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Auszug - Bebauungsplan 5-93  

 
 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin
TOP: Ö 39.1
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Beschlussart: ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Datum: Mi, 13.07.2016 Status: öffentlich
Zeit: 17:10 - 22:35 Anlass: ordentlichen
Raum: BVV-Saal
Ort: Rathaus Spandau, 2. Etage
0867/XIX Bebauungsplan 5-93
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BzStR RödingBezStR Bewig
Verfasser:BezStR Bewig 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Kenntnisnahme -Vorlage - zur Kenntnisnahme -
   Beteiligt:BzBm Kleebank
 
Beschluss


Entwurf zum Bebauungsplan 5-93 für die nördlich des Grundstücks Kladower Damm 300 / 304 gelegenen Grundstücke Kladower Damm, Grundbuch von Kladow Blätter 5152 und 7591 bis 7617 im Bezirk Spandau, Ortsteil Kladow.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Bauchgesetzbuchs (AGBauGB) unter Vorlage der Begründung vom 18. Mai 2016 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs (BauGB) zum Entwurf des Bebauungsplans:

 

I. Entwurf zum Bebauungsplan 5-93 vom 25. November 2015

 

II.      Entwurf der Verordnung

           über die Festsetzung des Bebauungsplans 5-93

                                 im Bezirk Spandau, Ortsteil Kladow

 

                  Vom ………………….2016

 

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), in Verbindung mit § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der Bebauungsplan 5-93 vom 25. November 2015  für die nördlich des Grundstücks Kladower Damm 300 / 304 gelegenen Grundstücke Kladower Damm, Grundbuch von Kladow Blätter 5152 und 7591 bis 7617 im Bezirk Spandau, Ortsteil Kladow, wird festgesetzt.

 

§ 2

 

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung - Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Vermessung und Geoinformation, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung - Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht, kostenfrei eingesehen werden.

 

§ 3

Auf die Vorschriften über

 

  1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und
     
  2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

§ 4

 

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

  1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs verzeichnet sind,
     
  2. eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
     
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
     
  4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,
     

innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.


 
 

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