Drucksache - VIII-0803  

 
 
Betreff: Nutzung des öffentlichen Raumes durch Parteien
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der SPDBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
   Beteiligt:Fraktion der CDU
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
27.03.2019 
23. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin vertagt   
10.04.2019 
Fortführung der 23. Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
14.08.2019 
25. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag SPD 23. BVV am 27.03.19
Ausfertigung nach Beschlussfassung Antrag SPD und CDU Fortsetzung 23. BVV am 10.04.19
VzK§13 BezVG BA, SB 25. BVV am 14.08.19

Siehe Anlage


Bezirksamt Pankow von Berlin

.08.2019


An die
Bezirksverordnetenversammlung


Drucksache-Nr.: VIII-0803

Vorlage zur Kenntnisnahme
r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

Schlussbericht

Nutzung des öffentlichen Raumes durch Parteien

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

In Erledigung des in der Forts. 23. Sitzung am 10.04.2019 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: VIII-0803

Das Bezirksamt Pankow von Berlin wird ersucht, bei der Bescheidung von Anträgen auf Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes durch Parteien deren grundgesetzliche Aufgabenstellung zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung der Bevölkerung entsprechend zu berücksichtigen. Parteien muss es ermöglicht werden, bezirksweit vor Ort auch auf der Straße im direkten Kontakt mit der Bevölkerung über ihre politischen Ziele zu informieren. Dies muss sich auch in der Bewilligungspraxis widerspiegeln.

 

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

Die Entscheidung über einen Antrag, auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung/ Sondernutzungserlaubnis, ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der Zuständigkeit für das untergeordnete Straßennetz, gemäß § 4 (2) S.1 AZG i. V. m Nr. 22 b Abs. 3 und 6 ZustKatOrd. Diese Entscheidung trifft die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde (SVB). Es besteht ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Im Rahmen der Ermessensausübung, ist eine Abwägung der öffentlichen Belange, mit den Interessen des Einzelnen erforderlich. Bei der Ermessensentscheidung sind in erster Linie straßenrechtliche Gesichtspunkte zu beachten. Dazu zählen die Aufrechterhaltung eines störungsfreien Gemeingebrauches, die Sicherheit, Gewährleistung und Leichtigkeit des Verkehrs sowie auch der Schutz der Straße in seinen Bestandteilen mit Fahrbahn, Radfahrbahn, Gehweg und deren Bestandteile und mögliche Hindernisse. Jedoch muss die SVB bei ihrer Ermessensentscheidung, insbesondere die präjudizierende Wirkung ihrer Entscheidung, berücksichtigen. Es gilt stets der Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Entscheidung.

Die Ausnahmegenehmigung/Sondernutzung ergeht ausschließlich für öffentliche Verkehrsflächen. Diese Verkehrsflächen können von jedermann, entsprechend ihrer Herrichtung und nach Maßgabe verkehrsrechtlicher Bestimmungen, genutzt werden. Dies wird als Gemeingebrauch bezeichnet. Der Gemeingebrauch einer öffentlichen Straße besteht in ihrem Befahren und Begehen.
Im Sinne des Berliner Straßengesetzes liegt kein Gemeingebrauch vor, wenn das Straßenland nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken genutzt wird. Eine Nutzung des Straßenlandes über den Gemeingebrauch hinaus, stellt nach den Vorschriften des Berliner Straßengesetzes eine Sondernutzung dar, die unbeschadet sonstiger Vorschriften, neben der Zustimmung des Straßeneigentümers der öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf, die im Wege der Straßenaufsicht erteilt wird. Eine derartige Sondernutzungserlaubnis ist eine straßenrechtliche Ausnahmegenehmigung, mittels derer, der öffentliche Straßenraum zugunsten eines Einzelnen der Allgemeinheit entzogen wird und auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch grundsätzlich nicht bestehen kann. Vor weitergehender Abwägung der beteiligten Interessen, ist daher stets zu prüfen, ob nach Maßgabe der Besonderheiten des Einzelfalles, die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung vertretbar ist.
Hierbei ist Folgendes zu beachten:

-          Verkehrsflächen für Fußnger, mobilitätseingeschränkte Verkehrsteilnehmer, Rad fahrende Kinder, ältere Mitbürger,

-          Störung oder Einschränkung des anliegenden Gewerbes,

-          Nutzung von Gehwegunterstreifen, Gehwegvorstreckungen, Kreuzungsbereichen, in unmittelbarer Nähe von Lichtzeichenanlagen, Fußngerüberwegen und anderen technischen/baulichen Verkehrseinrichtungen die der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs dienen,

-          ÖPNV-Haltestellen, Bahnhofsgebäude und deren Zugangsbereiche.


Bei beantragten Verkehrsflächen, welche aus den aufgeführten Gründen nicht positiv beschieden werden können, werden durch den zuständigen Sachbearbeiter mögliche Ersatzflächen angeboten.

Natürlich wird bei den weitergehenden Abwägungen die besondere Rolle von Parteien gerade in Wahlkampfzeiten im Rahmen des Ermessens berücksichtigt.

Wir bitten, die Drucksache damit als erledigt zu betrachten.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine


Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

Sören Benn
Bezirksbürgermeister
 

Vollrad Kuhn
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bürgerdienste

 

 

 
 

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