Drucksache - VIII-0518  

 
 
Betreff: Schützung der Erholungsanlage Blankenburg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der AfDFraktion der AfD
   
Drucksache-Art:AntragAntrag
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
04.07.2018 
17. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin in der BVV abgelehnt   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag AfD 17. BVV am 04.07.18

Das Bezirksamt stellt für die Erholungsanlage in Blankenburg eine Außenbereichssatzung ananlog zu einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB auf.


Begründung:

Die Voruntersuchungen laufen bereits. Nur die Entscheidung, ob die Erholungsanlage in den Entwicklungsbereich mit einbezogen und zu Bauland für Geschosswohnungsbau werden soll mit Enteignungen und den ganzen negativen Folgen wurde verschoben.

Analog zur Drucksache VIII-0465 soll die Erholungsanlage in Blankenburg geschützt werden. Der Status Quo der Anlage, also die Nichteinbeziehung in das Entwicklungsgebiet muss erhalten werden. Die Sicherung der Möglichkeiten einzelner Nutzer/Bewohner/Eigentümer in der Anlage Ihre Grundstücke zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen und ggf. auch zu angemessen Wohnzwecken ausbauen zu dürfen muss herbeigeführt werden. Nach § 35 BauGB kann dies rechtsverbindlich schnell gelöst werden.

Ein Bebauungsplan ist bei dieser Gebietsgröße kompliziert und vor allem für all die Nutzer die nur zur Wochenendnutzung oder klassischen Erholungsnutzung (Privatgärten) ihre Parzellen aufsuchen wollen uninteressant.

In der Anlage gibt es Erbbaurechte und Eigentumsrechte für mehrere hundert Parzellen. Der Senat will diese Situation durch Entwicklungsrecht kombiniert mit Enteignungen zerschlagen. Dem ist entschlossen entgegenzuwirken.

Der Einsatz des Entwicklungsrechts nach § 165 ff. BauGB mündet zwingend in eine Enteignung aller Erbbauberechtigten und Eigentümer. Ziel dieser vom Senat erdachten Maßnahme ist, dass die Inhaber Ihre Anwesen „freiwillig“ an das Land Berlin bzw. an den Entwicklungsträger zu nicht marktgerechten Preisen verkaufen. Dies gilt es zu verhindern! Der Gesetzestext dazu ist bewußt schwammig gehalten.

Dort steht: „Die Gemeinde soll die Grundstücke im städtebaulichen Entwicklungsbereich erwerben“.

Dieses „Soll“ im Gesetz ist in diesem Fall quasi ein Muss, es sei denn der Eigentümer verpflichtet sich selbst, die städtebauliche Maßnahme durchzuführen.

Dann muss er nur den Ausgleichsbetrag zahlen, der aber durchaus eine gewisse he erreichen kann (er deckt sämtliche Kosten der Entwicklungsmaßnahme ab, die dann quotal auf die Grundstücke umgelegt wird) und für die jetzigen Eigentümer nicht realisierbar ist.

Da Geschosswohnungsbau geplant ist, könnten nur große Baugesellschaften, z.B. Howege, Gesobau usw. diese Verpflichtung übernehmen und ihre Grundstücke behalten, aber niemals einzelne private Parzellenbesitzer. Diese müssten in jedem Fall ihre Parzelle aufgeben und würden entweder enteignet (Eigentümer) oder entschädigt (Pächter).

Da der derzeitige Planungsstand zu Grunde gelegt würde (Außenbereich) wäre es unmöglich, sich von der Entschädigung bzw. dem Erlös aus der Enteignung ein vergleichbares Grundstück mit vergleichbaren Aufbauten zu kaufen.

Es gibt keine Ersatzerholungsanlage die der Senat dann errichtet und zur Verfügung stellt. Der Umkehrschluss, falls es eine solche Fläche gäbe, wirft sofort die Frage auf, warum der Senat dann nicht dort baut und die bestehende Erholungsanlage belässt.

 
 

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