Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
In letzter Zeit hört und liest man in den Medien leider immer häufiger von schrecklichen Fällen, in denen Kinder vernachlässigt oder misshandelt werden. Fragen, wie so etwas passieren und oftmals längere Zeit unbemerkt bleiben konnte, beschäftigen viele Menschen. Jeder ist daher aufgerufen, aufmerksam zu sein.
Auf dieser Internetseite informieren wir Sie über Notrufnummern, Ansprechpartner in Verdachtsfällen und über die Handlungsmöglichkeiten der Ämter.
Bei Verdacht auf Kindesvernachlässigung, - misshandlung, -missbrauch können Sie sich an an folgende Stellen wenden:
- BERLINER HOTLINE FÜR DEN KINDERSCHUTZ
- Tel. 61 00 66 rund um die Uhr
Die Hotline ist Teil des Kinderschutzprogramms des Senats, betrieben wird sie vom Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg.
- POLIZEI
- LKA 125 Tel. 4664-912555
Misshandlung und Vernachlässigung von Schutzbefohlenen, insbesondere Kindern und Kindesaussetzung
Keithstr. 30, 10787 Berlin-Schöneberg
- BiG Hotline Tel. 6 11 03 00
bei häuslicher Gewalt
- oder Notruf 110
- KINDER- UND JUGENDNOTDIENSTE
- Kindernotdienst Tel. 61 00 61, E-Mail, www.kindernotdienst.de

Beratung für Kinder, Eltern und sich um Kinder Sorgende
Gitschiner Str. 49, 10969 Berlin-Kreuzberg
- Jugend-Notdienst Tel. 61 00 62
Mindener Str. 14, 10589 Berlin-Charlottenburg
- neuhland Tel. 8 73 01 11, www.neuhland.de

Hilfen für suizidgefährdete Kinder Jugendliche und deren Angehörige
Nikolsburger Platz 6, 10717 Berlin-Wilmersdorf
- HILFE FÜR MÄDCHEN
- Mädchennotdienst Wildwasser Tel. 21 00 39 99, www.wildwasser.de

Obentrautstr. 53, 10963 Berlin-Kreuzberg
- Mädchennotdienst Tel. 61 00 63
Mindener Str. 14, 10589 Berlin-Charlottenburg
- BEZIRKSAMT SPANDAU
- Krisendienst im Jugendamt
Klosterstraße 36, 13581 Berlin
Telefonnummer: 90279-5555 (8.00 - 18.00 Uhr)
- Handynummern des Krisendienstes: 0177/3303-505 oder 0177/3303-506
Kinder- und Jugendgesundheitsdienst im Gesundheitsamt Tel. 90279–5502
(Zentraler Tagesdienst)
Carl-Schurz-Str. 17, 13597 Berlin
Kinderschutz - Die Handlungsmöglichkeiten der Ämter
Die Eingriffsmöglichkeiten der Behörden sind begrenzt. Es ist immer eine Gratwanderung zwischen den zu verteidigenden Rechten unseres Grundgesetzes, nach dem das Erziehungsrecht der Eltern hohen Vorrang genießt und der Verpflichtung des Staates, Kinder zu schützen.
Liegen Anhaltspunkte vor, die eine Hilfe und Unterstützung von Eltern oder Kindern erforderlich machen, kann dies den Eltern angetragen werden. Sie können jedoch zur Annahme dieser Hilfen nicht verpflichtet werden. Dann kann versucht werden, sich zusätzliche Informationen zu verschaffen, um zu überprüfen, ob eine Gefährdung des Kindeswohles vorliegen könnte (z.B. Kita, Schule etc.).
Lediglich wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung sprechen, können als vorläufige Krisenintervention zum Schutz eines Kindes oder Jugendlichen (auch ohne Kenntnis oder gegen den Willen der Erziehungsberechtigten) Kinder in Obhut genommen werden.
Wird dabei der Zutritt zur Wohnung verweigert, kann sich das Jugendamt auch mit Hilfe der Polizei Zutritt verschaffen. Ist das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen gefährdet, ist das Jugendamt zur Inobhutnahme verpflichtet. Rechtlich handelt es sich um eine freiheitsentziehende Maßnahme, die ohne gerichtliche Entscheidung längstens bis zum Ablauf des Tages nach Beginn einer Inobhutnahme zulässig ist.
Jugendstadträtin Ursula Meys appelliert zum Schutz der Kinder an alle:
"Wir dürfen vor der Gewalt gegenüber Schutzbefohlenen nicht die Augen verschließen. Jeder und jede kann etwas dagegen tun!"