Drucksache - VIII-0374  

 
 
Betreff: Kommunales Vorkaufsrecht
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der CDUFraktion der CDU
   
Drucksache-Art:Große AnfrageGroße Anfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
17.01.2018 
12. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin beantwortet   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Große Anfrage Fraktion der CDU 12. BVV am 17.01.18

Das Bezirksamt Pankow von Berlin teilte mit Datum vom 3. Januar 2018 im Rahmen

einer Presseerklärung mit, für das Gebäude in der Belforter Straße 16 von einem

Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht zu haben.

Vor diesem Hintergrund bitten wir um die Beantwortung folgender Fragen:

I. Ziele der Ausübung des kommunalen Vorkaufsrechts

1. Welche Ziele verfolgt das Bezirksamt mit dem Erwerb zugunsten einer

städtischen Wohnungsbaugesellschaft?

2. Welchen Einfluss hat das Bezirksamt auf die Umsetzung dieser Ziele?

3. Wie wird das Bezirksamt die Umsetzung dieser Ziele kontrollieren?

4. Mit welcher Begründung hat das Bezirksamt das Vorkaufsrecht ausgeübt?

II. Einordnung des Objektes in den Kontext des Erhaltungsgebietes Kollwitzplatz

5. Wieviele Wohnungen befinden sich im Erhaltungsgebiet Kollwitzplatz?

6. Wie hoch ist der Anteil der Wohnungen im Gebiet, auf die das Land Berlin bzw.

der Bezirk Pankow direkten Einfluss, beispielsweise über Belegungsbindungen,

aufgrund der Eigentumsverhältnisse, und sonstiger Vereinbarungen und

Regelungen, etc. ausüben kann?

7. Für wieviele Wohnungen hat das Bezirksamt sogenannte

Abwendungsvereinbarungen im Erhaltungsgebiet Kollwitzplatz seit dessen

Bestehen abgeschlossen?

8. Wieviele Wohnungen befinden sich im Objekt Belforter Straße 16?

III. Auswirkungen des Erwerbs auf den Wohnungsmarkt

9. Mit welchen Auswirkungen auf das Mietniveau im Erhaltungsgebiet Kollwitzplatz

rechnet das Bezirksamt durch den Erwerb des Objektes?

10. Entsteht durch den Erwerb des Objektes neuer unbelegter Wohnraum bzw.

weitet sich das Angebot an Wohnraum aus und/ oder wird die Nachfrage nach

diesem reduziert?

11. Inwiefern ist durch die Ausübung des Vorkaufsrechtes in diesem konkreten Fall

und vor dem Hintergrund der Antworten des Bezirksamtes auf den Komplex II

dieser Anfrage davon auszugehen, dass dies dem Wohl der Allgemeinheit

dient?

IV. Verfahren

12. Wann wurde die BVV bzw. Ihre Gremien wie über die Entscheidung bzw. die

Vorbereitung dieser Entscheidung des Bezirksamtes informiert?

13. Welche Abteilungen bzw. Fachbereiche und Ämter waren in die Entscheidung

einbezogen? In welcher Form und mit welchem Inhalt haben diese Stellung

genommen?

14. Welche Gründe führten zu der Entscheidung, dass vom kommunalen

Vorkaufsrecht erstmalig im Bezirk Pankow Gebrauch gemacht wurde?

V. Risiken

15. Hat das Bezirksamt in Vorbereitung der Entscheidung zur Ausübung des

Vorkaufsrechtes die hiermit verbundenen finanziellen und rechtlichen Risiken

geprüft und gewertet?

16. Welche allgemeinen rechtlichen und finanziellen Risiken sieht das Bezirksamt?

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17. Welche speziellen rechtlichen und finanziellen Risiken sieht das Bezirksamt im

Hinblick auf:

a. Den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26. April 2017 (Akt. Z. O 2/15 Baul)?

b. Den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Januar 2010 (Akt. Z. 4

B 53.09)?

18. Die Ausübung des Vorkaufsrechtes wird durch §26 BauGB ausgeschlossen, wenn

das Grundstück bebaut ist, die Art der Bebauung und die Nutzung geltenden

Bebauungsplänen und sonstigem Satzungen nicht widerspricht sowie keine

Missstände oder Mängel im Sinne des §177 BauGB bestehen. Aus welchen

Gründen ist das Bezirksamt der Auffassung, dass für dieses Objekt das

Vorkaufsrecht nicht ausgeschlossen ist?

 
 

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