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Auszug - Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 5-9a für eine Teilfläche der Grundstücke Grundbuch von Staaken Blatt 6489 und 7789 zwischen Heerstraße und Nennhauser Damm sowie östlich der Grundstücke Heerstraße 642 - 642 D im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken  

 
 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin
TOP: Ö 39.3
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Beschlussart: ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Datum: Mi, 21.05.2014 Status: öffentlich
Zeit: 17:07 - 20:55 Anlass: ordentlichen
Raum: BVV-Saal
Ort: Rathaus Spandau, 2. Etage
1077/XIX Bebauungsplan 5-9a
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BzStR RödingBezStR Bewig
Verfasser:BezStR Bewig 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Beschlussfassung -Vorlage - zur Kenntnisnahme -
   Beteiligt:BzBm Kleebank
 
Wortprotokoll
Beschluss

Wortprotokoll:

 


Die Bezirksverordnetenversammlung Spandau beschließt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs. 3 AGBauGB unter Vorlage der Begründung vom 22. April 2014 gemäß § 8 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zum Entwurf des Bebauungsplans 5-9a vom 25. Januar 2006 mit den Deckblättern vom 9. Mai 2006 und 29. November 2006 sowie dem Änderungsvermerk vom 15. Juni 2010:

 

Entwurf der Verordnung

 

über die Festsetzung des Bebauungsplans 5-9a

im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken

 

Vom                                          2014

 

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 1 des Geset­zes zur Ausführung des Bauge­setz­buchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird ver­ord­net:

 

§ 1

 

Der Bebauungsplan 5-9a vom 25. Januar 2006 mit den Deckblättern vom 9. Mai 2006 und 29. November 2006 für eine Teilfläche der Grundstücke Grundbuch von Staaken Blatt 6489 und 7789 zwischen Heerstraße und Nennhauser Damm östlich der Grundstücke Heerstraße 642 - 642 D im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken, wird festge­setzt. 

 

§ 2

 

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Ab­tei­lung Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung - Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Vermessung und Geoinformation, beglaubigte Abzeich­nun­gen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Ab­tei­lung Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung - Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich Bauauf­sicht kostenfrei eingesehen werden.

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

 

1.              die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädi­gungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

 

2.              das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Gel­tend­machung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

§ 4

 

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

  1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

 

  1. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vor­schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs­plans,

 

  1. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwä­gungsvorgangs,

 

  1. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in dem Fall der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. 
 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verord­nungsblatt für Berlin in Kraft.


 
 

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