Drucksache - 0397/XVIII
Die Werbung mittels Plakaten an den Lichtmasten der öffentlichen Beleuchtung durch Parteien und sonstige Bewerber im Zusammenhang mit Wahlen sowie im unmittelbaren Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheid ist in der Zeit von frühestens sieben Wochen vor der Wahl bis spätestens 1 Woche nach dem Wahltag bzw. Begehren oder Entscheid erlaubnisfähig.
Diesbezüglich erteilt die Straßenbaubehörde den antragstellenden Parteien und sonstigen Bewerbern im Zusammenhang mit Wahlen eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis. Diese wird (und wurde auch bei den Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen am 17.09.2006) u.a. unter den in der Anlage zusammengefassten Nebenbestimmungen und Hinweisen erteilt.
In diesem Zusammenhang wird der Sondernutzer darauf hingewiesen, dass das Bezirksamt aufgrund eines Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung Spandau vom 08.03.1995 verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Fristen für die Entfernung der Wahlwerbung konsequent eingehalten werden.
Kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde gemäß § 14 Abs. 1 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) die Beseitigung von unerlaubten Anlagen im öffentlichen Straßenland oder die sonst erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen.
Der ordnungsgemäße Zustand wird dann durch den Träger der Straßenbaulast wiederhergestellt. Die Aufwendungen dafür sind von dem Erlaubnisnehmer zu erstatten. Dieses erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt.
Nach den Berliner Wahlen im September 2006 mussten insgesamt 62 Plakate von diversen Parteien durch das Tiefbauamt eingesammelt und den Verursachern insgesamt 636,56 Euro in Rechnung gestellt werden.
Für die Erteilung zukünftiger Sondernutzungserlaubnisse für Plakatwerbung anlässlich von Wahlen werden die Rahmenbedingungen / Nebenbestimmungen grundsätzlich - insbesondere unter Einbeziehung der noch anstehenden Ausführungsvorschriften zum neuen Berliner Straßengesetz - evaluiert und die Einführung einer angemessenen Sicherheitsleistung geprüft. Wenn sich der Sondernutzer erlaubniskonform verhält, würde die Sicherheitsleistung zurückgezahlt. Andernfalls würde sie mit den entstehenden Entfernungskosten verrechnet.
Darüber hinaus wäre es wünschenswert, wenn es Sanktionen zukünftig nicht bedürfte.
Berlin-Spandau, den 14. April 2007 Das Bezirksamt
Birkholz Röding Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
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