Ukraine: vom Bezirksamt Pankow, vom Land Berlin und vom Bund
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Drucksache - VIII-0198
Im zweiten Satz des § 30 Große Anfragen Absatz 4 wird nicht das Rederecht von fraktionslosen Verordneten erwähnt. Deshalb beantrage ich das Hinzufügen des folgenden Teilsatzes (kursiv kenntlich gemacht): „Durch die Vorsteherin/den Vorsteher sind die Redezeiten so zu begrenzen, dass jede Fraktion und Gruppe mindestens einmal zu Wort kommen kann sowie der/die fraktionslose Verordnete einmal mit 5 Minuten zu Wort kommen kann.“ Dies korrespondiert übereinstimmend mit dem § 45 Absatz 4.
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