Auszug - Außerkraftsetzung der Veränderungssperre VIII-B10/63 für das Grundstück Breitestraße 64 im Bezirk Spandau im Geltungsbereich des Entwurfs zum Bebauungsplan VIII-B10  

 
 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin
TOP: Ö 13.9
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Beschlussart: ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Datum: Mi, 14.12.2016 Status: öffentlich
Zeit: 17:09 - 18:45 Anlass: ordentlichen
Raum: BVV-Saal
Ort: Rathaus Spandau, 2. Etage
0015/XX Außerkraftsetzung der Veränderungssperre VIII-B10/63 für das Grundstück Breitestraße 64 im Bezirk Spandau im Geltungsbereich des Entwurfs zum Bebauungsplan VIII-B10
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BzStR RödingBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Beschlussfassung -Vorlage - zur Beschlussfassung -
   Beteiligt:BzBm Kleebank
 
Beschluss


 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

I.     VERORDNUNG

 

über die Außerkraftsetzung der Veränderungssperre VIII-B10/63

im Bezirk Spandau

 

 

Vom    2016

 

Auf Grund des § 17 Abs. 4 des Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283), wird verordnet:

 

§ 1

 

r das Grundstück Breitestraße 64 im Bezirk Spandau wird die mit Verordnung vom 05. Januar 2016 (GVBl. S. 50) gemäß § 14 des Baugesetzbuchs erlassene Veränderungssperre außer Kraft gesetzt.

 

§ 2

 

Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 3

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

1

 


 
 

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