Drucksache - 0269/XIX  

 
 
Betreff: Kinderschutz
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:B90/Grüne/CDUBezirksamt
Verfasser:Torsten Hauschild
Claudia Peter
Stephan Schmidt
 
Drucksache-Art:ErsuchenVorlage zur Kenntnisnahme
   Beteiligt:Abt. Jugend, Familie und Soziales
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf Entscheidung
17.10.2012 
12. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf überwiesen   
Schulausschuss Beratung
08.11.2012 
9. öffentliche Sitzung des Schulausschusses ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Jugendhilfeausschuss Beratung
28.11.2012 
8. öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf Entscheidung
12.12.2012 
14. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf Entscheidung
12.06.2013 
20. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf Entscheidung
02.07.2014 
32. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Ersuchen vom 27.09.2012
Beschlussempfehlung vom 29.11.2012
Beschluss vom 13.12.2012
Vorlage zur Kenntnisnahme als Zwischenbericht 29.05.2013
Vorlage zur Kenntnisnahme vom 04.06.2014

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

 

Text siehe Anlage

 

Bezirksamt Reinickendorf von Berlin

Bezirksamt Reinickendorf von Berlin                                                                                       03.06.2014

Abt. Jugend, Familie und Soziales

 

 

 

 

An die                                                                                                                               Drucksache Nr. 0269

Bezirksverordnetenversammlung                                                                                    XIX. WP

von Berlin-Reinickendorf

 

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme für die

Bezirksverordnetenversammlung

 

 

Kinderschutz

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

In der Erledigung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 12.12.2012 - Drucksache Nr. 0269/XIX -:

 

"Das Bezirksamt wird ersucht zu berichten, in welchen öffentlichen Einrichtungen die Personen, die Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen."

 

wird gemäß § 13 BezVG berichtet:

 

Die dem Antrag zu Grunde liegende Verpflichtung, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen zu müssen, wurde mit Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) durch Beschluss des Deutschen Bundestags am 14.05.2009 mit Wirkung vom 01.05.2010 eingerichtet.

 

§ 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis

 

regelt:

 

(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,

 

  1. wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder
  2. wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für

a)    die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -,

b)    eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder

c)     eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

 

(2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.

 

§ 31 Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden

 

(1) Behörden erhalten über eine bestimmte Person ein Führungszeugnis, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an den Betroffenen, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren.

 

(2) Behörden erhalten zum Zweck des Schutzes Minderjähriger ein erweitertes Führungszeugnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

 

Die Erteilung des erweiterten Führungszeugnisses ist also nicht begrenzt auf die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a SGB VIII sondern über den Bereich der Jugendhilfe hinaus auf die in b) und c) genannten Tätigkeiten, die geeignet sind, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen. Das Bundeszentralregistergesetz enthält allerdings keinen Hinweis oder gar Verweis darauf, wie die Verantwortlichkeiten für die in Abs. 1 Nr. 2 b) und c) genannten Bereiche geregelt sind.

 

In der Vorberatung dieser Drucksache durch den Jugendhilfeausschuss am 28.11.2012 wurde in Würdigung der o. g. gesetzlichen Grundlage die Begrenzung auf öffentlich-rechtliche Einrichtungen durch einen Änderungsantrag aufgehoben, dem die Bezirksverordnetenver­sammlung mit ihrem Beschluss gefolgt ist.

 

Dementsprechend wurde der Fokus auf öffentliche, allgemein zugängliche Einrichtungen erweitert. Der Intention des Antrags folgend ist das Bezirksamt an zahlreiche Institutionen, in deren fachlichen Verantwortungsbereichen öffentliche Einrichtungen wirken, herangetreten und hat um Mitteilung gebeten, wie die aktuelle Praxis der Vorlage erweiterter Führungszeugnisse sich darstellt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen offenkundig sind oder vermutet werden können.

 

Einrichtungen der Jugendhilfe anerkannter Träger sowie die Schulen wurden nicht befragt, da hier auf gesetzlicher Grundlage etablierte Verfahren greifen und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Vorlage erweiterter Führungszeugnisse Standard ist. In der nachfolgenden Darstellung sind deshalb diese beiden Bereiche nicht explizit berücksichtigt.

 

Befragt wurden die evangelischen und katholischen Kirchengemeinden sowie weitere (bekannte) religiöse Gemeinschaften im Bezirk mit Blick darauf, dass es im (kirchlichen) Gemeindeleben eine Vielzahl von Aktivitäten und Angeboten für Kinder und Jugendliche, auch der religiösen Unterweisung, gibt oder auch Freizeiten, die nicht in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen, aber durchaus einen ähnlichen Charakter haben.

 

Hierzu teilt für die katholischen Kirchengemeinden in Reinickendorf das Erzbistum von Berlin

mit, dass für alle katholischen Träger und Einrichtungen im Erzbistum Berlin und damit auch im Bezirk Reinickendorf die zum 01.04.2012 in Kraft gesetzte Präventionsordnung gilt. Zur Prüfung der persönlichen Eignung sind alle kirchlichen Rechtsträger bei Einstellungen von Personen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verpflichtet, sich erweiterte Führungszeugnisse vorlegen zu lassen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig vom Beschäftigungsumfang hinsichtlich der Beschäftigung folgender Personengruppen:

  • Kleriker und Kandidaten für das Weiheamt
  • Ordensangehörige mit erzbischöflicher Beauftragung im Erzbistum Berlin
  • Pastoral- und Gemeindereferentinnen und -referenten sowie Anwärterinnen und Anwärter auf diese Berufe

 

Darüber hinaus gilt die Verpflichtung zur Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen für alle Personen, die im Rahmen ihrer dienstlichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit Kinder und Jugendliche betreuen oder mit diesen regelmäßig in sonstiger Weise Kontakt haben können in den nachfolgend aufgeführten Bereichen:

  • Kirchengemeinden
  • Kirchenmusik
  • Kinder- und Jugendarbeit
  • Kindertagesstätten
  • Arbeit mit erwachsenen Schutzbefohlenen
  • Schulen
  • Krankenhäuser
  • Bildungsarbeit
  • alle weiteren Dienste der Kinder- und Jugendhilfe

 

Die Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses betrifft auch technische und Verwaltungsmitarbeiterinnen und Verwaltungsmitarbeiter, wenn sie aufgrund örtlicher Gegebenheiten Einzelkontakt zu jungen Menschen haben oder haben können sowie Honorarkräfte, Freiwilligendienstleistende, Mehraufwandsentschädigungskräfte, Praktikantinnen und Praktikanten sowie andere vergleichbar tätige Personen.

 

Für den Kirchenkreis Reinickendorf teilt die Superintendentin mit:

 

  1. Alle im Kirchenkreis beschäftigten beruflichen Jugendleiterinnen und Jugendleiter in der Jugendarbeit und der Jugendhilfe müssen ihrem Arbeitgeber regelmäßig erweiterte Führungszeugnisse vorlegen.

 

  1. Ehrenamtliche Jugendleiterinnen und Jugendleiter mussten bis zum Jahr 2012 zur Beantragung der Jugendleiter-Card ebenfalls ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Diese Regelung wurde durch einen Verhaltenskodex, verbunden mit einer schriftlichen Selbstauskunft, dass sie weder einschlägig vorbestraft sind noch aktuell gegen sie ermittelt wird (§§172-184f StGB) und einer Verpflichtungserklärung, ersetzt.

 

  1. Für Pfarrerinnen und Pfarrer im Beamtenstand ist kein Führungszeugnis notwendig, da ggf. eingeleitete Ermittlungsverfahren bzw. Verurteilungen von der jeweiligen Staatsanwaltschaft dem Dienstherrn unaufgefordert übermittelt werden.

 

Einzelne evangelische Kirchengemeinden teilen mit, dass sie auch für vorübergehend Beschäftigte und grundsätzlich auch für Ehrenamtliche erweiterte Führungszeugnisse verlangen, wenn sie ohne hauptamtliche Begleitung in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen treten.

 

Bei verschiedenen evangelischen und freikirchlichen Gemeinschaften hat die Anfrage zu einer vertieften Befassung mit der Problematik des Kinderschutzes geführt und nach der Beratung auch zu einem geänderten Umgang mit der Vorlage erweiterter Führungszeugnisse insbesondere für ehrenamtlich Tätige in der Kinder- und Jugendarbeit der Gemeinschaften bzw. Gemeinden.

 

Die drei Versammlungen der Zeugen Jehova in Reinickendorf teilten mit gleichlautenden Schreiben mit, dass es keine besonderen Kinder- und Jugendgruppen gibt und die religiöse Erziehung grundsätzlich in den Aufgabenbereich der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten falle.

 

Weiter befragt wurden die

 

Abteilung Finanzen, Liegenschaften und Personal

    • Sportamt

 

wie in den Sportvereinen und auch bei kommerziellen Anbietern sportlicher Betätigung (z. B. Fitnessstudios) die Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen für Personal bzw. Übungsleiterinnen und Übungsleitern gehandhabt wird, die im Kinder- oder Jugendsport aktiv sind.

 

Hierzu wird mitgeteilt:

 

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen innerhalb von Sportvereinen besteht zwar nicht, allerdings werden sowohl vom Landessportbund Berlin - der Dachorganisation für den organisierten Sport in Berlin - als auch vom Berliner Fußballverband konkrete Richtlinien und Handlungsanweisungen zum Thema "Kinderschutz im Sport" für Vereine, Kinder und Jugendliche sowie Eltern herausgegeben. Darüber hinaus werden für hauptberufliche und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter spezielle Schulungen angeboten.

Der Landessportbund möchte gemeinsam mit dem Evangelischen Jugend- und Fürsorgewerk Vereine und Verbände gewinnen, sich an der "Erklärung zum Kinderschutz" zu beteiligen. Diese Erklärung enthält die Selbstverpflichtung, nur fachlich geeignete Personen im Jugendbereich einzusetzen, wozu auch deren Überprüfung durch die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses gehört.

 

Der Berliner Fußballverband hat im April 2009 eine Meldepflicht eingeführt, die vorsieht, dass sich die Berliner Fußballvereine von allen volljährigen Personen des Vereins, die mit Jugendlichen zu tun haben, ein aktuell erweitertes Führungszeugnis vorlegen lassen sollen.

 

Abteilung Schule, Bildung und Kultur

für die Einrichtungen

    • Kinder-/Jugendbibliotheken
    • Musikschule
    • Volkshochschule
    • Heimatmuseum
    • Jugendkunstschule Atrium

und ob Erkenntnisse vorliegen, wie freie Chöre (Kinder-/Jugendchöre) oder andere kulturelle Vereine oder Zusammenschlüsse mit Angeboten für Kinder oder Jugendliche, wie z. B. auch gewerbliche Musikschulen den Kinderschutz berücksichtigen und für ihr Personal bzw. Übungsleitungen erweiterte Führungszeugnisse sich vorlegen lassen.

 

Hierzu wird mitgeteilt:

  • Kinder-/Jugendbibliotheken

Außer den ehrenamtlichen Vorleserinnen und Vorlesern des Trägers Projekt "Lesewelt Berlin e.V." sind in den Kinder- und Jugendbibliotheken keine externen freiberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig. Der Träger verlangt seit dem 01.01.2013 von neuen Vorleserinnen und Vorlesern die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses. Die bereits Tätigen wurden zur Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses aufgefordert.

 

  • Musikschule

Die Musikschule verlangt von allen Musiklehrerinnen und Musiklehrern, die Musikunterricht erteilen, die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses.

 

 

  • Volkshochschule

Aufgrund der Altersstruktur der Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird in der Volkshochschule von Kursleitenden, die Schülerkurse leiten, die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses verlangt. Derzeit werden die für die Zielgruppe bereits tätigen Kursleitenden um die Vorlage eines Führungszeugnisses ersucht.

 

  • Heimatmuseum

Das Heimatmuseum verlangt künftig von freiberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die mit Kindern oder minderjährigen Schülern arbeiten, den Nachweis eines polizeilichen Führungszeugnisses.

 

  • Jugendkunstschule ATRIUM

Kursleiterinnen und Kursleiter müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im Atrium ein Führungszeugnis vorlegen. Überwiegend handelt es sich um ein erweitertes Führungszeugnis.

 

  • Schulamt

Bei Einstellung von Schulhausmeistern und Schulsekretärinnen ist die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses erforderlich; seit 2012 wird die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangt.

 

Mittlerweile sei für alle genannten Bereiche die Vorlage erweiterter polizeilicher Führungszeugnisse Standard, wenn Kontakte zu Kindern oder Jugendlichen zum Tätigkeitsfeld gehören.

 

 

Abteilung Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe

für die Fachbereiche

  • Ordnungsamt

wie die Gewerbeaufsicht für den Bereich öffentlich zugänglicher gewerblicher Angebote die Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen für Personal und ggf. auch andere Personen handhabt, die sich an Kinder und Jugendliche richten wie z. B.:

 

  • gewerbliche Musikschulen
  • Nachhilfevereine/gewerbliche Nachhilfe
  • Reiterhöfe
  • Anbieter von Kinder-/Jugendfreizeiten (nicht freie Träger der Jugendhilfe)
  • Indoor-Spielplätze
  • Fitnesscenter o. ä.

 

  • Stadtplanungsamt

wie in dem vom Stadtplanungsamt begleiteten Quartiersmanagement die Vorlage erweiterter Führungszeugnisse für Mitwirkende in geförderten Maßnahmen gehandhabt wird, die sich an Kinder und Jugendliche richten.

 


Hierzu wird berichtet:

 

    •                              Ordnungsamt

Die erbetene Auskunft zu öffentlich zugänglichen, gewerblichen Angeboten, die sich an Kinder und Jugendliche richten, kann nicht beantwortet werden, da aus gewerberechtlicher Sicht lediglich eine Gewerbeanmeldung bzw. eine Erlaubnis (bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten) erforderlich ist.

 

Einwirkungsmöglichkeiten werden lediglich für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (etwa die in § 72a SGB VIII oder § 31 BZRG genannten) gesehen.

 

    •                              Stadtplanungsamt

Entsprechend zu den Regelungen des Kinderschutzes in der Kinder- und Jugendhilfe ist auch der Fördernehmer im Programm der Sozialen Stadt verpflichtet, die persönliche Eignung jeder Person, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise in Projektvorhaben kinder- oder jugendnah tätig ist bzw. tätig werden soll, gemäß § 72a SGB VIII durch die Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a BZRG nachzuweisen.

 

Diesbezüglich wird im Bezirk Reinickendorf bei Projekten des Quartiersmanagement (im Folgenden: Qm) wie folgt verfahren:

 

Es wird unterschieden zwischen anerkannten Trägern der Jugendhilfe und Privatpersonen bzw. nicht anerkannten Trägern der Jugendhilfe.

 

Die anerkannten Träger der Jugendhilfe sind von der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses befreit. Bei anerkannten Trägern ist an Stelle eines erweiterten Führungszeugnisses die Vorlage der "Urkunde" des bezirklichen Jugendamtes bzw. des Landesjugendamtes ausreichend. Diese Träger sind bereits im Innenverhältnis verpflichtet, die persönliche Eignung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig zu überprüfen. Das heißt, anerkannte Träger der Jugendhilfe müssen mit dem Antrag bei der zuständigen Förderstelle den Bescheid als anerkannter Träger der Jugendhilfe vorlegen.

 

Jeder Fördernehmer, der kein anerkannter Träger der Jugendhilfe ist, muss mit dem Antrag aktuelle erweiterte Führungszeugnisse all der Personen, die am Projekt beteiligt sind bzw. werden, bei der fürs Quartiersmanagement zuständigen Stelle im Bezirksamt (Förderstelle) im Original vorlegen. Auf Grund der erforderlichen Aktualität darf das erweiterte Führungszeugnis hierbei nicht älter als 3 Monate sein. Dies betrifft auch Honorarkräfte und ehrenamtlich tätige Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit für den Fördernehmer mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt kommen und dabei auch selbstständig außerhalb einer ständigen Anleitung und Aufsicht arbeiten.

 

Bei kleineren Projekten, die durch das Qm-Team betreut und geprüft werden, sind die erweiterten Führungszeugnisse dem Qm-Team vorzulegen. Nach Prüfung der erweiterten Führungszeugnisse erhalten die Fördernehmer die Originale wieder zurück. Das Ergebnis der Prüfung wird lediglich vermerkt. Kopien werden nicht gefertigt.

 

Sollte es im Laufe des Projektes zu Personalveränderungen kommen, dürfen die neu Hinzukommenden erst ihre Tätigkeit im Projekt aufnehmen, wenn die aktuellen erweiterten Führungszeugnisse vorliegen und geprüft wurden. Letztlich gilt die Regel: "Eine Person darf im Projekt nur tätig sein, bei der das aktuelle erweiterte Führungszeugnis im Original geprüft wurde."

 

Bei Eintragungen darf keine Person für die Wahrnehmung von Aufgaben in den kinder- und jugendnahen Qm-Projekten beschäftigt oder vermittelt werden, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. O. g. Eintragungen führen zum Ausschluss des Fördernehmers oder eines Projektbeteiligten bzw. zur Ablehnung des Projekts.

 

Enthält ein erweitertes Führungszeugnis Eintragungen, die die o. g. Paragraphen nicht betreffen, entscheidet die Förderstelle über die Durchführung des Projektes. Darüber hinaus auftretende Verfahrensfragen und Einzelfälle werden zwischen Qm-Team und Förderstelle abgestimmt und geklärt.

 

Am Schluss jedes Ausschreibungstextes wird unter Hinweise auf dieses Prozedere wie folgt hingewiesen:

 

"Hinweise:

Bei Projekten mit Angeboten für Kinder und/oder Jugendliche, die mit Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII vergleichbar sind, ist insbesondere der neue § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zur Sicherung des Kinderschutzes zu beachten. Für Personen, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen, ist ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Die entsprechenden Kosten sind bei der Projektkalkulation einzuplanen."

 

 

  • Abteilung Wirtschaft, Gesundheit und Bürgerdienste

für den Fachbereich

    • Gesundheitsamt

wie in den im Bezirk angesiedelten Einrichtungen der Gesundheitsversorgung die Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen für Personen gehandhabt wird, die Kontakt mit Kindern und Jugendlichen haben, wie z. B. Therapieeinrichtungen, Krankenhäuser.

 

Hierzu wird mitgeteilt:

Seit ca. 2 Jahren wird bei allen Neueinstellungen im Gesundheitsamt, die mit Kindern zu tun haben, ein erweitertes Führungszeugnis verlangt.

 

 

Außerhalb der Bezirksverwaltung wurden um Auskunft gebeten

 

  • Der Polizeipräsident von Berlin

bezüglich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verkehrserziehung und auch anderen Feldern polizeilicher Präventionsarbeit mit Kindern und Jugendlichen.

 

 

Hierzu nimmt der Polizeipräsident wie folgt Stellung:

 

Die Präventionsarbeit bzw. Tätigkeiten mit Kontakt zu Kindern sowie Jugendlichen werden bei der Polizei Berlin durch Polizeimitarbeiterinnen und Polizeimitarbeiter durchgeführt. Bei Polizeimitarbeiterinnen und Polizeimitarbeitern wird im Rahmen der Einstellung der Leumund überprüft. Durch die Anordnung über die Mitteilung in Strafsachen (MiStra, hier insbesondere der zweite Abschnitt, Nr. 15) ist sichergestellt, dass Verfehlungen von Angehörigen der Polizei Berlin, die an ihrer Geeignetheit für die Zusammenarbeit mit Kindern und Jugendlichen zweifeln ließen, auch während ihrer weiteren dienstlichen Verwendung der Behörde bekannt würden.

 

Insofern ist für Polizeiangehörige keine Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses vonnöten.

 

Externe Personen oder Vereine werden durch die Polizei Berlin nicht mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kindern oder Jugendlichen beauftragt, sodass sich die Frage der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für die Polizei Berlin nicht stellt. Stellte sie sich, wäre im Sinne eines verbesserten Kinder- und Jugendschutzes das Erfordernis der Vorlage zwingend zu bejahen.

 

 

  • Das Jobcenter Reinickendorf

bezüglich Personen in geförderten Maßnahmen, die sich an Kinder und Jugendliche richten.

 

Hierzu teilt das Jobcenter mit:

 

Ihre Anfrage möchte ich dahingehend beantworten, dass jeder Träger bei Tätigkeiten im Umgang mit Kindern als Zugangsvoraussetzung ein polizeiliches Führungszeugnis (in der Regel das erweiterte Führungszeugnis) verlangt, bevor die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in die Einsatzstellen gehen. Die Einhaltung wird durch den Träger sichergestellt. Sofern ein Teilnehmer Eintragungen im Führungszeugnis hat, erfolgt kein Einsatz und die Maßnahme wird abgebrochen.

 

Fazit:

Einige der Antworten wie auch Rückmeldungen zu der Anfrage auf diese Drucksache lassen erkennen, dass bei einigen Trägern bzw. Einrichtungen und Diensten die Beantwortung zu einem verschärften Problembewusstsein bezüglich Gewährleistung des Kinderschutzes geführt hat und auch Beratungsbedarf offenbart wurde, der umgehend befriedigt wurde.

 

Insgesamt kann festgestellt werden, dass mittlerweile bei öffentlich-rechtlichen Trägern die Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen bei Maßnahmen und Projekten auch außerhalb der Jugendhilfe in ihrem Verantwortungsbereich Standard ist; bei privaten und gewerblichen Angeboten außerhalb der geförderten Jugendhilfe ist davon auszugehen, dass die Vorlage erweiterter Führungszeugnisse für Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine gängige Praxis ist.

 

 

Wir bitten, die Drucksache Nr. 0269/XIX damit als erledigt zu betrachten.

 

 

 

 

 

Andreas Höhne

Stellv. Bezirksbürgermeister                                                                                   

 
 

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