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Umwelt- und Naturschutz : Schutz wild lebender Jungtiere
Einschränkungen für Fällungen oder den Rückschnitt von Gehölzen in der Vegetationsperode
In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September dürfen nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 BNatSchG ) Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze nicht gefällt, gerodet oder massiv zurück geschnitten werden.
Das gilt auch wenn eine Fällgenehmigung vorliegt.
Beim Vorliegen sehr schwerwiegender Gründe kann durch das Umwelt- und Naturschutzamt in Einzelfällen und ggf. unter Auflagen eine Ausnahme von diesem Verbot zugelassen werden.
Hierfür muss u.a. die Erfüllung folgender Mindestanforderungen sichergestellt sein.- Für Arbeiten an geschützten Bäumen wie Beschneiden oder Fällung muss eine Genehmigung nach Baumschutzverordnung (§ 5 BaumSchVO) vorliegen.
- Eine durch die Verschiebung der Arbeiten entstehende unzumutbare Belastung muss vom Antragsteller glaubhaft nachgewiesen werden.
- Die Arbeiten müssen im zu prüfenden Einzelfall mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar sein.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zulassung einer Ausnahme. Sowohl eine aus dem Antrag resultierende Ablehnung, als auch eine erteilte Ausnahmegenehmigung sind kostenpflichtig.
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Merkblatt – Schutz wild lebender Tiere bei Arbeiten an Gehölzen und Gebäuden
- Schutz wild lebender Tiere bei Arbeiten an Gehölzen und Gebäuden*
- Vorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten
- Einschränkungen für Fällungen oder den Rückschnitt von Gehölzen
- Hintergründe zum Verwaltungshandeln in Bezug auf Bauvorhaben in Berlin
- Konsequenzen für Bauherren
- Ansprechpartner
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Merkblatt – Schutz, Sicherung und Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
- Bäume auf Privatgrundstücken
- Baumschutz im Bereich von Baustellen
- Literaturnachweise
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kostenpflichtiger Antrag auf Befreiung von artenschutzrechtlichen Verboten im Zusammenhang mit dem Fällen, Zurückschneiden oder Roden von Gehölzen in der Vegetationperiode
Das Formular gilt derzeit nur für den Bezirk Reinickendorf. Es kann am PC ausgefüllt, gespeichert und dem Umwelt-und Naturschutzamt per E-Mail oder postalisch zugesandt werden. Dem Antragsteller entstehen für die Bearbeitung in Abhängigkeit vom Aufwand Kosten von mindestens 72 € bis höchstens 1440 €.
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Weitergehende Informationen zum Freilandartenschutz
einschließlich Hinweisen zur Gebäudesanierung und der Feststellung von Vogel- bzw. Fledermaus-Lebensstätten sowie einer Erläuterung des rechtlichen Rahmens für Ausnahmen bei der Beseitigung von Bäumen oder anderen Gehölzen veröffentlicht die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz.
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