Privatpersonen, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, dürfen Feuerwerk der Kategorie 2
( Silvesterfeuerwerk ) nur am 31.12. und 01.01. eines jeden Jahres frei abbrennen.
Zu allen anderen Zeiten erfordert ein solches Feuerwerk eine Ausnahmegenehmigung, die jedoch nur aus begründetem Anlass erteilt wird. Dazu zählen Geburtstage, Jubiläen, Hochzeiten u.ä.
Die Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Erwerbens und Verwendens (Abbrennen) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (§ 24 Abs. 1 i.V.m. § 221 Abs. 1 und § 23 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz) ist beim jeweiligen Ordnungsamt zu beantragen.





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