Drucksache - 0932/XX  

 
 
Betreff: Aufstellen der Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für das Verwaltungsgericht Berlin für die Geschäftsjahre 2019 - 2023
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt - Abt. Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten 
Verfasser:Bezirksamt - Abt. Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten 
Drucksache-Art: Vorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf Entscheidung
14.03.2018 
18. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Ergänzungsvorlage zur BVV-Vorlage_Vorschlagslisten ehrenamtliche Richter 2019-2023 VG_DS 0932

Sachverhalt

Begründung:

 

Die Kreise und kreisfreien Städte (in Berlin die Bezirke) stellen in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Verwaltungsgericht Berlin auf (§§ 28 und 185 Verwaltungsgerichtsordnung).

Der Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Verwaltungsgericht hat bestimmt, dass vom Bezirksamt Reinickendorf 52 Personen in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind (§§ 27, 28 und 185 VwGO).

Gemäß § 27 VwGO wird die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter durch den Präsidenten / die Präsidentin bestimmt. § 28 VwGO besagt, dass die doppelte Anzahl der nach § 27 VwGO erforderlichen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zu benennen ist. Daraus ergibt sich, dass lediglich 52 Personen in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. Die darüber hinaus gehende Zahl ist in die Liste nicht aufzunehmen.

 

Die Vorschlagsliste soll außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und den Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten (§ 28 VwGO).

Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen Deutsche sein. Sie sollen weiterhin das 25. Lebensjahr vollendet haben, ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben und müssen das Wahlrecht zum Abgeordnetenhaus besitzen (§§ 20 und 21 VwGO).

Hinsichtlich der weiteren persönlichen Voraussetzungen wird auf die beiliegende auszugsweise Abschrift der Verwaltungsgerichtsordnung verwiesen (§§ 21 - 24 und 186 VwGO).

 

Dem Beschlussentwurf ist als Anlage die Liste der Personen beigefügt, die Ihre Bereitschaft für eine ehrenamtliche Tätigkeit am Verwaltungsgericht Berlin erklärt haben. Die Liste enthält die Namen der Personen, die die Voraussetzungen für die Tätigkeit als ehrenamtliche Richterinnen und Richter erfüllen. Die Liste ist aufgrund von Aufrufen in der Öffentlichkeit und Anschreiben an derzeit tätige ehrenamtliche Richterinnen und Richter am Verwaltungs- bzw. Oberverwaltungsgericht bzw. Anschreiben an Personen, die Ihre freiwillige Bereitschaft zur Ausübung des Schöffenamtes erklärt haben, erstellt worden.

 

Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises (in Berlin der Bezirksverordnetenversammlung), mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich (§§ 28 und 185 VwGO).

 

Die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter erfolgt durch den Wahlausschuss beim Verwaltungsgericht, der aus der Präsidentin des Verwaltungsgerichts als Vorsitzender, einem von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten und sieben Vertrauensleuten (Einwohner des Verwaltungsgerichtsbezirks) als Beisitzern besteht.

Die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern wird mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen des Ausschusses gewählt (§§ 26 und 29 VwGO).

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

Aus den in der Anlage (Die Anlage ist für die Bezirksverordneten über den passwortgeschützten Allris-Zugang einsehbar.) benannten Personen werden für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Verwaltungsgericht Berlin für die Amtsperiode 2019 bis 2023 52 Personen in die Vorschlagsliste aufgenommen und dem Verwaltungsgericht Berlin benannt.

 


Rechtsgrundlage:

 

§§ 20-34, 185 und 186 Verwaltungsgerichtsordnung

 

 

 

Haushaltmäßige Auswirkungen:

 

Keine

 

 

 

Uwe BrockhausenSebastian Maack

Stellv. BezirksbürgermeisterBezirksstadtrat

 

 
 

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