Auszug - Verordnung über den Erlass der Veränderungssperre VIII-B11a/61 für die Grundstücke Askanierring 92, 93, 93A, 94, 95, 96, 97, 97A, 98, 99, 99A, 100, 101, 102, 106, 107, 108, 108A und Streitstraße 82, 83, 83A, 83B, 84 im Bezirk Spandau im Geltungsbereich des Entwurfs zum Bebauungsplan VIII-B11a  

 
 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin
TOP: Ö 39.3
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Beschlussart: ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Datum: Mi, 25.03.2015 Status: öffentlich
Zeit: 17:05 - 19:10 Anlass: ordentlichen
Raum: BVV-Saal
Ort: Rathaus Spandau, 2. Etage
1398/XIX Verordnung über den Erlass der Veränderungssperre VIII-B11a/61 für die Grundstücke Askanierring 92, 93, 93A, 94, 95, 96, 97, 97A, 98, 99, 99A, 100, 101, 102, 106, 107, 108, 108A und Streitstraße 82, 83, 83A, 83B, 84 im Bezirk Spandau im Geltungsbereich des Entwurfs zum Bebauungsplan VIII-B11a
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BzStR RödingBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Beschlussfassung -Vorlage - zur Beschlussfassung -
   Beteiligt:BzBm Kleebank
 
Beschluss


Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

 

VERORDNUNG

 

über die Verlängerung der Veränderungssperre VIII-B 11a/61

im Bezirk Spandau

Vom                                           2015

 

Auf Grund des § 16 Abs. 1 und des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) wird verordnet:

 

§ 1

 

Die durch Verordnung vom 28. Juni 2013 (GVBL. S. 498) erlassene Veränderungssperre VIII-B 11a/61 wird um ein Jahr bis zum 02. April 2016 verlängert.

 

§ 2

 

Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 3

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.


 
 

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