Drucksache - 0223/XIX-01  

 
 
Betreff: Umgang mit Sachverständigengutachten
Status:öffentlichBezüglich:
0223/XIX
 Ursprungaktuell
Initiator:CDU/B90/GrüneBezirksamt
Verfasser:Stephan Schmidt
Lorenz Weser
Anke Petters
 
Drucksache-Art:EntschließungsantragVorlage zur Kenntnisnahme
   Beteiligt:Abt. Finanzen, Liegenschaften und Personal
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf Entscheidung
08.08.2012 
10. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf Entscheidung
09.01.2013 
15. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Entschließungsantrag vom 09.08.2012
Beschluss vom 09.08.2012
Vorlage zur Kenntnisnahme vom 19.12.2012

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Text siehe Anlage

Bezirksamt Reinickendorf von Berlin

 

Bezirksamt Reinickendorf von Berlin                                                                                                           18.12.2012

Finanzen, Liegenschaften und Personal

 

 

 

     An die                                                                                                                           Drucksache Nr. 0223-01

Bezirksverordnetenversammlung                                                                                    XIX. WP

von Berlin-Reinickendorf

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme für die

Bezirksverordnetenversammlung

 

 

Umgang mit Sachverständigengutachten

 

 

Ich bitte zur Kenntnis zu nehmen:

 

In der Erledigung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 08.08.2012
- Drucksache Nr. 0223/XIX-01-:

 

Das Bezirksamt wird ersucht sicherzustellen, dass vom Bezirksamt in Auftrag gegebene externe Sachverständigengutachten eine verlässliche Grundlage für Entscheidungen bieten, die von grundsätzlicher Bedeutung sind. Es ist sicherzustellen, dass der Gutachter auch das Begutachtungsobjekt besichtigt und alle notwendigen Unterlagen zur Einschätzung vorliegen hat.

 

Das Bezirksamt wird ersucht, durch das Rechtsamt zu prüfen, ob eventuell entstandene Schadensersatzansprüche gegenüber dem Erstgutachter der Peter-Witte-Schule geltend gemacht werden können.“

 

wird gemäß § 13 BezVG berichtet:

 

Die bauenden Bereiche des Bezirksamtes geben im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten auch Sachverständigengutachten an externe Ingenieure und Ingenieurbüros in Auftrag.

Bezogen auf die brandschutztechnische Einschätzung der Peter-Witte-Grundschule durch die Fa. Senthi GmbH sind erstmals seit Jahrzehnten inhaltlich in der Beurteilung eklatante Mängel aufgetreten, die eine absolute Ausnahme darstellen.

 

Aufgrund der vorgenannten Fehleinschätzung wird das Bezirksamt im Rahmen von Gutachtenerstellungen den Anforderungen der Bezirksverordnetenversammlung nachkommen.

 

Nach Überprüfung durch das Rechtsamt kann im Ergebnis festgestellt werden, dass Schadensersatzansprüche gegenüber dem Ingenieurbüro, welches auf Veranlassung des vom Bezirksamt beauftragten Architekten diesem gegenüber eine brandschutztechnische Einschätzung abgegeben hat, nicht bestehen. Da das Bezirksamt zu dem Urheber der brandschutztechnischen Einschätzung in keinerlei vertraglicher Beziehung steht, sind Schadensersatzansprüche gegen diesen ausgeschlossen. Darüber hinaus ist ein ersatzfähiger Schaden nicht feststellbar, weil das später in Auftrag gegebene ausführliche Brandschutzgutachten im Laufe der Bauplanung ohnehin angefallen wäre und der zunächst als Provisorium angebrachte zweite Rettungsweg im Zuge der durchzuführenden Baumaßnahme in jedem Fall errichtet werden muss, um den brandschutztechnischen Anforderungen zu genügen.

 

 

Ich bitte, die Drucksache Nr. 0223/XIX-01 damit als erledigt zu betrachten.

 

 

 

Frank Balzer

Bezirksbürgermeister

 

Stammbaum:
0223/XIX   Peter-Witte-Schule bleibt offen - Aktueller Sachstand und Ausblick   CDU/B90/Grüne   Antrag per Dringlichkeit
0223/XIX-01   Umgang mit Sachverständigengutachten   CDU/B90/Grüne   Vorlage zur Kenntnisnahme
 
 

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