Drucksache - VIII-0894  

 
 
Betreff: Sondernutzungsgebühren für regelmäßig auf öffentlichem Straßenland bereitgestellte Mietfahrzeuge
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der AfDFraktion der AfD
   
Drucksache-Art:AntragAntrag
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
14.08.2019 
25. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin in der BVV abgelehnt   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag AfD 25. BVV am 14.08.19

Das Bezirksamt wird ersucht, sich unverzüglich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass die Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Straßen (Sondernutzungsgebührenverordnung SNGebV vom 12.06.2006/17.06.2012) überarbeitet und die regelmäßige Bereitstellung von Fahrzeugen für die temporäre Vermietung an Selbstfahrer im öffentlichen Straßenland in den Katalog der Sondernutzungstatbestände aufgenommen wird.

Dies muss für alle Fahrzeugarten gelten, deren Bereitstellung regelmäßig im öffentlichen Straßenland erfolgt, wie z.B. Selbstfahrmietwagen, Motorroller, E-Roller, Fahrräder mit oder ohne Elektronantrieb und vergleichbare Fahrzeuge. Mit einem um 50% erhöhten Gebührensatz sind Betreiber zu belegen, die keine eigenen Abstelleinrichtungen für ihre Mietfahrzeuge bereithalten und stattdessen die Fahrzeuge selbst oder durch ihre Kundschaft frei an beliebigen Stellen im öffentlichen Stadtraum oder in bestimmten Nutzungsgebieten öffentlich bereitstellen.

Der Bezirk muss zügig in die rechtliche Lage versetzt werden, solche Sondernutzungsgebühren festzusetzen und einzunehmen.

Der Bezirksverordnetenversammlung ist bis zum 30.11. 2019 zu berichten.


Begründung:

Neue Mobilitätslösungen in Pankow haben zu einer Entwicklung geführt, bei der immer mehr Betreiber mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen Fahrzeuge im öffentlichen Raum, insbesondere auf Gehwegen, am Straßenrand und auf öffentlichen Stellplätzen bzw. Fahrradabstellplätzen bereitstellen. Es handelt sich dabei um Fahrzeuge ganz unterschiedlicher Bauart, Fahrräder mit und ohne Motorisierung, Elektro-Tretroller, Elektro-Motorroller, PKW für 2 bis 5 Personen, zum Teil bereits auch Klein-LKW für Transporte. Sie werden für einen Kundenkreis bereitgestellt, der spontan für wenige Minuten bis zu wenigen Stunden das Fahrzeug mietet und als Selbstfahrer nutzt, um es dann irgendwo im Stadtgebiet oder in einem vordefinierten Teilbereich der Stadt (dem „Vertragsgebiet“) im öffentlichen Stadtraum wieder abzustellen.

Die Betreiber ersparen sich so Kosten und Aufwand für eigene Mietstationen, Ladestationen, Abstellflächen und Sammelstellplätze. Der öffentliche Raum wird stattdessen im Rahmen des Allgemeingebrauchs einfach als gewerbliche Angebotsfläche mitbenutzt. Das ist eine Sondernutzung des öffentlichen Raums, die über den Allgemeingebrauch hinausgeht, sobald die Fahrzeuge nicht „in Fahrt“ oder vorübergehend geparkt sind, sondern zur entgeltlichen Nutzung - öffentliche Fläche beanspruchend - bereitstehen.

Im Gegensatz zu Restaurant-, Kiosk- und Imbissstandbetreibern, Eis- und Obstverkäufern oder anderen Sondernutzern, die bereits bisher für Flächen im öffentlichen Straßenland, auf denen sie dem Publikum ihre Waren oder Dienstleistungen anbieten, eine Sondernutzungsgebühr zu entrichten haben, müssen die Anbieter der mobilen Dienstleistungen mit Fahrzeugen bisher eine solche Gebühr nicht entrichten. Die entsprechende Verwaltungsvorschrift aus dem Jahr 2012, als solche Dienstleistungen noch weitgehend unbekannt waren, ist in diesem Punkt wenig aussagekräftig und für den Bezirk nicht praktikabel anwendbar. Es heißt dort lediglich: Gebühren für Sondernutzungen, die in diesem Verzeichnis nicht enthalten sind, sind im Einvernehmen mit der für das Straßenrecht zuständigen Senatsverwaltung möglichst nach vergleichbaren Sondernutzungen zu bestimmen“. Weder die Senatsverwaltung, noch der Bezirk sind in der Lage, der stürmischen Entwicklung mit den verschiedenen Erscheinungsformen dieser neuen „to-go“-Mobilität durch Erhebung von Sondernutzungsentgelten angemessen nachzukommen.

Nachdem nun auch die Flut tausender neuer Mini-E-Roller die Stadt erreicht hat, benötigt das Bezirksamt kurzfristig eine verlässliche Rechtsgrundlage für ihr Handeln. Da die meisten Anbieter bezirksübergreifend arbeiten, ist der Senat in der Verantwortung, hier schnell einheitliche Regelungen zu schaffen. Ansonsten droht ein Chaos, das bereits jetzt auf den Gehwegen mit chaotisch geparkten E-Rollern, Fahrrädern und anderem rollenden Gerät zu beobachten ist. Der Druck durch angemessene Sondernutzungsgebühren, insbesondere für die Fuhrparks der „frei florierenden“ Bestände, wird die Betreiber dazu veranlassen, einerseits nur in notwendigem Umfang Fahrzeuge bereitzustellen und andererseits nicht mehr betriebsbereite, irgendwo in der Stadt herumliegende Fahrzeuge, zügig wieder einzusammeln und aus dem öffentlichen Raum zu entfernen.

 
 

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