Drucksache - 2006/XX  

 
 
Betreff: Umzugsbegehrende Leistungsbezieher
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BVV-Büro 
Verfasser:S. Ilsemann 
Drucksache-Art: Einwohneranfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf Beantwortung
05.06.2019 
32. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf in der BVV zurückgezogen   

Sachverhalt

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Frage an das Bezirksamt:

 

Wie wird inzwischen, nachweisbar gewährleistet, das Umzugsbegehrende Leistungsbezieher, (gerade die in Billigwohnraum Lebende, soziale Brennpunkte, Ballungszentren, Flugschneise..) beim Vorbringen ihres Anliegens „Umzug“, unverzüglich dazu wahre unmissverständliche Informationen anhand der Ausführungsvorschriften erhalten, statt ihnen entgegen dieser Vorschriften unwahr darzulegen:

Ein Umzug etc. wird nur bei vorliegender „Notwendigkeit“ bewilligt, die in der Regel mit einer eingeforderten, nicht nachweisbaren Mitwirkungspflicht, dokumentarisch der sozialpsychiatrische Dienst, bei einer für das Umzugsersuchen angeblich zwingenden persönlichen Vorladung in der Lage ist „psychiatrisch“ bewerten zu müssen, um einer eventuellen Zustimmung zum Umzug zu geben.

 

Ohne jede Heranziehung der AV (Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen), die den Leistungsträger verpflichten, einen Umzug zuzustimmen, wenn die Kriterien der Angemessenheit bei einem vorgelegten konkreten Wohnungsangebot erfüllt sind.

 
 

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