Ukraine
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Auszug - Gleichberechtigung im Landespflegegeldgesetz schaffen
Das Bezirksamt wird beauftragt, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass die bestehende Ungleichbehandlung in § 1 Abs. 4 LPflGG dahingehend aufgehoben wird, dass zukünftig alle Personen, die unter Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit als Gehörlose Anspruch auf Leistungen nach dem Pflegegeldgesetz geltend machen können, und zwar unabhängig davon, in welchem Alter die Erkrankung auftrat.
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Bezirksamt Spandau
- Tel.: (030) 90279-0