Auszug - Außerkraftsetzung der Veränderungssperre VIII-B10/63 für das Grundstück Breitestraße 64 im Bezirk Spandau im Geltungsbereich des Entwurfs zum Bebauungsplan VIII-B10
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
I. VERORDNUNG
über die Außerkraftsetzung der Veränderungssperre VIII-B10/63 im Bezirk Spandau
Vom 2016
Auf Grund des § 17 Abs. 4 des Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283), wird verordnet:
§ 1
Für das Grundstück Breitestraße 64 im Bezirk Spandau wird die mit Verordnung vom 05. Januar 2016 (GVBl. S. 50) gemäß § 14 des Baugesetzbuchs erlassene Veränderungssperre außer Kraft gesetzt.
§ 2
Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. 1
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