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Unterhaltsvorschuss

Aufgaben

Der Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung des Jugendamtes und dient dazu, den vollständigen Ausfall von Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder abzumildern. Die Leistung dient der Sicherstellung des Unterhalts, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen Unterhalt für sein Kind zahlt oder dies nicht kann.
In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschussstelle zunächst in Vorlage. Der Unterhaltsanspruch des Kindes geht dann in der Regel in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über. In diesen Fällen lässt sich der Staat durch die Unterhaltsvorschussstelle die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil erstatten.

Verfahrensweise

Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung, die insgesamt längstens für 72 Monate gezahlt wird. Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind grundsätzlich, wenn

  • es seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  • bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt,
  • von dem anderen Elternteil nicht mindestens Unterhalt in Höhe des maßgeblichen Mindestunterhaltes erhält und
  • das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach den für die betreffende Altersstufe festgelegten Mindestunterhaltsbeträge abzüglich des vollen Erstkindergeldes.
Zurzeit beträgt der Unterhaltsvorschuss monatlich
  • in der 1.Altersstufe (bis unter 6 Jahren) 117,- €
und
  • in der 2. Altersstufe (bis unter 12 Jahren) 158,- €.
Auf den Unterhaltsvorschuss werden Unterhaltszahlungen und unterhaltsrelevante Zahlungen sowie Waisenbezüge angerechnet. Unterhaltsvorschuss ist eine vorrangige Sozialleistung und wird bei anderen Sozialleistungen (z.B. Leistungen nach dem SGB II) angerechnet.

Benötigte Unterlagen

Der alleinerziehende Elternteil muss bei dem für seinen Wohnort zuständigen Jugendamt persönlich vorsprechen und einen schriftlichen Antrag stellen. Das Antragsformular und das UVG-Merkblatt erhalten Sie hier.

Auf Wunsch sind Ihnen die Kollegen der Unterhaltsvorschussstelle beim Ausfüllen des Antrags behilflich. Folgende Unterlagen sind für den Antrag notwendig:

  • Ausweis/Pass, sofern vorhanden auch von den Kindern
  • Aufenthaltserlaubnis
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Vaterschaftsanerkennung
  • Lohnsteuerkarte
  • Scheidungsurteil, sofern vorhanden
  • Meldebestätigung
  • Bewilligungsbescheid vom Jobcenter, sofern vorhanden
  • ggf. Bescheid über Waisenbezüge
  • Unterhaltstitel

Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Dort finden Sie auch den aktuellen Antrag und das UVG-Merkblatt.

Kontakt

Jugendamt
Fachdienst 2 - Unterhaltsvorschuß
Berliner Allee 252 - 260
13088 Berlin


Stadtplan

Fahrverbindungen

Bushaltestelle:
Rathaus Weißensee:
X54, 155, 255

Tram-Haltestelle:
Berliner Allee/Rennbahnstr.:
12, 27

Ansprechpartnerin

Fachgebietsleiterin
Frau Dörnbrack
Berliner Allee 252-260, 13088 Berlin
Telefon: 90295-7960
Telefax: 90295-7477
E-Mail