Drucksache - 0193/XIX  

 
 
Betreff: Kostenübernahme durch das Sozialamt bei Heimaufenthalt
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDU/B90/GrüneBezirksamt
Verfasser:Stephan Schmidt
Claudia Skrobek
Anke Petters
 
Drucksache-Art:ErsuchenVorlage zur Kenntnisnahme
   Beteiligt:Abt. Jugend, Familie und Soziales
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf Entscheidung
13.06.2012 
9. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf überwiesen   
Ausschuss für Gesundheit und Soziales Beratung
14.08.2012 
6. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen     
Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf Entscheidung
12.09.2012 
11. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf Entscheidung
12.12.2012 
14. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
1. Version vom 31.05.2012
2. Version vom 15.08.2012
3. Version vom 12.09.2012
Vorlage zur Kenntnisnahme vom 29.11.2012

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

 

(Text siehe Anlage)

Bezirksamt Reinickendorf von Berlin

Bezirksamt Reinickendorf von Berlin                                                        27.11.2012

Abt. Jugend, Familie und Soziales

 

 

 

 

 

An die                                                                                                                               Drucksache Nr. 0193

Bezirksverordnetenversammlung                                                                                    XIX. WP

von Berlin-Reinickendorf

 

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme für die

Bezirksverordnetenversammlung

 

 

Kostenübernahme durch das Sozialamt bei Heimaufenthalt

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

In der Erledigung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 12.09.2012 - Drucksache Nr. 0193/XIX -:

 

Das Bezirksamt wird ersucht,

 

-          die extrem hohen Außenstände der Pflegeeinrichtungen gegenüber dem Sozialamt schnellstmöglich zu begleichen,

-          gegebenenfalls bei eindeutiger Rechtslage, in dem das Sozialamt die Kosten tragen muss, während der Bearbeitungszeit einen Abschlag zu gewähren,

-          und die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten von bis zu 6 Monaten auf Landesdurchschnitt zu reduzieren, der bei etwa 3 Monaten liegt.

 

Darüber hinaus ist zu prüfen, ob Abstand vom Rotationsverfahren genommen werden kann, um die Effizienz zu steigern.

 

wird gemäß § 13 BezVG berichtet:

 

1. -  die extrem hohen Außenstände der Pflegeeinrichtungen gegenüber dem Sozialamt schnellstmöglich zu begleichen

 

Im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit ist das Bezirksamt Reinickendorf für alle Reinickendorfer Bürger/innen zuständig, die innerhalb Berlins in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung ziehen.

Im Land Berlin existieren derzeit 298 vollstationäre Einrichtungen.

Im Sozialamt Reinickendorf bestehen zur Zeit Vorgänge für Reinickendorfer Bürger/innen in 142 vollstationären Einrichtungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege.

 

Die vollstationären Pflegeeinrichtungen im Bereich der Hilfe zur Pflege erhalten ihren Pflegesatz finanziert durch

?         die direkte Zahlung der jeweiligen Pflegestufe an die Einrichtung durch die Pflegeversicherung des/der Bewohners/in,

?         den Kostenanteil (oder auch Eigenanteil) des/der Bewohners/in aus dem Einkommen (und ggf. Vermögen),

?         und bei Sozialhilfebedürftigkeit ergänzend durch die Übernahme der Restpflegekosten durch den Sozialhilfeträger.

 

Es besteht somit - im Gegensatz zu Einrichtungen der Eingliederungshilfe - für vollstationäre Einrichtungen der Hilfe zur Pflege sozialhilferechtlich das sogenannte „Nettoprinzip“, da der Sozialhilfeträger grundsätzlich nur die Restpflegekosten übernehmen kann.

 

Die Sozialhilfegewährung unterliegt bestimmten Anspruchsvoraussetzungen, die zunächst geprüft werden müssen. Dazu gehört auch die genaue Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller/innen.

 

Sobald alle Nachweise vorliegen und der Sozialhilfebedarf festgestellt wurde, wird eine Kostenübernahme gefertigt und der errechnete Sozialhilfebetrag (Restpflegekosten) für die Zeit ab Kostenübernahme direkt an die Einrichtung überwiesen.

Nach Erteilung der Kostenübernahme erfolgt die Begleichung der Heimkosten in Höhe des Sozialhilfebedarfs grundsätzlich über das Programm Openprosoz monatlich im Voraus.

 

Außenstände der Einrichtungen können in dem Zeitraum entstehen, in dem noch nicht über den Antrag entschieden werden kann oder auch nach erfolgter Kostenübernahme, weil der/ die Heimbewohner/in den festgesetzten Eigenanteil aus den eigenen Einkünften (und ggf. Vermögen) nicht an die Einrichtung bezahlt. Eine Übernahme dieser offenen Eigenanteile der Bewohner/innen durch den Sozialhilfeträger ist jedoch rechtlich nicht möglich.

Allein in der Zeit vom 06.08. – 21.09. 2012 wurden insgesamt 83 Kostenübernahmen für Leistungen der vollstationären Hilfe zur Pflege ausgesprochen.

 

 

2. - gegebenenfalls bei eindeutiger Rechtslage, in dem das Sozialamt die Kosten tragen muss, während der Bearbeitungszeit einen Abschlag zu gewähren

 

Gemäß § 18 SGB XII setzt die Sozialhilfe ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

Sobald diese Voraussetzungen vorliegen, und die Rechtslage somit eindeutig ist, werden die Kosten mittels Kostenübernahmebescheid übernommen und der ermittelte Sozialhilfebedarf an die Einrichtung überwiesen.

Für eine Abschlagszahlung während eines Antrages, wenn die Voraussetzungen also noch nicht eindeutig vorliegen bzw. nachgewiesen wurden, gibt es rechtlich keine Grundlage.

 

 

3. - und die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten von bis zu 6 Monaten auf Landesdurchschnitt zu reduzieren, der bei etwa 3 Monaten liegt

 

Die durchschnittliche Bearbeitungszeit vom Eingang eines Antrages auf Übernahme der Restpflegekosten in einer vollstationären Pflegeeinrichtung bis zur Entscheidung (Kostenübernahme oder Ablehnung) liegt derzeit bei 3 – 4 Monaten.

Oftmals ergeben sich jedoch aus den angeforderten Unterlagen nach Einsichtnahme weitere Fragen, die zu prüfen sind, und die dann die Beibringung noch anderer Nachweise erforderlich machen. Dies führt wiederum zu einer längeren Bearbeitungszeit.

 

Eine landesweite Statistik über die Bearbeitungszeit der Anträge auf Leistungen der Hilfe zur Pflege wird nicht geführt.

 

 

Darüber hinaus ist zu prüfen, ob Abstand vom Rotationsverfahren genommen werden kann, um die Effizienz zu steigern.

 

Es gibt keinen grundsätzlichen vollständigen Tausch (Rotation) der Sachgebiete.

Die Aktenzahlen in den einzelnen Sachgebieten müssen jedoch regelmäßig der Arbeitszeit der Sachbearbeiter/innen angepasst werden, um eine gleichmäßige Arbeitsbelastung sicherzustellen.

Dabei wird stets darauf geachtet, dass die Akten so gering wie möglich verschoben werden, um einerseits die Einarbeitungszeit der Sachbearbeiter/innen in neue Akten so gering wie möglich zu halten und andererseits dem/der Bürger/in den/die bekannte/n Ansprechpartner/in zu erhalten.

 

Unter dem Gesichtpunkt der Geschäftsprozessoptimierung wird zur Zeit im Fachbereich besondere soziale Dienste geprüft, inwieweit die sinnvoll erscheinende Aufteilung der allumfassenden Arbeitsgruppen „Hilfe zur Pflege“ in eine „Arbeitsgruppe für Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege“ und eine „Arbeitsgruppe für Leistungen der vollstationären Hilfe zur Pflege“ unter den bestehenden Rahmenbedingungen umgesetzt werden kann.

Vermutlich wird die Änderung im 1. Quartal 2013 wirksam werden.

 

Wir bitten, die Drucksache Nr. 0193/XIX damit als erledigt zu betrachten.

 

 

 

 

 

Frank Balzer                                                                                                   Andreas Höhne

Bezirksbürgermeister                                                                                    Bezirksstadtrat

 

 

 

 
 

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