Drucksache - 0933/XX  

 
 
Betreff: Aufstellen der Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffinnen / Schöffen für das Amtsgericht Tiergarten und das Landgericht Berlin für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt - Abt. Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten 
Verfasser:Bezirksamt - Abt. Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten 
Drucksache-Art: Vorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf Entscheidung
14.03.2018 
18. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Ergänzungsvorlage zur BVV-Vorlage_Vorschlagslisten Schöffen 2019-2023_DS 0933_V

Sachverhalt

Begründung:

 

Die Gemeinden (in Berlin die Bezirke) stellen in jedem fünften Jahr Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen auf.

Für die Aufnahme in die Listen ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung (in Berlin Bezirksverordnetenversammlung) erforderlich (§ 36 Gerichtsverfassungsgesetz).

 

Maßgebend für die Erstellung der Vorschlagslisten für Schöffinnen und Schöffen sind die §§ 31 bis 38 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

Die Frist zur Übersendung der Vorschlagslisten an das Amtsgericht Tiergarten wurde von der Senatsverwaltung für Justiz auf den 01. Mai 2018 festgesetzt (§§ 38, 57 GVG).

 

Die Auswahl der Schöffinnen und Schöffen erfolgt durch einen Schöffenwahlausschuss, der vom Amtsgericht berufen wird (§§ 40-42 GVG).

 

Die Vorschlagslisten werden zunächst aufgrund von freiwilligen Meldungen aus der Bevölkerung erstellt (hierfür erfolgten Aufrufe in den Medien sowie im Internet, Werbung im Berliner Fenster, Auslage von Flyern usw.).

 

Nach § 36 Abs. 4 GVG sind in die Vorschlagslisten mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen und -schöffinnen nach § 43 GVG bestimmt sind.

Die Verteilung auf die Gemeinden (in Berlin Bezirke) erfolgt durch die Präsidentin des Landgerichts sowie den Präsidenten des Amtsgerichts in Anlehnung an die Einwohnerzahl der Gemeinden (Bezirke).

Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat den Bezirken die Schreiben des Landgerichts Berlin vom 29.05.2017 und des Amtsgerichts Tiergarten vom 03.04.2017 übersandt. Mit diesen Schreiben wurden die Bezirke über die jeweilige Zahl der Haupt- und Hilfsschöffen und -schöffinnen, die durch die Präsidentin des Landgerichts bzw. den Präsidenten des Amtsgerichts bestimmt wurde, in Kenntnis gesetzt (§ 43 GVG).

 

Danach entfallen auf den Bezirk Reinickendorf:

 

75 Hauptschöffinnen und Hauptschöffen und 117 Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen (Landgericht)

33 Hauptschöffinnen und Hauptschöffen und 51 Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen (Amtsgericht).

 

Insgesamt sind danach in die Vorschlagsliste mindestens 552 Namen (doppelte Anzahl von 276) aufzunehmen (Mindestzahl gem. § 36 Abs. 4 GVG).

 

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30.07.1991 sollen vorrangig Bürgerinnen und Bürger, die sich freiwillig melden, in die Vorschlagsliste aufgenommen werden.

Wenn die freiwilligen Meldungen nicht ausreichen, sind weitere Vorschläge nach dem Zufallsprinzip aus dem automatisierten Einwohnerregister zu ermitteln.

 

Da die freiwilligen Meldungen nicht ausreichten, wurde im Januar 2018 für das temporäre Bezirkswahlamt Reinickendorf durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten eine gesonderte Liste mit insgesamt 1.000 nach dem Zufallsprinzip ermittelten Personen erstellt. In diese Liste wurden nur Personen aufgenommen, die im Zeitpunkt der Erstellung der Liste im Bezirk Reinickendorf gemeldet waren und am 01.01.2019 das 25. Lebensjahr vollendet, das 70. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet haben (§ 33 GVG).

 

Ausschlussgründe nach den §§ 32 bis 34 GVG wurden bei der maschinellen Ausfertigung nur insoweit berücksichtigt, als Merkmale im Datensatz gespeichert sind.

 

Sämtliche in dieser Liste aufgeführten Personen wurden hiernach durch das Bezirkswahlamt angeschrieben und nach ihrem Beruf sowie nach Gründen befragt, die gegen die Übernahme des Schöffenamtes sprechen.

 

Die freiwilligen Meldungen wurden ebenfalls entsprechend den vorstehenden Grundsätzen überprüft. Aufgrund der Rückläufe wurden, unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgegebenen Ausschluss- und Ablehnungsgründe, die vorzuschlagenden Personen durch Eingabe eines vorläufigen Schöffenkennzeichens in der Meldedatensoftware erfasst bzw. bei berechtigten Ablehnungsgründen, Fortzügen oder Sterbefällen aus der Vorschlagsliste gelöscht.

 

Die in die Vorschlagslisten I (freiwillige Meldungen) und II (Zufallsprinzip) aufgenommenen Personen sind dem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht Tiergarten mitzuteilen.

 

Gemäß Mitteilung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport werden die Vorschlagslisten vor Einreichung beim Amtsgericht Tiergarten gem. § 36 (3) GVG in der Zeit vom 16. April 2018 bis 20. April 2018 jeweils in der Zeit von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr öffentlich im temporären Bezirkswahlamt ausgelegt.


Beschlussvorschlag:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

In die Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2019 - 2023 werden die in den vom temporären Bezirkswahlamt vorbereiteten Listen genannten Personen (Die Listen sind für die Bezirksverordneten über den passwortgeschätzten Allris-Zugang einsehbar.) aufgenommen.

 


Rechtsgrundlage:

 

§§ 31 bis 43 Gerichtsverfassungsgesetz

 

 

Haushaltmäßige Auswirkungen:

 

Keine

 

 

 

Uwe Brockhausen                                                Sebastian Maack

Stellv. Bezirksbürgermeister                                Bezirksstadtrat

 

 
 

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