Ukraine
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Auszug - Sonder- und Wegerechte für Tierambulanzen (Antrag der Fraktion der CDU vom 06.11.2015) - überwiesen in der 48. BVV am 18.11.2015 - vertagt in der 39. Sitzung am 21.01.2016
Bezv. Lehmann teilt mit, dass die Fraktion der CDU den Antrag aufrechterhält. Sie begründet den Antrag erneut und verweist auf die Ausnahmeregelung im § 46 StVO.
Im Namen der Fraktion der SPD spricht sich Bezv. Bittroff gegen den Antrag aus, da es keine offiziellen Tierambulanzen gibt.
BzStR Machulik wiederholt seine Ausführungen der letzten Sitzung. Aus Sicht des Bezirksamtes ist der Antrag nicht umsetzbar. Er bestätigt die Feststellung der Bezv. Bittroff bezüglich der Tierambulanzen.
Für die Fraktion der GAL positioniert sich Bezv. Müller ebenfalls gegen den Antrag, insbesondere, da es sich um Bundesrecht handelt, welches geändert werden müsste.
Bezv. Laubsch verliest den § 46 der StVO:
"Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen."
Bezv. Paolini führt aus, dass der Antrag nicht benötigt wird, da die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gesetzlich geregelt ist. Die Tierambulanzen müssten eine solche Genehmigung lediglich beantragen.
Bezv. Bayer schlägt vor, die im Antrag genannten Paragraphen zu streichen.
Bezv. Lehmann erläutert, mit Tierambulanzen sind mobile Tierärzte gemeint, die entsprechende Nachweise beibringen müssten.
BzStR Machulik erklärt, wenn es um mobile Tierärzte geht, ist alles geregelt und der Antrag könnte als erledigt angesehen werden.
Aufgrund der in der Diskussion erhaltenen Informationen beantragt Bezv. Laubsch für die Fraktion der CDU die nochmalige Vertagung des Antrages, um ggf. einen Änderungsantrag vorzulegen.
Der Ausschuss stimmt einmütig der Vertagung zu. |
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