Drucksache - VIII-0605  

 
 
Betreff: Städtebauliche Erhaltungsverordnung für das Kissingenviertel prüfen.
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der SPDBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
   Beteiligt:Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
   Linksfraktion
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
17.10.2018 
19. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
20.02.2019 
22. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag SPD 19.BVV am 17.10.2018
Ausfertigung nach Beschlussfassung Antrag SPD, B´90/Grüne und Linke 19. BVV am 19.10.18
VzK§13BezVG BA, SB 22. BVV am 20.02.19
VzK§13BezVG BA, SB Anlage 22. BVV am 20.02.19

Siehe Anlage


Bezirksamt Pankow von Berlin

.2019

An die
Bezirksverordnetenversammlung

Drucksache-Nr.: Vlll-0605

Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

Schlussbericht

Städtebauliche Erhaltungsverordnung für das Kissingenviertel prüfen

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

In Erledigung des in der 19. Sitzung am 17.10.2018 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: VIll-0605

Die BVV möge beschließen:

Das Bezirksamt wird ersucht, durch ein externes Gutachten zu prüfen, ob die Voraussetzungen und die Erforderlichkeit für die Festsetzung einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB für das Kissingenviertel vorliegen.

Das zu untersuchende Gebiet wird im Norden durch die Granitzstraße, im Westen durch die Berliner Straße bis zur Höhe Heinz-Knobloch Platz, im Süden durch die Binzstraße und im Osten durch die Prenzlauer Promenade begrenzt.“-

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

Innerhalb des vorgeschlagenen Bereiches für die Untersuchung der Sinnhaftigkeit einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (Erhaltung der städtebaulichen Eigenart eines Gebietes) steht etwa die Hälfte der gesamten Bebauung – überwiegend als geschlossenes Ensemble – unter Denkmalschutz. Ein zusätzlicher Schutz durch eine städtebauliche Erhaltungsverordnung ist aus folgenden Gründen nicht erforderlich:

Die denkmalgeschützten Wohnanlagen sind nicht nur hinsichtlich ihrer Kubaturen und Erscheinungsbilder, sondern auch mit den Vorgärten, Innenhöfen und straßenbegleitenden Grünanlagen geschützt. Das heißt, es ist weder eine Aufstockung noch eine Bebauung der Freiflächen denkmalrechtlich zulässig. Der Schutz erstreckt sich dabei auf die Wahrung der überlieferten Baudetails und geht damit wesentlich weiter, als es eine städtebauliche Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vermag.

Nicht dem Denkmalschutz unterliegt der gesamte Baublock des Kissingenstadions. Da dieser Block dreiseitig im Norden, Osten und Westen von denkmalgeschützter Bebauung eingerahmt wird, ist der Umgebungsschutz der Denkmale zu berücksichtigen.

Auch für diesen Baublock stellt eine städtebauliche Erhaltungsverordnung keine sinnvolle Ergänzung dar.

Ebenfalls nicht dem Denkmalschutz unterliegen die Baublöcke südlich der Laudaer Straße, die Baublöcke südlich der Borkumstraße sowie die beiden westlichen Blöcke nördlich der Borkumstraße sowie ein Teilbereich der Bebauung am westlichen Ende der Granitz-, Stubnitz- und Kissingenstraße.

Diese Bereiche weisen eine mittlerweile fast vollständig geschlossene mehrgeschossige Blockrandbebauung auf, vereinzelt unterbrochen durch größere Gebäudezeilen.

Von sehr wenigen Ausnahmen abgesehen, sind sämtliche Baupotentiale ausgeschöpft.

Die einzige Fläche, die vom Grundsatz einer baulichen Entwicklung offen stünde ist die ca. 3,6 ha große Kleingartenanlage Insel Rügen, bei der es sich um ein faktisches Wochenendhausgebiet handelt. Die Eigentümerin dieser Fläche (Siedlungs & Gartengemeinschaft Insel Rügen eG) beabsichtigt, die Entwicklung der Fläche entsprechend ihrer Statuten vorzunehmen. Die bauliche Charakteristik dieser Fläche weicht von der ansonsten vorherrschenden Blockrand- und Zeilenbebauung ab. Zum Schutz dieser Flächen müssten die Voraussetzungen für eine eigenständige städtebauliche Erhaltungsverordnung vorliegen. Dies ist jedoch nicht gegeben, da die KGA Insel Rügen keine Merkmale einer erhaltenswerten städtebaulichen Eigenart aufweisen.

Aus den vorgenannten Gründen sowie auf Grund der klar abgetrennten Lage des Kissingenviertels gegenüber der künftigen Bebauung des Rangier- und Güterbahnhofs Pankow, ist eine städtebauliche Überformung des Kissingenviertels aus planungsrechtlicher Sicht nicht zu befürchten.
Zur visuellen Verdeutlichung wird auf die Gebietskarte in der Anlage verwiesen.
Wir bitten, damit die Drucksache als erledigt zu betrachten.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

Vollrad Kuhn
stellv. Bezirksbürgermeister

 

 

Anlage

Gebietskarte

 

 
 

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