Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid

Volksinitiative

Was ist eine Volksinitiative?
Alle Einwohnerinnen und Einwohner von Berlin haben das Recht, das Abgeordnetenhaus im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung (die Berlin betreffen) zu beauftragen. Dabei kann ohne aufwendiges Verfahren mit einer relativ geringen Zahl von mindestens 20 000 Unterstützungsunterschriften auf besondere Probleme aufmerksam gemacht werden und dem Parlament somit unmittelbar Vorschläge unterbreitet werden.

Wer darf teilnehmen? Teilnahmeberechtigt sind alle
  • Einwohnerinnen und Einwohner von Berlin,
  • die zum Zeitpunkt ihrer Unterstützungsunterschrift mindestens 16 Jahre alt sind,
  • die mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnsitz in Berlin gemeldet sind.

Auf die Staatsangehörigkeit und die Wahlberechtigung kommt es nicht an. Daher können auch Einwohnerinnen und Einwohner mit anderen Staatsangehörigkeiten an einer Volksinitiative teilnehmen.

Wie läuft die Unterschriftssammlung ab?
Eine Volksinitiative muss von mindestens 20 000 teilnahmeberechtigten Personen durch ihre Unterschrift und durch gültige Angaben auf einem Unterschriftsbogen oder einer Unterschriftsliste unterstützt werden. Ein Unterschriftsbogen ist für eine einzelne Person. Eine Unterschriftsliste ist für eine Mehrzahl von Personen.

Wer prüft die Unterstützungsunterschriften?
Die Unterstützungsunterschriften werden durch die Initiatoren der Volksinitiative bei der für Inneres zuständige Senatsverwaltung abgegeben. Diese leitet die Unterstützungsunterschriften an die Bezirksämter weiter. Innerhalb von 15 Tagen prüfen die Bezirksämter anhand der Angaben im Melderegister die Unterstützungsunterschriften.

Was geschieht nach der Prüfung?
Zulässige Volksinitiativen werden innerhalb von 4 Monaten im Abgeordnetenhaus von Berlin beraten. In den Fachausschüssen werden die Initiatoren der Volksinitiative angehört.

Volksbegehren

Was ist ein Volksbegehren?
Die zum Abgeordnetenhaus von Berlin wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger können mittels Volksbegehren und Volksentscheid über bestimmte Sachfragen außerhalb von regelmäßigen Wahlen unmittelbar entscheiden. Das Volksbegehren gliedert sich in zwei Verfahrensabschnitte. Im ersten Abschnitt werden Unterstützungsunterschriften für einen Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens gesammelt. Im zweiten Abschnitt wird das Volksbegehren unter Verantwortung der Landesabstimmungsleiterin durchgeführt.

Wer darf teilnehmen?
Teilnahmeberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger, die zu den Wahlen des Abgeordnetenhauses von Berlin wahlberechtigt sind. Das sind alle Personen,

  • die seit mindestens 3 Monaten mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnsitz in Berlin gemeldet sind,
  • mindestens 18 Jahre alt sind und
  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Was ist ein Unterschriftsbogen und eine Unterschriftsliste?
Ein Unterschriftsbogen ist für eine einzelne Person. Eine Unterschriftsliste ist für eine Mehrzahl von Personen. In dem Unterschriftsbogen bzw. der Unterschriftsliste müssen folgende Angaben enthalten sein:

  • Wortlaut des Volksbegehrens oder ihr wesentlicher Inhalt in Kurzform,
  • Familienname und Vorname,
  • Wohnsitz mit Anschrift und
  • Tag der Unterschriftsleistung.

Neben der Unterschrift muss das Geburtsdatum handschriftlich von der unterzeichnenden Person eingetragen werden.

Wie viel Unterstützungsunterschriften müssen in welcher Zeit gesammelt werden?
Für einen Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens sind grundsätzlich 20 000 gültige Unterschriften erforderlich. Grundsätzlich können Unterstützungsunterschriften solange gesammelt werden, bis die erforderliche Anzahl beisammen ist. Eine Sammelfrist existiert nicht. Die berücksichtigungsfähigen Unterschriften dürfen jedoch nicht mehr als 6 Monate vor der Einreichung des Antrages abgegeben worden sein.

Was passiert nach Beendigung der Sammlung der Unterstützungsunterschriften?
Nach Eingang der Unterstützungsunterschriften bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung werden die Unterstützungsunterschriften von der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung gleichmäßig an die Bezirksämter verteilt. Die Bezirksämter prüfen die Gültigkeit der Unterschriften anhand der Eintragungen im Melderegister innerhalb von 15 Tagen.

Wann kommt es zum Volksbegehren?
Nach allen erforderlichen Prüfungen veröffentlicht die Landesabstimmungsleiterin das Volksbegehren im Amtsblatt von Berlin und setzt die Eintragungsfrist fest. Die Eintragungsfrist beträgt vier Monate. Die Landesabstimmungsleiterin bestimmt die Tage und Zeiten, an denen in den amtlichen Auslegungsstellen die Eintragungen vorgenommen werden können.

Wann ist das Volksbegehren erfolgreich?
Ein Volksbegehren ist erfolgreich, wenn mindestens 7% der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten innerhalb der viermonatigen Eintragungsfrist zugestimmt haben.

Volksentscheid

Was ist ein Volksentscheid?
Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, muss innerhalb von 4 Monaten ein Volksentscheid stattfinden. Diese Frist kann auf 8 Monate verlängert werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes der Volksentscheid mit einer Wahl oder einem anderen Volksentscheid verbunden werden kann.

Wie läuft ein Volksentscheid ab?
Im Prinzip entspricht ein Volksentscheid in organisatorischer Hinsicht einer Wahl. Die Abstimmungsberechtigten erhalten eine Benachrichtigung in der das Abstimmungslokal angegeben ist. Über den Entscheid kann nur mit >JA< oder >NEIN< abgestimmt werden.

Wer darf abstimmen?
Abstimmen dürfen alle Bürgerinnen und Bürger die zu den Wahlen des Abgeordnetenhauses von Berlin wahlberechtigt sind. Das sind alle Personen,

  • die seit mindestens 3 Monaten mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnsitz in Berlin gemeldet sind,
  • mindestens 18 Jahre alt sind und
  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Wann ist ein Volksentscheid erfolgreich?
Der Volksentscheid ist erfolgreich, wenn

  • die Mehrheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und zugleich
  • mindestens ein Viertel der Abstimmungsberechtigten zugestimmt haben.

Wann und wie tritt ein Volksgesetz in Kraft?
Ist ein Gesetz durch Volksentscheid angenommen, fertigt der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin das Gesetz unverzüglich aus. Der Regierende Bürgermeister von Berlin verkündet es binnen zwei Wochen im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin. In der Regel tritt es dann am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

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