Drucksache - VIII-0515  

 
 
Betreff: Aufhebung des BA-Beschlusses zur Ausübung des Vorkaufsrechts Belforter Straße 16 vom 19.12.2017
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
04.07.2018 
17. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK§15 BezVG 17. BVV am 04.07.18

Siehe Anlage


Begründung:

Bezirksamt Pankow von Berlin

05.06.2018

An die
Bezirksverordnetenversammlung

Drucksache-Nr.:

 

Vorlage zur Kenntnisnahme
r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

Betr.: Aufhebung des BA-Beschlusses zur Ausübung des Vorkaufsrechts

Belforter Straße 16 vom 19.12.2017

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am            .2018 folgenden Beschluss gefasst:

  1. Das Bezirksamt beschließt, den am 19.12.2017 gefassten Beschluss (VIII-0340/2017) zur Ausübung des Vorkaufsrechts für das Objekt in der Belforter Straße 16, 10405 Berlin, aufzuheben.
  2. Mit der Durchführung dieses Beschlusses wird die Abteilung Stadtentwicklung und Bürgerdienste beauftragt.

Begründung

Am 20.12.2017 übte das Bezirksamt Pankow von Berlin das nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 4 Baugesetzbuch bestehende gesetzliche Vorkaufsrecht gegenüber dem Grundstückskäufer auf der Grundlage des Bezirksamtsbeschlusses VIII-0340/2017 vom 19.12.2017 aus. Gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts hat der Grundstückskäufer am 10. Januar 2018 form- und fristgemäß Widerspruch eingelegt.

Der Widerspruch führte dazu, dass das Vorkaufsrecht nicht vollzogen werden konnte und war zugleich Anlass, das Verfahren erneut auf seine Rechtmäßigkeit hin zu prüfen. Bei dieser Prüfung wurden Verfahrensmängel festgestellt, rechtliche sowie finanzielle Risiken konnten nicht ausgeschlossen werden.

Im Zuge von Gesprächen zur Beendigung des Widerspruchsverfahrens mit dem Grundstückskäufer konnten nunmehr die mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten erhaltungsrechtlichen Ziele mittels einer Vereinbarung gesichert werden, die am 20.04.2018/25.04.2018 unterzeichnet wurde. Mit der Vereinbarung werden die Interessen der Mieter geschützt und rechtliche und finanzielle Risiken für das Bezirksamt abgewendet.

Der Bezirksamtsbeschluss vom 17.12.2017 ist damit obsolet geworden und aufzuheben.

Unverzüglich nach Beschlussfassung über die Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses VIII-0340/2017 vom 19.12.2017 wird gemäß der o.g. Vereinbarung vom 20.04.2018/25.04.2018 der Ausübungsbescheid vom 20.12.2017 aufgehoben und der Widerspruch vom 10.01.2018 durch den Grundstückskäufer zurückgenommen.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

ren Benn
Bezirksbürgermeister
 

Vollrad Kuhn

Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bürgerdienste

 

 

 
 

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