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Stellungnahmen des Bezirksbeauftragten für Senioren und Menschen mit Behinderungen zum Thema Bauen und Wohnen

Zu folgenden Vorhaben der für Bauen und Wohnen zuständigen Landesverwaltung (SenSBW, Landesverwaltung) – zuvor zuständig für Stadtentwicklung und Wohnen (SenSW) – hat der Bezirksbeauftragte für Senioren und Menschen mit Behinderungen (Beauftragter) Stellung genommen:

  • Entwurf des 6. Änderungsgesetzes der Bauordnung für Berlin (BauO Bln, Bauordnung) vom 14.1.2021,
  • Entwurf der Ausführungsvorschriften zu § 49 der Bauordnung für Berlin über Stellplätze für Kraftfahrzeuge für Menschen mit schwerer Gehbehinderungen und Rollstuhlnutzende sowie für Abstellplätze für Fahrräder, AV Stellplätze, Ausführungsvorschriften Stellplätze) vom 23.4.2020 und
  • Entwurf der Verordnung über bauliche Anforderungen an barrierefreies Wohnen BWV Bln, Barrierefreies Wohnen Verordnung) vom 22.11.2017.

Darüber hinaus hat der Beauftragte dazu beigetragen, gegenüber der Landesverwaltung folgende Themen anzustoßen:

Bauordnung für Berlin (BauO Bln, Bauordnung)

Was die Bauordnung für Berlin ist

Die Bauordnung für Berlin (BauO Bln, Bauordnung) regelt die Anforderungen an Bauvorhaben im Hochbau. Neben dem Brandschutz und der Standsicherheit gehören auch Anforderungen der Barrierefreiheit dazu.

Die Bauordnung wird in unregelmäßigen Abständen überarbeitet. Die für Bauen und Wohnen zuständige Landesverwaltung (SenSW, Landesverwaltung) hat der bei ihr angesiedelten “Arbeitsgemeinschaft Menschen mit Behinderungen – Bauen” (AG Bauen) am 14.1.2021 den Entwurf des 6. Gesetzes zur Änderung der Bauordnung für Berlin (Entwurf der Bauordnung) zur Stellungnahme vorgelegt.

Wie der Bezirksbeauftragte für Senioren und Menschen mit Behinderungen zum Entwurf der Bauordnung Stellung genommen hat

Der Bezirksbeauftragte für Senioren und Menschen mit Behinderungen (Beauftragter) hat eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf der Bauordnung erarbeitet und darin Änderungen gefordert und diese begründet.

Da er selbst nicht abgabeberechtigt war, hat der Beauftragte seine Stellungnahme am 5.2.2021 dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen (Landesbeirat) zur weiteren Verwendung überlassen.

  • Hier finden Sie in Kürze (sobald das Dokument barrierefrei aufgearbeitet ist) die begründete Stellungnahme des Beauftragten zum Entwurf der Bauordnung.

Was das Ergebnis der Stellungnahme des Beauftragten zum Entwurf der Bauordnung ist

Die im Landesbeirat vertretenen Mitglieder,

  • Landesvereinigung Selbsthilfe Berlin e. V. (LV Selbsthilfe) und der
  • Berliner Behindertenverband Berlin e. V. (BBV)

haben wesentliche Inhalte dieser Stellungnahme in ihren Stellungnahmen zum Entwurf der Bauordnung übernommen. Ihre Stellungnahmen haben die LV Selbsthilfe und der BBV der Landesverwaltung fristgemäß zur Berücksichtigung der Forderungen und Empfehlungen vorgelegt und um Rückmeldung dazu gebeten.

Die Landesverwaltung hat ihren Entwurf der Bauordnung bis auf Weiteres zurückgezogen. Es wird erwartet, dass die Landesverwaltung in Kürze erneut einen Entwurf der Bauordnung vorgelegt.

Ausführungsvorschriften zu § 49 der Bauordnung für Berlin über Stellplätze für Kraftfahrzeuge für Menschen mit schwerer Gehbehinderungen und Rollstuhlnutzende sowie für Abstellplätze für Fahrräder (AV Stellplätze, Ausführungsvorschriften Stellplätze)

Was die Ausführungsvorschriften Stellplätze sind

Die Ausführungsvorschriften zu § 49 der Bauordnung für Berlin über Stellplätze für Kraftfahrzeuge für Menschen mit schwerer Gehbehinderunge und Rollstuhlnutzende sowie für Abstellplätze für Fahrräder (AV Stellplätze, Ausführungsvorschriften Stellplätze) regeln die Anforderungen an Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder. Zu diesen Anforderungen gehören auch die Anzahl und die barrierefreie Gestaltung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge für Menschen mit Schwerbehinderung.

Die für Stadtentwicklung und Wohnen zuständige Landesverwaltung (SenSW, Landesverwaltung) hat den bezirklichen Bau- und Wohnaufsichtsämtern am 23.4.2020 den Entwurf zur Änderung der Ausführungsvorschriften Stellplätze (Entwurf der Ausführungsvorschriften Stellplätze) zur Stellungnahme vorgelegt.

Wie der Bezirksbeauftragte für Senioren und Menschen mit Behinderungen zum Entwurf der Ausführungsvorschriften Stellplätze Stellung genommen hat

Der Bezirksbeauftragte für Senioren und Menschen mit Behinderungen (Beauftragter) hat eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf der Ausführungsvorschriften Stellplätze erarbeitet und darin Änderungen gefordert und diese begründet.

Da er selbst nicht abgabeberechtigt war, hat der Beauftragte seine Stellungnahme am 4.5.2020 dem

zur weiteren Verwendung überlassen.

  • Hier finden Sie in Kürze (sobald das Dokument barrierefrei aufgearbeitet ist) die begründete Stellungnahme des Beauftragten zum Entwurf der Ausführungsvorschriften Stellplätze.

Was das Ergebnis der Stellungnahme des Beauftragten zum Entwurf der Ausführungsvorschriften Stellplätze ist

Die Bauaufsicht und die Landesbeauftragte haben wesentliche Inhalte dieser Stellungnahme in ihre Stellungnahmen zum Entwurf der Ausführungsvorschriften Stellplätze übernommen. Ihre Stellungnahmen haben die Bauaufsicht und die Landesbeauftragte der Landesverwaltung fristgemäß zur Berücksichtigung der Forderungen und Empfehlungen vorgelegt und um Rückmeldung dazu gebeten.

Die Landesverwaltung hat nur einer Forderung aus den Stellungnahmen entsprochen:

Medizinische Einrichtungen müssen unabhängig von ihrer Größe zumindest einen Stellplatz für Kraftfahrzeuge von Menschen mit Schwerbehinderung vorhalten.

Verordnung über bauliche Anforderungen an barrierefreies Wohnen (BWV Bln, Barrierefreies Wohnen Verordnung)

Was die Barrierefreies Wohnen Verordnung Berlin ist

Die Verordnung über bauliche Anforderungen an barrierefreies Wohnen (BWV Bln, Barrierefreies Wohnen Verordnung) regelt die Anforderungen an barrierefreie Wohnungen. Die Barrierefreies Wohnen Verordnung hat die bisher gültige Norm Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen (DIN 18040-2) abgelöst.

Die für Stadtentwicklung und Wohnen zuständige Landesverwaltung (SenSW, Landesverwaltung) hat der bei ihr angesiedelten “Arbeitsgemeinschaft Menschen mit Behinderungen – Bauen” (AG Bauen) am 22.11.2017 den Entwurf der Barrierefreies Wohnen Verordnung zur Stellungnahme vorgelegt.

Wie der Bezirksbeauftragte für Senioren und Menschen mit Behinderungen zum Entwurf der Barrierefreies Wohnen Verordnung Stellung genommen hat

Der Bezirksbeauftragte für Senioren und Menschen mit Behinderungen (Beauftragter) hat eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf der Barrierefreies Wohnen Verordnung erarbeitet und darin Änderungen gefordert und diese begründet.

Als Mitglied der AG Bauen hat der Beauftragte seine Stellungnahme der Landesverwaltung am 13.12.2017 fristgemäß zur Berücksichtigung der Forderungen und Empfehlungen vorgelegt und um Rückmeldung dazu gebeten.

  • Hier finden Sie in Kürze (sobald das Dokument barrierefrei aufgearbeitet ist) die Stellungnahme des Beauftragten zum Entwurf der Barrierefreies Wohnen Verordnung.
  • Hier finden Sie in Kürze (sobald das Dokument barrierefrei aufgearbeitet ist) die Begründung des Beauftragten zu dieser Stellungnahme.

Was das Ergebnis der Stellungnahme des Beauftragten zum Entwurf der Barrierefreies Wohnen Verordnung ist

Die Landesverwaltung hat nur wenigen Forderungen aus der Stellungnahme entsprochen:

  • Die Anforderungen an uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen (DIN 18040-2 R) in den Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen Berlin (VVTB Bln, Technische Baubestimmungen) sollen erhalten bleiben.
  • Treppen sind beidseitig mit Handläufen auszustatten.
  • Damit Türen mit geringem Kraftaufwand zu öffnen sind, sollen Türschließer das Öffnungsmoment der Größe 3 nach DIN EN 1154 nicht überschreiten.

Die Barrierefreies Wohnen Verordnung bleibt damit hinter den Anforderungen der DIN 18040-2 und somit hinter dem Stand der Technik zurück. Für Menschen mit Behinderungen bedeutet dies einen Rückschritt. Zukünftig drohen daher „barrierefreie“ Wohnungen gebaut zu werden, die den Bedarfen der Wohnungsnutzenden weniger entsprechen als zuvor.

Inzwischen hat die Landesverwaltung entgegen ihrer Ankündigung die DIN 18040-2 R doch aus den Technischen Baubestimmungen gestrichen. Dies bedeutet, dass bei der Errichtung von uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnungen der Stand der Technik nicht mehr verpflichtend einzuhalten ist. Zukünftig drohen daher Wohnungen gebaut werden, die den Bedarfen von Rollstuhlnutzenden nicht entsprechen.

Einführung von Sachverständigen für Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht

Warum Sachverständige für Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht notwendig sind

Die Vorschriften zum barrierefreien Bauen werden nicht immer eingehalten: Zum einen sind diese Vorschriften nur wenigen bekannt. Zum anderen sind kaum Kontrollen vorgesehen.

Sachverständige für Barrierefreiheit, die zwingend bei der Bauplanung und bei der Bauausführung beteiligt werden müssen, würden entscheidend dazu beitragen, dass

  • die Vorschriften zum barrierefreien Bauen zukünftig eingehalten werden und
  • bei der Planung und Ausführung von Bauvorhaben weniger Fehler unterlaufen.

Wie sich der Bezirksbeauftragte für Senioren und Menschen mit Behinderungen für Sachverständige für Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht einsetzt

Der Bezirksbeauftragte für Senioren und Menschen mit Behinderungen (Beauftragter) hat eine schriftliche Stellungnahme zur Einführung von Sachverständigen im Bauordnungsrecht erarbeitet. Seine Stellungnahme hat der Beauftragte am 6.9.2019 in die Konferenz der Berliner Beauftragten für Menschen mit Behinderungen (Konferenz) zur Diskussion eingebracht.

  • Hier finden Sie in Kürze (sobald das Dokument barrierefrei aufgearbeitet ist) die Stellungnahme des Beauftragten zur Einführung von Sachverständigen für Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht .

Was das Ergebnis der Stellungnahme des Beauftragten zur Einführung von Sachverständigen für Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht ist

Die Konferenz hat diese Stellungnahme in einem Aufruf zur Einführung von Sachverständigen für Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht übernommen. Ihren Aufruf hat die Konferenz am 4.10.2019 u.a. an die für Bauen und Wohnen zuständige Landesverwaltung (SenSW, Landesverwaltung) zur Beachtung der Forderungen und Empfehlungen gerichtet und um Rückmeldung dazu gebeten.

Die Landesverwaltung hat den Aufruf der Konferenz am 6.11.2019 aus verschiedenen Gründen abgelehnt.

Der Beauftragte hat eine Auseinandersetzung mit den Argumenten der Landesverwaltung erarbeitet. Seine Auseinandersetzung hat der Beauftragte am 19.12.2019 in die Konferenz zur Diskussion eingebracht.

  • Hier finden Sie in Kürze (sobald das Dokument barrierefrei aufgearbeitet ist) die Auseinandersetzung des Beauftragten mit den Argumenten der Landesverwaltung gegen die Einführung von Sachverständigen für Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht.

Die Konferenz hat diese Auseinandersetzung übernommen und damit die

  • Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister sowie die
  • bezirklichen Baustadträtinnen und Baustadträte

um Unterstützung ihres Aufrufs zur Einführung von Sachverständigen im Bauordnungsrecht gebeten.

Sowohl der Rat der Bürgermeister als auch einige Baustadträtinnen und Baustadträte haben den Aufruf der Konferenz darauf unterstützt.

Der Beauftragte hat einen Vorschlag zur Umsetzung von Sachverständigen im Bauordnungsrecht erarbeitet. Seinen Vorschlag hat der Beauftrage am 31.3.2020 mit Unterstützung des Spandauer Bezirksbürgermeisters (Bezirksbürgermeister) in den Rat der Bürgermeister zur Diskussion eingebracht.

  • Hier finden Sie in Kürze (sobald das Dokument barrierefrei aufgearbeitet ist) den Vorschlag des Beauftragten zur Umsetzung von Sachverständigen im Bauordnungsrecht.

Der Rat der Bürgermeister hat wesentliche Inhalte dieses Vorschlags in einem Beschluss übernommen. Seinen Beschluss hat der Rat der Bürgermeister am 28.5.2020 an die Landesverwaltung zur Umsetzung der Forderungen und Empfehlungen gerichtet.

Die Landesverwaltung hat diesen Beschluss am 20.11.2020 u.a. wegen unverhältnismäßiger Mehrkosten und zu viel Bürokratie zurückgewiesen.

Der Beauftragte hat eine Auseinandersetzung mit den Argumenten der Landesverwaltung gegen den Beschluss des Rats der Bürgermeister erarbeitet. Seine Auseinandersetzung hat der Beauftragte am 14.12.2020 in die Konferenz und mit Unterstützung des Bezirksbürgermeisters in den Rat der Bürgermeister zur Diskussion eingebracht.

  • Hier finden Sie in Kürze (sobald das Dokument barrierefrei aufgearbeitet ist) die Auseinandersetzung des Beauftragten mit den Argumenten der Landesverwaltung gegen die Umsetzung von Sachverständigen im Bauordnungsrecht.

Die Konferenz und der Rat der Bürgermeister halten ihre Forderung nach Sachverständigen für Barrierefreiheit weiterhin aufrecht.

Inzwischen ist deutlich geworden, dass über Sachverständige im Bauordnungsrecht hinaus auch Sachverständige für Barrierefreiheit in den Bezirksämtern notwendig sind. Denn genau wie die meisten anderen Bauvorhaben unterliegen auch Bauvorhaben der Bezirke bisher grundsätzlich keiner Kontrolle durch die Bauaufsicht.

Sachverständige für Barrierefreiheit könnten diese Kontrollen übernehmen. Um alle Vorhaben sowohl im Hochbau als auch im Tiefbau überprüfen zu können, benötigen Sachverständige in den Bezirksämtern bereichsübergreifende Zuständigkeiten. Fachlich und organisatorisch sollten diese Sachverständigen daher am besten bei den Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen angesiedelt sein.

Schaffung von mehr barrierefreien Wohnraum in Berlin

Warum mehr barrierefreier Wohnraum in Berlin notwendig ist

Bei der Suche nach einer geeigneten Wohnung sind Menschen mit Behinderungen in mehrfacher Weise benachteiligt: Zum einen gibt es auf dem ohnehin angespannten Berliner Wohnungsmarkt zu wenige freie Wohnungen. Zum anderen sind diese Wohnungen in der Regel nicht barrierefrei.

Barrierefreie Wohnungen

Bereits in der Vergangenheit fehlten in Berlin zwischen mindestens 41.000 (Kuratorium Deutsche Altershilfe/Wüstenrot Stiftung: Wohnatlas – Rahmenbedingungen der Bundesländer beim Wohnen im Alter, 2014) und bis zu 110.000 barrierefreie Wohnungen (Holm, A.: Sozialer Wohnraumversorgungsbedarf in Berlin, 2016).

Der für Bauen und Wohnen zuständige Landesverwaltung (SenSBW, Landesverwaltung) sind diese Zahlen bekannt. Immerhin räumt auch sie ein, dass „von einer aktuellen Versorgungslücke von rund 106.000 weitgehend barrierefreien Wohnungen in Berlin auszugehen (ist)“ (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen: Wohnraumbedarfsbericht 2019, S. 97).

Der Mangel an barrierefreiem Wohnraum wird durch die stark zunehmende Alterung der Bevölkerung weiter verschärft: Vom Zeitpunkt der beiden erstgenannten Untersuchungen an wird sich die Anzahl der Menschen in Berlin, die älter sind als 65 Jahre, bis 2030 nahezu verdoppeln. Insbesondere die Anzahl der Hochbetagten über 80 Jahre wird mit 62 % prozentual ansteigen wie keine andere Altersgruppe in Berlin (vgl. Amt für Statistik Berlin-Brandenburg: Zeitschrift für amtliche Statistik Berlin-Brandenburg, 4/2019). Mit dieser Altersentwicklung steigt auch der Bedarf an barrierefreien Wohnungen sprunghaft an.

Unter Beibehaltung der bisherigen Regelungen, wonach bestenfalls die Hälfte neuer Wohnungen barrierefrei zu errichten ist, kann der bestehende und stetig anwachsende Mangel an barrierefreien Wohnungen kaum überwunden werden.

Uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen

Über den Mangel an barrierefreien Wohnungen hinaus gibt es in Berlin kaum uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen (sog. “Rollstuhlbenutzer-Wohnungen”, RB-Wohnungen). Auf dem ohnehin angespannten Berliner Wohnungsmarkt finden Rollstuhlnutzende kaum eine freie und für sich geeignete Wohnung.

In der Folge kommen Rollstuhlnutzende in ihrer Wohnung häufig nicht zurecht, können diese nicht verlassen oder sind gegen ihren Willen auf besondere Wohnformen angewiesen. Mit dem Recht auf unabhängige Lebensführung (vgl. Art. 19, Bst. a) UN-BRK) ist dies nicht zu vereinbaren.

Nicht nur der

  • Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen und die
  • Berliner Beauftragten für Menschen mit Behinderungen

(vgl. u. a. Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen: Verstößebericht 2016-2019, 2019, S. 12 f) verweisen auf den Mangel an RB-Wohnungen. Auch die Landesverwaltung kommt zu dem Schluss, dass „von einer Versorgungslücke im Segment der rollstuhlgerechten Wohnungen auszugehen [ist]“ (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen: Wohnraumbedarfsbericht Berlin, 2019, S. 97).

In Berlin verfügen knapp 25.000 Menschen über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „außergewöhnliche Gehbehinderung“, aG. Dieser Personenkreis ist mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen Rollstuhl und damit potentiell auf eine RB-Wohnung angewiesen. Dem gegenüber stehen gerade einmal etwas mehr als 1.000 Wohnungen, die in Berlin bekannt sind. Der quantitative Bedarf an RB-Wohnungen geht daraus nicht exakt hervor. Der qualitative Mangel an RB-Wohnungen hingegen ist offensichtlich.

Auch die Landesverwaltung erkennt dies an (vgl. Drucksache 18 / 16 623). Eine Verpflichtung zur Schaffung von RB-Wohnungen hat der Senat jedoch bisher abgelehnt. Stattdessen setzt er allein auf eine Fördermöglichkeit, wonach RB-Wohnungen pauschal mit
14.000 EUR je Wohnung bezuschusst werden können (vgl. Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2019, 4.4.2).

Eine Anfrage des Bezirksbeauftragten für Senioren und Menschen mit Behinderungen (Beauftragter) an die Landesverwaltung ergab, dass nach Einführung der Fördermöglichkeit 2019 bis Ende 2020 nur 39 geförderte RB-Wohnungen entstanden sind.

Spätestens seitdem deutlich ist, dass der Fördermechanismus kaum Wirkung entfaltet, sind verpflichtende Maßnahmen zur Schaffung von RB-Wohnungen unumgänglich.

RB-Wohnungen zu schaffen allein genügt nicht. Personen, die RB-Wohnungen vermieten und Personen, die RB-Wohnungen suchen, müssen auch zusammenfinden können.

Wie sich der Beauftragte für mehr barrierefreien Wohnraum in Berlin einsetzt

Zusammen mit seinen Mitstreitenden hat der Beauftragte gegenüber der Landesverwaltung mehrfach

  • Änderungen der Bauordnung für Berlin (BauO Bln, “Bauordnung”“#BauOBln) und die
  • Wiederaufnahme eines zentralen Registers für RB-Wohnungen

gefordert:

Forderungen zur Änderung der Bauordnung

Bei Neubauten müssen zukünftig alle Wohnungen barrierefrei erreichbar und nutzbar sein.

Bei neuen Wohngebäuden mit Aufzugspflicht nach § 39, Absatz 4 der Bauordnung müssen zukünftig

  • bei mehr als sechs Wohnungen eine der barrierefrei zu errichtenden Wohnungen
  • bei mehr als zwölf Wohnungen jede sechste der barrierefrei zu errichtenden Wohnungen

uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein.

Im Übrigen: In der Saarländischen Landesbauordnung sind entsprechende Regelungen zur Errichtung von RB-Wohnungen bereits eingeführt (vgl. § 50, Absatz 1, Satz 4 SaarlLBO). Auch in der Bremischen Landesbauordnung gibt es Pflichtquoten zur Errichtung von RB-Wohnungen (vgl. § 50, Absatz 1, Satz 3 BremLBO).

Forderungen zur Wiedereinführung eines zentralen Registers für RB-Wohnungen

Es ist ein zentrales, barrierefrei zugängliches Register zu schaffen. In diesem Register müssen freie RB-Wohnungen einen angemessenen Zeitraum gemeldet sein. Verantwortlich für dieses Register ist sollte die für Bauen und Wohnen zuständige Landesverwaltung sein.

Mit www.rb-wohnungen.de stünde ein geeignetes Instrument für ein solches Register grundsätzlich zur Verfügung. Die Internetseite ist allgemein bekannt und könnte (wieder) Akzeptanz finden. Allerdings wird die Internetseite aktuell nicht gepflegt.

Was das Ergebnis der Forderungen des Beauftragten nach mehr barrierefreiem Wohnraum in Berlin ist

Die Forderungen werden von der Landesverwaltung abgelehnt. Die aktuelle Pflichtquote zur Schaffung von barrierefreien Wohnungen sei bedarfsgerecht. Da der Bedarf an RB-Wohnungen unklar sei, müsse einer Pflichtquote zur Schaffung von RB-Wohnungen erst eine Bedarfserhebung vorausgehen.

Dem ist entgegen zu halten: Gegen die Beibehaltung der aktuellen Pflichtquote zur Schaffung von barrierefreien Wohnungen spricht der Wohnraumbedarfsbericht, der von der Landesverwaltung selbst herausgeben wird (s. o.).

Der Bedarf an RB-Wohnungen mag aktuell nicht genau quantifiziert sein. Allerdings kann ein hoher qualitativer Mehrbedarf an diesen Wohnungen kaum bestritten werden. Dies belegen viele Nachfragen nach solchen Wohnungen, die sowohl die Landesbeauftragte als auch die Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen regelmäßig erreichen.

Es wäre die Aufgabe der Landesverwaltung, gesetzliche Bestimmungen zu erlassen, die kurzfristig zu mehr barrierefreien Wohnungen und zu mehr RB-Wohnungen führen. Falls nötig könnten die Bestimmungen zu RB-Wohnungen im Anschluss an eine Bedarfserhebung nachgesteuert werden

Bei einer Recherche ist der Beauftragte auf eine Studie vom Juni 2019 zur Erhebung des Bedarfs an RB-Wohnungen in Bremen (Bremer Studie) gestoßen.

Der Beauftragte hat diese Studie ausgewertet und daraus Rückschlüsse auf den Bedarf an RB-Wohnungen in Berlin gezogen. Demnach könnten in Berlin kurz- bis mittelfristig mehr als 10.000 RB-Wohnungen fehlen.

  • Hier finden Sie in Kürze (sobald das Dokument barrierefrei aufgearbeitet ist) die Auswertung der Bremer Studie und die Rückschlüsse des Beauftragten auf den Bedarf an RB-Wohnungen in Berlin.