Ukraine: vom Bezirksamt Pankow, vom Land Berlin und vom Bund
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Drucksache - VIII-0803
Siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme |
Schlussbericht |
Nutzung des öffentlichen Raumes durch Parteien |
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der Forts. 23. Sitzung am 10.04.2019 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VIII-0803
„Das Bezirksamt Pankow von Berlin wird ersucht, bei der Bescheidung von Anträgen auf Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes durch Parteien deren grundgesetzliche Aufgabenstellung zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung der Bevölkerung entsprechend zu berücksichtigen. Parteien muss es ermöglicht werden, bezirksweit vor Ort auch auf der Straße im direkten Kontakt mit der Bevölkerung über ihre politischen Ziele zu informieren. Dies muss sich auch in der Bewilligungspraxis widerspiegeln.“
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Die Entscheidung über einen Antrag, auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung/ Sondernutzungserlaubnis, ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der Zuständigkeit für das untergeordnete Straßennetz, gemäß § 4 (2) S.1 AZG i. V. m Nr. 22 b Abs. 3 und 6 ZustKatOrd. Diese Entscheidung trifft die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde (SVB). Es besteht ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Im Rahmen der Ermessensausübung, ist eine Abwägung der öffentlichen Belange, mit den Interessen des Einzelnen erforderlich. Bei der Ermessensentscheidung sind in erster Linie straßenrechtliche Gesichtspunkte zu beachten. Dazu zählen die Aufrechterhaltung eines störungsfreien Gemeingebrauches, die Sicherheit, Gewährleistung und Leichtigkeit des Verkehrs sowie auch der Schutz der Straße in seinen Bestandteilen mit Fahrbahn, Radfahrbahn, Gehweg und deren Bestandteile und mögliche Hindernisse. Jedoch muss die SVB bei ihrer Ermessensentscheidung, insbesondere die präjudizierende Wirkung ihrer Entscheidung, berücksichtigen. Es gilt stets der Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Entscheidung. Die Ausnahmegenehmigung/Sondernutzung ergeht ausschließlich für öffentliche Verkehrsflächen. Diese Verkehrsflächen können von jedermann, entsprechend ihrer Herrichtung und nach Maßgabe verkehrsrechtlicher Bestimmungen, genutzt werden. Dies wird als Gemeingebrauch bezeichnet. Der Gemeingebrauch einer öffentlichen Straße besteht in ihrem Befahren und Begehen. - Verkehrsflächen für Fußgänger, mobilitätseingeschränkte Verkehrsteilnehmer, Rad fahrende Kinder, ältere Mitbürger, - Störung oder Einschränkung des anliegenden Gewerbes, - Nutzung von Gehwegunterstreifen, Gehwegvorstreckungen, Kreuzungsbereichen, in unmittelbarer Nähe von Lichtzeichenanlagen, Fußgängerüberwegen und anderen technischen/baulichen Verkehrseinrichtungen die der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs dienen, - ÖPNV-Haltestellen, Bahnhofsgebäude und deren Zugangsbereiche.
Natürlich wird bei den weitergehenden Abwägungen die besondere Rolle von Parteien gerade in Wahlkampfzeiten im Rahmen des Ermessens berücksichtigt. |
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Sören Benn | Vollrad Kuhn |
Legende
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