Drucksache - VIII-0827  

 
 
Betreff: Schleichverkehr Buchhorster Straße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Ausschuss für Verkehr und Öffentliche OrdnungBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
15.05.2019 
24. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
14.08.2019 
25. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag VerkOrd 24. BVV am 15.05.19
VzK§13BezVG BA, SB 25. BVV am 14.08.19

siehe Anlage


Bezirksamt Pankow von Berlin

.2019


An die
Bezirksverordnetenversammlung


Drucksache-Nr.: VIII-0827

Vorlage zur Kenntnisnahme
r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

Schlussbericht

Schleichverkehr Buchhorster Straße

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

In Erledigung der in der 24. Sitzung am 15.05.2019 angenommenen Empfehlung der Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: VIII-0827

Das Bezirksamt wird gebeten, zu prüfen, ob zur Vermeidung von Schleichverkehren die Richtung der in der Buchhorster Straße geltenden Einbahnstraßenregelung umgekehrt werden kann, und im Falle eines positiven Prüfergebnissen dies auch zu veranlassen.

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

Im Rahmen der Zuständigkeit für das untergeordnete Straßennetz, gemäß § 4 (2) S.1 AZG i. V. m Nr. 22 b (3) ZustKatOrd, hat die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde (SVB) den Bereich der Buchhorster Straße geprüft.
 

Grundsätzlich handelt es sich bei der Buchhorster Straße um eine für den öffentlichen Verkehr uneingeschränkt gewidmete Straße, i.S.d. Berliner Straßengesetzes. Die Nutzung und der Gebrauch dieser Straße sind jedem Verkehrsteilnehmer uneingeschränkt gestattet, unabhängig vom Fahrziel oder Fahrzweck.
Weiterhin ist die Buchhorster Straße Bestandteil einer geschwindigkeitsreduzierten Tempo 30-Zone, ausgewiesen durch die Zeichen 274.1/ 274.2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
Weiter ist der Begegnungsverkehr in der Buchhorster Straße bereits an der Kreuzung Hauptstraße, Kastanienallee/Buchhorster Straße, durch das Zeichen 267 StVO (Einfahrt verboten) stark gehemmt; nur dem Radfahrverkehr ist die Einfahrt mittels Zeichen 1022-10 StVO erlaubt. Es handelt sich hier um eine sogenannte unechte Einbahnstraße, die einen beidseitigen Richtungsverkehr, innerhalb der Buchhorster Straße, zulässt. Die unechte Einbahnregelung wurde im Interesse der Sicherheit der Fußgänger, insbesondere der Kinder und Jugendlichen, wegen des fehlenden Gehweges angeordnet.

Nach Kenntnis des Bezirksamtes nutzt der Schwerlastverkehr zum Großteil den übergeordneten Wilhelmsruher Damm und Hauptstraße/Kopenhagener Straße und nicht die engen, unattraktiven Nebenstraßen. Die Buchhorster Straße ist eine berlintypische Siedlungsstraße und zeigt ein vergleichbares Nutzungsverhalten der Verkehrsteilnehmer mit anderen Straßen Berlins gleichen Charakters.

 

Am Kreuzungsbereich Buchhorster Straße/Hauptstraße, Kastanienallee, ist um ein vielfaches höherliegendes Verkehrsaufkommen festzustellen. Die Öffnung des bestehenden Einfahrtverbots in die Buchhorster Straße, hätte die Folge, dass am Kreuzungsbereich Buchhorster Straße/Hauptstraße, Kastanienallee, mehr Fahrzeuge einfahren könnten, da eine Führung des Verkehrs aus der Kastanienallee und Hauptstraße ermöglicht wird und somit die Einfahrt in die Buchhorster Straße gewährleistet wäre.
Der Schutz der Fußgänger würde damit stark geschwächt werden.

 

Gemäß § 45 Absatz 9 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn eine konkrete, über das ortsübliche Maß erheblich hinausgehende, Gefährdung im Straßenverkehr vorliegt. Der § 45 StVO rechtfertigt keine straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen, z. B. im Interesse einzelner Anlieger.

 

Es liegen dem Bezirksamt/der SVB keine weiteren Erkenntnisse, insbesondere zu Verkehrsgefährdungen, vor. Eine Anfrage der SVB beim zuständigen Polizeiabschnitt bezüglich einer Verkehrsgefährdung blieb ergebnislos.
Weitere verkehrsbehördliche Maßnahmen sind aus den dargelegten Gründen nicht notwendig.

Wir bitten, die Drucksache damit als erledigt zu betrachten.

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine
 

Kinder- und Familienverträglichkeit

Sören Benn
Bezirksbürgermeister
 

Vollrad Kuhn
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bürgerdienste

entfällt

 

 
 

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