Direkt zum Inhalt der Seite springen

Ombudsfrau für den Bezirk Reinickendorf




Korruption schädigt die mit ehrlichen Mitteln des Wettbewerbs arbeitende Wirtschaft und zerstört das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Integrität und Funktionsfähigkeit des Staates.

Das Bezirksamt Reinickendorf hat gegen Korruption und vergleichbare Delikte bereits eine Vielzahl von Maßnahmen getroffen. Zusätzlich zu diesen Maßnahmen steht eine Ombudsfrau als Ansprechpartnerin für alle zur Verfügung, die den Verdacht von Korruption, Betrug und vergleichbaren (wirtschaftskriminellen) Delikten äußern möchten.

Die Ombudsfrau ist eine unabhängige Rechtsanwältin. Da sie der Schweigepflicht unterliegt, muss die hinweisgebende Person keine beruflichen oder persönlichen Nachteile fürchten. Nicht nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sondern auch Geschäftspartner des Bezirksamtes Reinickendorf können Hinweise geben.

Was ist Korruption?

Der Begriff Korruption leitet sich von dem lateinischen Wort „corrumpere“ = verderben, untergraben, bestechen ab. Eine allgemein verbindliche Definition für Korruption gibt es nicht. Kennzeichnend für korruptive Praktiken sind vor allem der Missbrauch einer Funktion oder besonderen beruflichen Stellung und die Erlangung beziehungsweise das Anstreben von (persönlichen) Vorteilen mit unlauteren Mitteln unter gleichzeitiger Verschleierung dieser Handlungsweisen.

Korruption schwächt Verwaltung, Wirtschaft und Gesellschaft nachhaltig und schädigt das Ansehen des Staates sowie seiner Glieder. Korruption bedeutet stets, dass sich einzelne auf Kosten anderer bereichern. Hauptmerkmal der Korruption ist, dass sich derjenige, der einen Vorteil gewährt und derjenige, der ihn unlauter erhält, einig sind und kein Interesse daran haben, die Vereinbarung oder das Handeln bekannt werden zu lassen.

Korruption erfolgt nicht nur durch Zahlung von Bargeld. Auch Geschenke, Einladungen oder die Verschaffung ungerechtfertigter (geschäftlicher) Vorteile können Korruption darstellen.


Welche Bereiche sind besonders korruptionsgefährdet?

Korruption kann in allen Bereichen der Verwaltung vorkommen. Die Erfahrungen zeigen aber, dass insbesondere Einsatzbereiche mit Außenkontakten gefährdet sind, das heißt solche Bereiche, die zum Beispiel:

• Aufträge vergeben,
• über Genehmigungen etc. entscheiden,
• Zuschüsse gewähren,
• Kontrolltätigkeiten ausüben.


Ist wirklich jedes kleine Geschenk schon als Korruption anzusehen?

Die Grauzone zwischen „kleiner Gefälligkeit“ und Korruption ist nicht einfach zu bestimmen, die Übergänge sind fließend. Oftmals ist es schwer erkennbar, ob es sich um den Versuch oder die Anbahnung von Korruption oder lediglich um eine Höflichkeitsgeste handelt. Im Zweifel stellen Sie sich folgende Fragen:
• Aus welchem Grund wird mir dies angeboten?
• Erwartet mein Gegenüber eine Gegenleistung?
• Kann ich dies meiner/m Vorgesetzten erklären?

Bitte denken Sie daran, dass es nicht bei jeder Gewährung von Vorteilen zu einer Gegenleistung kommen muss. Es sind auch oftmals nicht die großen Korruptionsfälle, die problematisch sind. Jeder weiß, dass zum Beispiel die Annahme eines größeren Geldbetrages als Gegenleistung für eine bestimmte Handlung verboten ist. Viel schwerer erkennbar ist das sogenannte „Anfüttern“, das heißt die Gewährung kleinerer Geschenke – ohne dass dafür eine konkrete Gegenleistung gefordert wird – über einen längeren Zeitraum, die zur Abhängigkeit führen können. Im Zweifel sollten Sie daher die Zuwendung höflich, aber bestimmt ablehnen.


Welche Aufgaben hat die Ombudsfrau?

Die Ombudsfrau steht als externe und unabhängige Ansprechpartnerin für alle zur Verfügung, die den Verdacht einer Korruption äußern möchten. Die Ombudsfrau ist eine unabhängige Rechtsanwältin. Da sie der Schweigepflicht unterliegt, muss der Offenbarende keine beruflichen oder persönlichen Nachteile fürchten. Bei Transparency International – Deutschland e. V., einer international bedeutenden, gemeinnützigen und parteipolitisch unabhängigen Vereinigung von gleich gesinnten Menschen aus aller Welt, die sich dem globalen Kampf gegen die Korruption verschrieben haben, werden die Aufgaben für Ombudsmann und Ombudsfrau wie folgt beschrieben:

„Voraussetzung einer erfolgreichen repressiven Korruptionsbekämpfung ist die Kenntnis einschlägiger Fälle. Da diese von außen nur mühsam aufzudecken sind, ist man oftmals darauf angewiesen, Informationen von Insidern zu erhalten, die aus Rechtschaffenheit oder persönlichen Motiven heraus entsprechende Informationen geben.

Diese Informanten wollen aber in vielen Fällen anonym bleiben. … Um die Anonymität zu gewährleisten, gibt es die Mittel des Ombudsmannes (= Ombudsfrau) und des elektronischen Hinweisgebersystems.

Beim Ombudsmann (= Ombudsfrau) handelt es sich um eine besonders bestellte honorige Persönlichkeit, die als Ansprechpartner zur Verfügung steht und hinsichtlich der Person ihres Gesprächspartners auf Wunsch Verschwiegenheit gewährt. Der Ombudsmann nutzt sein auf Grund des Informantenkontakts gewonnenes Wissen zur Information der zuständigen Stellen, ohne gegenüber diesen die Identität seiner Kontaktperson zu enthüllen.“


Wer kann sich an die Ombudsfrau wenden?


Jeder, der den Verdacht von Korruption, Betrug und/oder vergleichbaren (wirtschaftskriminellen) Delikten bei dem Bezirksamt Reinickendorf mitteilen möchte. Es spielt keine Rolle, ob Sie Mitarbeiterin, Mitarbeiter, Bürgerin, Bürger sind oder mit dem Bezirksamt Reinickendorf in einem vertraglichen / geschäftlichen Kontakt stehen. Es ist auch gleichgültig, ob Sie selbst betroffen sind oder sich sogar selbst nicht korrekt verhalten haben. Wenn Sie sich selbst strafbar gemacht haben, können Sie sich mit der Ombudsfrau über den „Ausstieg“ beraten.

Die Ombudsfrau ist keine allgemeine Beschwerdestelle, wenn Sie mit einer Entscheidung nicht einverstanden sind oder sich nicht angemessen behandelt fühlen. In solchen Fällen können Sie sich an die jeweils zuständigen Stellen wenden.


Kann ich sicher sein, dass die Ombudsfrau nur insoweit Informationen weitergibt, wie ich es ihr erlaubt habe?


Ja. Die Ombudsfrau ist Rechtsanwältin. Sie macht sich strafbar und kann ihre Zulassung verlieren, wenn sie unbefugt Informationen weitergibt, die ihr in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin bekannt geworden sind. Sie können also sicher sein – auch dann, wenn Sie die Sorge haben, sich selbst strafbar gemacht zu haben.


Kostet es mich etwas, wenn ich die Ombudsfrau in Anspruch nehme?


Nein. Wenn Sie die Ombudsfrau in Anspruch nehmen, entstehen Ihnen hierdurch keine Kosten. Die anfallenden Kosten werden vom Bezirksamt Reinickendorf übernommen.

Wer jedoch vorsätzlich einen Schaden dadurch verursacht, dass er bewusst falsche Informationen an die Ombudsfrau weitergibt, kann für den hieraus entstehenden Schaden zivilrechtlich haftbar gemacht werden.


Kann ich mit der Ombudsfrau auch anonym Kontakt aufnehmen?


Ja. Sie können die Ombudsfrau anrufen, ohne Ihren Namen zu nennen. Sie können auch eine anonyme E-Mail schicken, deren Absender grundsätzlich nicht nachvollzogen werden kann. Nicht weiter konkretisierten anonymen Beschuldigungen kann die Ombudsfrau allerdings in der Regel nicht nachgehen. Wenn Sie es wünschen, erläutert sie mit Ihnen die Möglichkeit eines anonymen Kontaktes.


Wird die Ombudsfrau „meine Anwältin“, wenn ich Kontakt aufnehme?


Nein. Zwischen Ihnen und der Ombudsfrau kommt kein Mandatsverhältnis zustande. Sie oder Kollegen aus ihrer Kanzlei werden auch anschließend nicht als Strafverteidigerin oder sonst anwaltlich für Sie tätig.

Wenn Sie mit der Ombudsfrau Möglichkeiten erörtern, wie Sie die Folgen einer eigenen Verstrickung möglichst gering halten können, vertritt sie nicht Ihre Interessen und übernimmt nicht Ihre Strafverteidigung. Sie ist dann neutraler Vermittler. Diese Grundlagen wird sie mit Ihnen schriftlich vereinbaren.

Die Ombudsfrau wird auch keine Schritte einleiten, die zur Wahrung von Ihnen möglicherweise zustehenden Rechten oder Ansprüchen erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für solche Fälle, in denen es um die Vergabe von Aufträgen geht.


Kann ich mich auch direkt an staatliche Stellen wenden, um Hinweise zu geben?

Ja. Sie können sich auch an alle zur Strafverfolgung zuständigen Behörden wenden, wenn Sie den Verdacht einer strafbaren Korruptionshandlung anzeigen möchten. Für Berlin ist zudem eine Zentralstelle für Korruptionsbekämpfung eingerichtet, die Sie telefonisch unter +49 (0)30 9015-2723 oder per E-Mail unter: Hans.Juergen.Faetkinhaeuer@gsta.verwalt-berlin.de erreichen können. Diese Zentralstelle ist zuständig für die Beratung und Auskunft im Zusammenhang mit der Vorbeugung und Bekämpfung von Korruptionstaten in der öffentlichen Verwaltung und in privaten Unternehmen und auch für die Entgegennahme von Hinweisen zu Sachverhalten mit Verdacht der Korruption.


Was versteht man unter „Whistleblowing“?

Als Whistleblower bezeichnet man eine Person, die aus selbstlosen Motiven auf Risiken, Missstände oder Gefahren aufmerksam macht, deren Aufdeckung im gemeinschaftlichen bzw. öffentlichen Interesse liegt. In den USA gibt es schon seit langem spezielle gesetzliche Regelungen zum Schutz von Whistleblowern. In Deutschland fehlen solche Gesetze bisher. Whistleblowing hat nichts mit Denunziantentum oder „Anschwärzen“ zu tun, sondern ist Ausdruck von Zivilcourage und hat eine wichtige gesellschaftliche Funktion. Nach neueren Untersuchungen in den USA werden ca. 65 % aller Korruptionsdelikte durch Whistleblowers aufgedeckt. 2002 wurden drei Whistleblowers vom Time Magazine als „Person of the Year“ ausgezeichnet.


Wo finde ich weiterführende Informationen zur Korruptionsprävention und -bekämpfung?

Im Internet finden sich beispielsweise die folgenden weiterführenden Informationen:






Hinweis:

Wenn Sie einen der angegebenen Links anklicken, verlassen Sie das Internetangebot der Ombudsfrau. Auf die Inhalte, die Sie dort zur Kenntnis nehmen, hat diese keinen Einfluss. Mit dem Link vermittelt sie nur den Zugang zu diesen Inhalten.


Person

Dr. Stefanie Lejeune ist seit Mai 2010 für das Bezirksamt Reinickendorf als Ombudsfrau tätig. Sie ist Ombudsfrau zur Korruptionsprävention unter anderem auch für die Bezirksämter Spandau sowie Tempelhof-Schöneberg von Berlin.

Dr. Lejeune berät Behörden und Unternehmen bei der Erstellung und Umsetzung von Maßnahmen des Risikomanagements und beim Einsatz von Korruptions- und Compliance-Beauftragten. Sie ist bei der Rechtsanwälte-Partnerschaft Hülsen Michael Hauschke in Berlin tätig. Weitere Informationen zu ihr erhalten Sie unter www.h2mk.com.


Hinweise zum Datenschutz

Alle personenbezogenen Daten, die Dritte der Ombudsfrau bereitstellen, werden in Dateien gespeichert. Sie werden an Dritte, insbesondere an das Bezirksamt Reinickendorf oder Strafverfolgungsbehörden nur mit Zustimmung der offenbarenden Person übermittelt.

Werden der Ombudsfrau personenbezogene Daten über Dritte, zum Beispiel Verdächtige, bekannt, so werden auch diese gespeichert. Diese werden dem Betroffenen nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 BDSG – auch im Falle einer Übermittlung an das Bezirksamt Reinickendorf oder einer Strafverfolgungsbehörde – nicht mitgeteilt.

Die Informationen, die der Ombudsfrau in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin bekannt geworden sind, unterliegen der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht, soweit die offenbarende Person die Weitergabe nicht ausdrücklich erlaubt hat. Daher werden auch an betroffene Dritte keine Auskünfte über die sie betreffenden Daten erteilt. Zum Schutz der Betroffenen ist sichergestellt, dass der Kreis der Informierten eng begrenzt ist und alle Informierten die zwingende Vertraulichkeit der Informationen zu wahren haben.

Es ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass ein unbefugter Zugriff auf die Daten nicht erfolgt. Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Daten werden gewahrt. Bitte bedenken Sie aber, dass Informationen, die Sie der Ombudsfrau mit unverschlüsselter E-Mail übermitteln, theoretisch bei der Übermittlung durch Dritte zur Kenntnis genommen werden können. Falls Sie dies verhindern wollen, können Sie ein Word-Dokument mit Leseschutz versehen, als Anlage Ihrer E-Mail beifügen und das Passwort in einer gesonderten E-Mail zusenden.

Impressum

Anbieter dieser Internetpräsenz ist Rechtsanwältin Dr. Stefanie Lejeune als Ombudsfrau des Bezirksamtes Reinickendorf, Tauentzienstraße 11, Europacenter, 10789 Berlin.

Zuständige Aufsichtsbehörde für Dr. Lejeune als Rechtsanwältin ist die Rechtsanwaltskammer Berlin, Littenstraße 6, 10178 Berlin.

Kontaktaufnahme

Sie können mit der Ombudsfrau telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder persönlich Kontakt aufnehmen.

Sie entscheiden selbst, ob Sie dabei anonym bleiben möchten.

telefonisch: (030) 25 797 5000
per Fax: (030) 25 797 5005
E-Mail:
schriftlich: Bitte kennzeichnen Sie die Schreiben an die Ombudsfrau als:

„persönlich/vertraulich“
Dr. Stefanie Lejeune
Tauentzienstraße 11
Europacenter
10789 Berlin

Wenn Sie es wünschen, erörtert die Ombudsfrau mit Ihnen weitere Möglichkeiten eines anonymen Kontaktes.

Rechtliches

Korruption tritt in vielen Erscheinungsformen auf. Nicht immer fließt Bargeld. Oftmals kommt es auch zur Verschaffung von geschäftlichen Vorteilen, Geschenken oder Zuwendungen anderer Art, wie zum Beispiel Einladungen zu Veranstaltungen. Versteht man, wie Transparency International, unter Wirtschaftskorruption „Geschenke, Darlehen, Gebühren, Belohnungen oder sonstige Vorteile, die jemand anbietet beziehungsweise annimmt als Anreiz dafür, etwas Unredliches oder Illegales zu tun beziehungsweise bei der Geschäftsbesorgung einen Vertrauensbruch zu begehen“, so handelt es sich dabei nicht um eine juristische Definition. Im rechtlichen Sinn gelten als klassische Korruptionsdelikte:

• § 331 StGB – Vorteilsannahme
• § 332 StGB – Bestechlichkeit
• § 333 StGB – Vorteilsgewährung
• § 334 StGB – Bestechung
• § 335 StGB – Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
• § 229 StGB – Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
• § 300 StGB – Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

Folgende weitere Straftatbestände stehen häufig in einem Zusammenhang mit Korruption:

• § 263 StGB – Betrug
• § 264 StGB – Subventionsbetrug
• § 266 StGB – Untreue
• § 267 StGB – Urkundenfälschung
• § 339 StGB – Rechtsbeugung
• § 348 StGB – Falschbeurkundung im Amt
• § 353 b StGB – Verletzung des Dienstgeheimnisses
• § 357 StGB – Verleiten eines Untergebenen zu einer Straftat
• § 298 StGB – Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
• § 261 StGB – Geldwäsche

Teilweise stehen die vorgenannten Delikte im Zusammenhang mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes, in vielen Fällen ist die Strafbarkeit aber unabhängig von diesem Merkmal gegeben.

Neben den oben genannten Regelungen sind unter anderem folgende Gesetze relevant:

• Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
• Handelsgesetzbuch (HGB)
• Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)
• Verpflichtungsgesetz (VerpflG)
• Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Weitere für Berlin bedeutsame Regelungen sind unter anderem:

• Allgemeines Zuständigkeitsgesetz (AZG)
• Korruptionsregistergesetz (KRG)
• Landeshaushaltsordnung (LHO)

Weitere für Nordrhein-Westfalen bedeutsame Regelungen sind unter andrem:

Korruptionsbekämpfungsgesetz (KorruptionsbG)
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Runderlass des Ministeriums zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung









Kontakt

Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Eichborndamm 215-239
13437 Berlin

Stadtplan


E-Mail

Telefon: (030) 90294-0
Telefax: (030) 90294-2215

Fahrverbindungen

S-Bahnhof:
Eichborndamm:
S 25

U-Bahnhof:
Rathaus Reinickendorf:
U 8

Bushaltestelle:
Rathaus Reinickendorf:
221, 322, X33

RollstuhlgerechtWC nach DIN 18024Fahrstuhl

Zugang Haupteingang