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Auszug - Verordnung über den Erlass der Veränderungssperre VIII - B 12/53 für das Grundstück Pichelsdorfer Straße 25 im Bezirk Spandau, Ortsteil Wilhelmstadt im Bereich des Entwurfs zum Bebauungsplan VIII - B 12  

 
 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin
TOP: Ö 39.1
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Beschlussart: ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)
Datum: Mi, 23.05.2012 Status: öffentlich
Zeit: 17:04 - 21:15 Anlass: ordentlichen
Raum: BVV-Saal
Ort: Rathaus Spandau, 2. Etage
0246/XIX Verordnung über den Erlass der Veränderungssperre VIII - B 12/53 für das Grundstück Pichelsdorfer Straße 25 im Bezirk Spandau, Ortsteil Wilhelmstadt im Bereich des Entwurfs zum Bebauungsplan VIII - B 12
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BzStR RödingBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Beschlussfassung -Vorlage - zur Beschlussfassung -
   Beteiligt:BzBm Kleebank
 
Wortprotokoll
Beschluss

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

VERORDNUNG

 

über die Verlängerung der Veränderungssperre VIII-B 12/53

im Bezirk Spandau, Ortsteil Wilhelmstadt

Vom                                           2012

 

Auf Grund des § 16 Abs. 1 und des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) in Verbindung mit § 13 Abs.1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S 692) wird verordnet:

 

§ 1

 

Die durch Verordnung vom 10. Mai 2011 (GVBL. S. 260) erlassene Veränderungssperre VIII-B12/53 wird um ein Jahr bis zum 04. August 2013 verlängert.

 

§ 2

 

Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 3

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.


 
 

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