholz MeysBezirksbürgermeister Bezirksstadträtin
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