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Auszug - Bebauungsplan VIII-424
Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-424 für Teilflächen der Grundstücke Kladower Damm 224/244a und 246/272a, eine Teilfläche des Kladower Damms sowie eine Teilfläche des Grundstücks Sparnecker Weg 100 im Bezirk Spandau, Ortsteil Kladow
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) unter Vorlage der Begründung vom 18. Januar 2016 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs (BauGB) zum Entwurf des Bebauungsplans:
II. Entwurf der Verordnung
über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-424 im Bezirk Spandau, Ortsteil Kladow
Vom ……………… 2016
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), in Verbindung mit § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283), wird verordnet:
§ 1
Der Bebauungsplan VIII-424 vom 16. April 2015 für Teilflächen der Grundstücke Kladower Damm 224/244a und 246/272a, eine Teilfläche des Kladower Damms sowie eine Teilfläche des Grundstücks Sparnecker Weg 100 im Bezirk Spandau, Ortsteil Kladow, wird festgesetzt.
§ 2
Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung – Stadtentwicklungsamt – Fachbereich Vermessung und Geoinformation, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirks-amt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung – Stadtentwicklungsamt – Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich Bauaufsicht kostenfrei eingesehen werden.
§ 3
Auf die Vorschriften über
1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und
2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.
§ 4
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. |
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