Drucksache - VIII-0613  

 
 
Betreff: Zufahrt für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge im Pieskower Weg gewährleisten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der SPDBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
17.10.2018 
19. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
30.10.2019 
27. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag SPD 19. BVV am 17.10.18
VzK§13BezVG BA, SB 27. BVV am 30.10.19

siehe Anlage


Bezirksamt Pankow von Berlin

.2019


An die
Bezirksverordnetenversammlung


Drucksache-Nr.: VIII-0613

Vorlage zur Kenntnisnahme
r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

Schlussbericht

Zufahrt für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge im Pieskower Weg gewährleisten

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

In Erledigung der in der 19. Sitzung am 17.10.2018 angenommenen Empfehlung der Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: VIII-0613

Das Bezirksamt wird ersucht, zur Gewährleistung der ungehinderten Zufahrt von Ver- und Entsorgungsfahrzeugen zu den Häusern Pieskower Weg 52/54 eine geeignete verkehrsrechtliche Regelung zu schaffen.

Hierbei soll insbesondere die Einrichtung eines Parkverbots auf einer Straßenseite im Pieskower Weg (Höhe Hofeingang Paul-Lincke-Grundschule / Zugang Einsteinpark) geprüft werden.

 

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

 

Straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen sind grundsätzlich auf den Regelfall und nicht auf die beschriebene Ver- und Entsorgungsproblematik anzuwenden.
Es besteht hier keine ausreichende Berechtigung, Fahrbahnränder für eine ungehinderte Ver- und Entsorgung freizuhalten.
Es ist nicht Aufgabe der bezirklichen Straßenverkehrsbehörde (SVB), einen von Ver- und Entsorgungsunternehmen benötigten Zufahrtsbereich mit verkehrlichen Mitteln herzustellen.
Ein Haltverbot nach Zeichen 283 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wird grundsätzlich nur angeordnet, wenn es aus Verkehrssicherheitsgründen oder im Interesse eines ge-
ordneten und flüssigen Verkehrsablaufs zwingend erforderlich ist. Solche Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote sind nur zulässig, wenn die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Maßnahmen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zwingend erforderlich sind.
Diese zwingend notwendige Grundlage für die Anordnung von verkehrlichen Maßnahmen ist nicht gegeben.

Es ist Aufgabe des Eigentümers, sich mit den Ver- und Entsorgungsunternehmen über mögliche Lösungen des Problems auseinanderzusetzen, bzw. auch zusätzliche Hinweisschilder anzubringen und Blockaden der Zufahrt durch parkende Kfz zu ahnden (zur Anzeige zu bringen/ Kfz umsetzen zu lassen).

Wir bitten, die Drucksache damit als erledigt zu betrachten.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

ren Benn
Bezirksbürgermeister
 

Vollrad Kuhn
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bürgerdienste


 

 

 
 

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