Drucksache - VIII-0998  

 
 
Betreff: Vorschrift zum Einsatz erneuerbarer Energien in Bebauungsplänen in Pankow
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
30.10.2019 
27. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung und Grünanlagen federführender Ausschuss
19.11.2019 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Grünanlagen vertagt   
03.12.2019 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Grünanlagen vertagt   
07.01.2020 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Grünanlagen vertagt   
21.01.2020 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Grünanlagen vertagt   
18.02.2020 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Grünanlagen vertagt   
03.03.2020 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Grünanlagen mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
13.05.2020 
32. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
02.09.2020 
34. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag B´90/Grüne 27. BVV am 30.10.19
Beschlussempfehlung StadtGrün 32. BVV am 13.05.2020
VzK§13BezVG BA, SB 34. BVV am 02.09.2020

siehe Anlage


Bezirksamt Pankow von Berlin

.2020

An die
Bezirksverordnetenversammlung

Drucksache-Nr.:
VIII-0998

Vorlage zur Kenntnisnahme
r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

Schlussbericht

Vorschrift zum Einsatz erneuerbarer Energien in Bebauungsplänen in Pankow

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

In Erledigung des in der 32. Sitzung am 13.05.2020 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: VII-0998

Das Bezirksamt wird ersucht, künftig bei Bebauungsplänen den Einsatz von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien mit Schwerpunkt Solaranlagen beim Bau von Gebäuden vorzusehen. Bereits im Verfahren befindliche Bebauungspläne werden, soweit möglich, entsprechend modifiziert.

Es ist darauf zu achten, dass die Ausrichtung und Beschaffenheit der baulichen Anlagen soweit möglich so erfolgt, dass solare Nutzungen auf Dächern und an den Fassaden ermöglicht wird.

Im Falle von Vorhaben nach §34 BauGB wird das Bezirksamt ersucht, bei den Vorhabenträgern die Planung von Solaranlagen anzuregen.

Das Bezirksamt wird ersucht, im Rahmen der Vorstellung von geplanten B-Plan-Aufstellungsbeschlüssen die Ziele bezüglich des Einsatzes von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien im jeweiligen geplanten Bebauungsplan vorzustellen bzw. bei Nichtberücksichtigung die Gründe darzulegen.“

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

 

Bebauungspläne setzen auf der Rechtsgrundlage des Baugesetzbuches (BauGB) einen Rechtsrahmen für die Zulässigkeit von Vorhaben. Festsetzungen in den Bebauungsplänen bedürfen jeweils einer Begründung. Bei der Aufstellung der Bebauungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB)

Der Einsatz von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien mit Schwerpunkt Solaranlagen beim Bau von Gebäuden bzw. die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie wird bei der Aufstellung von Bebauungsplänen nach Maßgabe des Baugesetzbuches gemäß § 1 Abs. 6 Ziffer 7 f BauGB becksichtigt.

Nach § 9 Abs.1 Nr.23 b) Baugesetzbuch können Gebiete, in denen bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden.

Grundsätzlich ist der Einsatz von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien mit Schwerpunkt Solaranlagen beim Bau von Gebäuden bzw. sind Solaranlagen auf Dächern und an Fassaden in allen Baugebieten nach § 14 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässig.

Das Stadtentwicklungsamt prüft bei der Aufstellung von Bebauungsplänen das Erfordernis entsprechender Festsetzungen in Bebauungsplänen und wird im Rahmen der Vorstellung von geplanten B-Plan-Aufstellungsbeschlüssen die Ziele bezüglich des Einsatzes von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien im jeweiligen geplanten Bebauungsplan künftig vorstellen bzw. bei Nichtberücksichtigung die Gründe hierfür darlegen.

Soweit möglich werden bereits im Verfahren befindliche B-Pläne modifiziert. In den Baugesprächen mit Vorhabenträgern, welche Vorhaben nach § 34 BauGB errichten wollen bzw. planen lassen wird ebenfalls soweit möglich die Nutzung von erneuerbaren Energien angeregt.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

ren Benn
Bezirksbürgermeister

 

Vollrad Kuhn
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und
rgerdienste

  

 

 

 
 

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