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Drucksache - VIII-0594
Es gibt drei Rechtszustände für Flüchtlinge: uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt, beschränkte Arbeitserlaubnis, Arbeitsverbot. Alle Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsländern dürfen nicht arbeiten. Für Geduldete bedarf es einer Arbeitserlaubnis lt. AufenthG §6.
1.) Ich frage das BA, wird diese Gruppe darauf hingewiesen, dass sie neben den Bezug von ALG-II- Leistungen auch das Recht und die Pflicht haben, Arbeit aufzunehmen sowie Arbeitsbemühungen nachzuweisen im Sinne einer angestrebten selbständigen Lebensführung? 2.) Lt. einer BT- Anfrage stellen über 90% dieser Anspruchsberechtigten (Geduldeter) keinen Antrag auf Arbeitserlaubnis. Wie verhält sich das Pankower JobCenter dazu und wie hoch sind die prozentualen und absoluten Zahlen von möglichen Arbeitaufnehmenden und derer mit beantragter Arbeitserlaubnis? 3.) Unterliegen alle Asylbewerber, welche vom JobCenter Leistungen beziehen, ebenfalls der Nachweispflicht zu Arbeitsbemühungen oder entfällt diese Auflage und somit bei Nichteinhaltung Sanktionen für diese Gruppe vollständig?
Zusatzfrage: Wird auch auf die Gruppe der Ehefrauen mit Kindern dahingehend eingewirkt, eine trotz entgegenstehender religiöser Ansichten zu berufstätigen Müttern angestrebte Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu vermitteln oder wird darauf verzichtet? |
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