Drucksache - 0223/XIX-01
Sachverhalt:
Text siehe Anlage
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin 18.12.2012 Finanzen, Liegenschaften und Personal
An die Drucksache Nr. 0223-01 Bezirksverordnetenversammlung XIX. WP von Berlin-Reinickendorf
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung
Umgang mit Sachverständigengutachten
Ich bitte zur Kenntnis zu nehmen:
In der Erledigung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 08.08.2012
„Das Bezirksamt wird ersucht sicherzustellen, dass vom Bezirksamt in Auftrag gegebene externe Sachverständigengutachten eine verlässliche Grundlage für Entscheidungen bieten, die von grundsätzlicher Bedeutung sind. Es ist sicherzustellen, dass der Gutachter auch das Begutachtungsobjekt besichtigt und alle notwendigen Unterlagen zur Einschätzung vorliegen hat.
Das Bezirksamt wird ersucht, durch das Rechtsamt zu prüfen, ob eventuell entstandene Schadensersatzansprüche gegenüber dem Erstgutachter der Peter-Witte-Schule geltend gemacht werden können.“
wird gemäß § 13 BezVG berichtet:
Die bauenden Bereiche des Bezirksamtes geben im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten auch Sachverständigengutachten an externe Ingenieure und Ingenieurbüros in Auftrag. Bezogen auf die brandschutztechnische Einschätzung der Peter-Witte-Grundschule durch die Fa. Senthi GmbH sind erstmals seit Jahrzehnten inhaltlich in der Beurteilung eklatante Mängel aufgetreten, die eine absolute Ausnahme darstellen.
Aufgrund der vorgenannten Fehleinschätzung wird das Bezirksamt im Rahmen von Gutachtenerstellungen den Anforderungen der Bezirksverordnetenversammlung nachkommen.
Nach Überprüfung durch das Rechtsamt kann im Ergebnis festgestellt werden, dass Schadensersatzansprüche gegenüber dem Ingenieurbüro, welches auf Veranlassung des vom Bezirksamt beauftragten Architekten diesem gegenüber eine brandschutztechnische Einschätzung abgegeben hat, nicht bestehen. Da das Bezirksamt zu dem Urheber der brandschutztechnischen Einschätzung in keinerlei vertraglicher Beziehung steht, sind Schadensersatzansprüche gegen diesen ausgeschlossen. Darüber hinaus ist ein ersatzfähiger Schaden nicht feststellbar, weil das später in Auftrag gegebene ausführliche Brandschutzgutachten im Laufe der Bauplanung ohnehin angefallen wäre und der zunächst als Provisorium angebrachte zweite Rettungsweg im Zuge der durchzuführenden Baumaßnahme in jedem Fall errichtet werden muss, um den brandschutztechnischen Anforderungen zu genügen.
Ich bitte, die Drucksache Nr. 0223/XIX-01 damit als erledigt zu betrachten.
Frank Balzer Bezirksbürgermeister
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