
Die Jugendgerichtshilfe (JGH) wird von der Staatsanwaltschaft, wenn sie Anklage gegen einen Jugendlichen (ab 14 Jahre) oder einen Heranwachsenden (ab 18 Jahre) erhebt, in jedem Fall informiert.
Häufig werden bereits entsprechende Ermittlungsberichte der Polizei vorab dem Jugendamt zugeschickt.
Die Jugendgerichtshilfe ist verpflichtet in jedem Jugendstrafverfahren mitzuwirken und den Anspruch auf Jugendhilfeleistungen zu prüfen.
Die Aufgabe der Jugendgerichtshilfe besteht darin, mit den Betroffenen über deren persönliche Situation zu sprechen und dem Gericht Vorschläge zu unterbreiten, mit welchen Maßnahmen auf die Straftat reagiert werden könnte.
Der Vorschlag der Jugendgerichtshilfe wird vom Gericht ernst genommen, aber das Gericht entscheidet unabhängig.
Ergänzender Sozialdienst (Arbeitsgruppen und Fachgebiete)
Jugendgerichtshilfe
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