Drucksache - 1453/XX  

 
 
Betreff: Klimanotstand in Spandau
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bü'90/Die Grünen u. Linksfrakt.Haushalt, Personal, Rechnungsprüfung und Beauftragte
Verfasser:Haß 
Drucksache-Art:Gemeinsamer AntragBeschlussempfehlung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung
25.09.2019 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin überwiesen     
Haushalt, Personal, Rechnungsprüfung und Beauftragte Entscheidung
07.11.2019 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Haushalt, Personal, Rechnungsprüfung und Beauftragte vertagt   
05.12.2019 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Haushalt, Personal, Rechnungsprüfung und Beauftragte mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Haushalt, Personal, Rechnungsprüfung und Beauftragte Entscheidung
05.03.2020 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Haushalt, Personal, Rechnungsprüfung und Beauftragte zurückgezogen   
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
22.01.2020 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin überwiesen     
Haushalt, Personal, Rechnungsprüfung und Beauftragte Entscheidung

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlagen:
1. Version vom 23.10.2019
2. Version vom 20.11.2019
3. Version vom 16.12.2019
4. Version vom 19.02.2020

Das Bezirksamt wird beauftragt, im Bezirk Spandau den Klimanotstand festzustellen und über den Rat der Bürgermeister die anderen Bezirke und den Senat von Berlin aufzufordern, ebenfalls den Klimanotstand festzustellen.

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, bis zur Vereinbarung einheitlicher Maßnahmen für das Land Berlin, nachstehende Maßnahmen zur Beschleunigung der bestehenden Berliner Klimaziele schnellstmöglich einzuleiten:

 

A)    Bezirkliches Klimaschutz- und Klimaanpassungskonzept

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert, seine Vorbildfunktion nach § 6 Energiewendegesetz Berlin (EWG Bln) wahrzunehmen. Dazu gehören nach § 9 EWG Bln die Erstellung von bezirklichen Energie- und CO2-Bilanzen sowie Ziele und Maßnahmen, mit denen die Berliner Klimaziele (§ 3 Abs.1 EWG Bln) im Bezirk erreicht werden sollen. Die bezirklichen Energie- und CO2-Bilanzierungen sowie Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen (§ 12 EWG Bln) werden in einem bezirklichen Konzept zusammengefasst, das vom Bezirksamt unverzüglich zu beauftragen ist. Zur Koordinierung der Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen ist, wie in vielen anderen Bezirken bereits erfolgt (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucksache 18/19978), schnellstmöglich ein*e Klimaschutzmanager*in beim Bezirksamt einzustellen.

 

B)    Klimaneutrale Energieversorgung von Neubauten

 

r alle Neubauten sollte zukünftig eine in der Jahresbilanz klimaneutrale Energieversorgung mit möglichst hohem Anteil lokal verfügbarer regenerativer Energien nachgewiesen werden. Weiter soll für alle Neubauten nachgewiesen werden, welche Optimierungsmöglichkeiten bei den sogenannten „grauen Emissionen“ (Emission durch die Herstellung von Baustoffen und die Erstellung der Gebäude) bestehen. Dabei ist zu prüfen, ob sich durch die klimaneutralen Maßnahmen ein Zielkonflikt zur Realisierung sozialverträglicher Mieten ergibt. Im Einzelfall ist eine Abwägung zu treffen.

Beim Senat soll sich das Bezirksamt für eine klimaschutzorientierte Novelle der Bauordnung einsetzen.

 

C)    Mobilität im Bezirk Spandau

 

Das Bezirksamt soll bis zum Jahr 2030 keine eigenen Fahrzeuge mehr mit fossilen Verbrennungsmotoren einsetzen.

Der Rad- und Fußverkehr im Bezirk soll mit Priorität verbessert und durch ständige Fortschreibung ausgebaut werden. Durch Einbindung des ÖPNV in die Planungen (Umweltverbund) soll die Attraktivität alternativer Mobilität zum Autoverkehr gesteigert werden.

 

D)    Energiemanagement für städtische Gebäude

 

Bis Ende 2020 ist der BVV gem. § 9 Abs.1 EWG Bln eine Liste aller bezirkseigenen Gebäuden vorzulegen, aus der

 

a) der aktuelle Energiebedarf,

b) die erforderlichen Maßnahmen für einen klimaneutralen Betrieb bis 2030,

c) der Sanierungsstart,

d) der Zeitraum für die geplanten energetischen Sanierungsmaßnahmen,

e) die abgeschätzten Klimaentlastungen und

f) durch die Sanierung entstehenden Kosten und Einsparungen hervorgehen.

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert, unverzüglich gemäß § 16 Abs. 2+3 EWG Bln bei allen bezirkseigenen Gebäuden zu prüfen, ob auf den Dächern bzw. an Fassadenflächen und/oder anderen geeigneten Orten Photovoltaikanlagen und/oder solarthermische Anlagen installiert werden können.

Bei positivem Prüfergebnis soll die Installation der Photovoltaikanlagen oder solarthermische Anlagen durch eine sogenannte „In-house-Vergabe“ an die Berliner Stadtwerke erfolgen.

 

E)    Prüfung der Klimawirkungen von Bezirksamtsbeschlüssen

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert, jeden seiner Beschlüsse unter einen Klimavorbehalt zu stellen und darauf zu überprüfen, mit welchen Klimabelastungen angegeben in Tonnen CO2 insgesamt oder pro Jahr der jeweilige Beschluss verbunden ist und diese Bewertung in nachprüfbarer Form schriftlich darzulegen. Dabei sind insbesondere auch sogenannte „graue Energien“, also fossile Energie- und Rohstoffverbräuche und damit verbundene Klimabelastungen zum Beispiel in Baustoffen, Vorprodukten oder Produkten sowie deren Verarbeitung und spätere Entsorgung zu berücksichtigen. Bei allen Bezirksamts- und BVV-Beschlüssen muss Klimaschutz oberste Priorität haben. Der BVV ist spätestens zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres ein Bericht über die Klimawirkung der Bezirksamtsbeschlüsse des Vorjahres vorzulegen.

 

F)     Einhaltung der UN-Nachhaltigkeitsziele (SDGs)

 

Das Bezirksamt wird angehalten, bei Maßnahmen und Aktivitäten, über die es entscheidet, die Auswirkungen auf die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDGs) zu prüfen.

 

G)   Informationspflichten

 

Das Bezirksamt informiert auf der bezirklichen Internetseite, über Pressemitteilungen und weitere ihm zur Verfügung stehende Kommunikationsmöglichkeiten sowie ggf. über Informationsblätter über die Ausrufung des Klimanotstandes und danach regelmäßig und öffentlichkeitswirksam über die darauffolgenden Maßnahmen des Bezirks.

 

H)    Nachweise und zusätzliche Aktivitäten

 

Im Jahresrhythmus weist das Bezirksamt die Umsetzung der im bezirklichen Klimaschutz- und Klimaanpassungskonzept vorgesehenen Maßnahmen und die Erreichung der Klimaziele nach § 3 Abs.1 EWG Bln nach. Soweit die festgelegten Maßnahmen absehbar zur Einhaltung der Klimaziele nicht ausreichen, sind zusätzliche wirksame Aktivitäten zu ergreifen.

 


 

 
 

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