Innerhalb des vorgeschlagenen Bereiches für die Untersuchung der Sinnhaftigkeit einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (Erhaltung der städtebaulichen Eigenart eines Gebietes) steht etwa die Hälfte der gesamten Bebauung – überwiegend als geschlossenes Ensemble – unter Denkmalschutz. Ein zusätzlicher Schutz durch eine städtebauliche Erhaltungsverordnung ist aus folgenden Gründen nicht erforderlich: Die denkmalgeschützten Wohnanlagen sind nicht nur hinsichtlich ihrer Kubaturen und Erscheinungsbilder, sondern auch mit den Vorgärten, Innenhöfen und straßenbegleitenden Grünanlagen geschützt. Das heißt, es ist weder eine Aufstockung noch eine Bebauung der Freiflächen denkmalrechtlich zulässig. Der Schutz erstreckt sich dabei auf die Wahrung der überlieferten Baudetails und geht damit wesentlich weiter, als es eine städtebauliche Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vermag. Nicht dem Denkmalschutz unterliegt der gesamte Baublock des Kissingenstadions. Da dieser Block dreiseitig im Norden, Osten und Westen von denkmalgeschützter Bebauung eingerahmt wird, ist der Umgebungsschutz der Denkmale zu berücksichtigen. Auch für diesen Baublock stellt eine städtebauliche Erhaltungsverordnung keine sinnvolle Ergänzung dar. Ebenfalls nicht dem Denkmalschutz unterliegen die Baublöcke südlich der Laudaer Straße, die Baublöcke südlich der Borkumstraße sowie die beiden westlichen Blöcke nördlich der Borkumstraße sowie ein Teilbereich der Bebauung am westlichen Ende der Granitz-, Stubnitz- und Kissingenstraße. Diese Bereiche weisen eine mittlerweile fast vollständig geschlossene mehrgeschossige Blockrandbebauung auf, vereinzelt unterbrochen durch größere Gebäudezeilen. Von sehr wenigen Ausnahmen abgesehen, sind sämtliche Baupotentiale ausgeschöpft. Die einzige Fläche, die vom Grundsatz einer baulichen Entwicklung offen stünde ist die ca. 3,6 ha große Kleingartenanlage Insel Rügen, bei der es sich um ein faktisches Wochenendhausgebiet handelt. Die Eigentümerin dieser Fläche (Siedlungs & Gartengemeinschaft Insel Rügen eG) beabsichtigt, die Entwicklung der Fläche entsprechend ihrer Statuten vorzunehmen. Die bauliche Charakteristik dieser Fläche weicht von der ansonsten vorherrschenden Blockrand- und Zeilenbebauung ab. Zum Schutz dieser Flächen müssten die Voraussetzungen für eine eigenständige städtebauliche Erhaltungsverordnung vorliegen. Dies ist jedoch nicht gegeben, da die KGA Insel Rügen keine Merkmale einer erhaltenswerten städtebaulichen Eigenart aufweisen. Aus den vorgenannten Gründen sowie auf Grund der klar abgetrennten Lage des Kissingenviertels gegenüber der künftigen Bebauung des Rangier- und Güterbahnhofs Pankow, ist eine städtebauliche Überformung des Kissingenviertels aus planungsrechtlicher Sicht nicht zu befürchten. Zur visuellen Verdeutlichung wird auf die Gebietskarte in der Anlage verwiesen. Wir bitten, damit die Drucksache als erledigt zu betrachten. |