Auszug - Erlass der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XX-256a vom 10. Oktober 2012 mit Deckblättern vom 07. Oktober 2015, vom 25. August 2016 und vom 31. Januar 2018 für das Gelände zwischen dem Grundstück Schloßstraße 5/ Königsweg 9, dem Königsweg, der Bernstorffstraße und der Berliner Straße sowie für die angrenzenden Straßenflächen im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Tegel
Sachverhalt:
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz wird berichtet:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 13.08.2019 beschlossen:
Das Bezirksamt erlässt die nachstehende Verordnung:
Verordnung
über die Festsetzung des Bebauungsplans XX-256a im Bezirk Reinickendorf , Ortsteil Tegel
vom....................2019
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekannt-machung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 6 Absatz 3 und mit § 11 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664) geändert worden ist, verordnet das Bezirks-amt Reinickendorf von Berlin:
§ 1
Der Bebauungsplan XX-256a vom 10. Oktober 2012 mit Deckblättern vom 07. Oktober 2015, vom 25. August 2016 und vom 31. Januar 2018 für das Gelände zwischen dem Grundstück Schloßstraße 5/ Königsweg 9, dem Königsweg, der Bernstorffstraße und der Berliner Straße sowie für die angrenzenden Straßenflächen im Ortsteil Tegel wird festgesetzt. § 2 Die Urschrift des Bebauungsplans kann bei der für die Vermessung zuständigen Abteilung des Bezirksamtes, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können bei der für die Stadtplanung zuständigen Abteilung des Bezirksamtes kostenfrei eingesehen werden.
§ 3
Auf die Vorschriften über 1.die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2.das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Absatz 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen.
§ 4
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Reinickendorf von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 2019
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Frank Balzer Bezirksbürgermeister
Begründung: Der Bebauungsplan XX-256a und der Entwurf der Rechtsverordnung wurden nach ausgeräumten Beanstandungen erneut der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen gemäß § 6 Abs. 2 AGBauGB zur Rechtsprüfung angezeigt. Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 teilte die Senatsverwaltung mit, dass der Bebauungsplan beanstandungsfrei sei. Geforderte Korrekturen wurden durch Änderungsvermerk vom 20. November 2018 am Bebauungsplan angebracht. Diese betrafen Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen bei den textlichen Festsetzungen Nr. 7, Nr. 8, Nr. 9 und Nr. 10. Weitere Hinweise betrafen redaktionelle Änderungen in der Begründung zum Bebauungsplan, welche ebenfalls entsprechend eingearbeitet wurden. Die Bezirksverordnetenversammlung hat daraufhin auf ihrer Sitzung am 10. April 2019 mit Drucksache Nr. 1704/XX den Bebauungsplan XX-256a und den Entwurf der Rechtsverordnung beschlossen. Damit liegen die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AGBauGB für die Festsetzung des Bebauungsplans durch Erlass der Rechtsverordnung vor. Die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet und tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Damit ist das Verfahren abgeschlossen.
Gemäß Konsensliste Kenntnisnahme Gemäß Konsensliste Überweisung an den Ausschuss für Stadtplanung, -entwicklung, Denkmalschutz, Umwelt und Natur
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