Auszug - Verschiedenes
Auf die Nachfrage des Bezv. Paolini, ob es ein Verfahren oder eine bestimmte Vorgehensweise gibt, wenn in Schulklassen Krankheiten (z. B. Windpocken) auftreten, antwortet Frau Dipl.-Med. Widders, dass es grundsätzlich so ist, dass die Schulleitung oder der Leiter/die Leiterin einer Einrichtung verpflichtet ist, wenn Erkrankungen gehäuft auftreten (zwei und mehr Personen), eine Meldung an das Gesundheitsamt nach dem Infektionsschutzgesetz durchzuführen. Grundsätzlich wird diesen Meldungen immer nachgegangen und es erfolgt immer auch die Auflage an die Schulleitung, die Eltern entsprechend zu informieren bzw. wenn die Kontaktpersonen bekannt sind, wird der Kontakt selber hergestellt.
Auf die Nachfrage des Bgd. Mabbett, warum eine Meldung nicht schon bei einer Person erfolgen muss, antwortet Frau Dipl.-Med. Widders, dass es Infektionskrankheiten gibt, die meldepflichtig sind (z. B. Windpocken). Darüber hinaus gibt es Krankheiten, die dem Gesundheitsamt nicht gemeldet werden müssen, außer wenn sie in einer Häufung auftreten (z. B. Durchfallerkrankungen). |
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