Drucksache - VIII-0160  

 
 
Betreff: Gemeinnützige Feste von Gebühren entlasten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Ausschuss für Finanzen, Personal und ImmobilienBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
17.05.2017 
7. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
13.09.2017 
9. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin vertagt   
27.09.2017 
Fortsetzung der 9. öffentlichen Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag FinPersIm, 7.BVV am 17.5.17
VzK§13 BA, SB 9. BVV am 13.09.17
VzK§13 BezVG BA, SB Fortsetzung 9. BVV am 27.09.17

Siehe Anlage


Bezirksamt Pankow von Berlin

 

.2017

An die
Bezirksverordnetenversammlung

Drucksache-Nr.: VIII-0160

Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

Schlussbericht

Gemeinnützige Feste von Gebühren entlasten

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

In Erledigung des in der 7. Sitzung am 17.05.2017 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: VIII-0160

Das Bezirksamt wird ersucht, die Veranstalter*innen von Dorf-, Stadtteil- und Feuerwehrfesten mit überwiegend nichtkommerziellen Angeboten von Sondernutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren im Rahmen der landesgesetzlichen Möglichkeiten zu entlasten. Hierzu sind insbesondere klare Kriterien für die Gebührenfreiheit (z. B. im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 6 und Absatz 2 Nr. 3 SNGebV) zu entwickeln und der Verwaltung zur Kenntnis zu geben.

Des Weiteren soll das Bezirksamt für Veranstalter*innen von Dorf-, Stadtteil- und Feuerwehrfesten eine besondere Information und Beratung anbieten, beispielsweise auch durch ein Informationsblatt mit Erläuterungen zu den unterschiedlichen Gebühren (insbesondere bei Straßensondernutzung, Nutzung von Grünanlagen, Lärmschutz), zu den Möglichkeiten der Gebührenbefreiung für nichtkommerzielle Stände und mit Beispielberechnungen für solche Feste. Diese Informationen werden auch auf der Internetseite des Bezirks Pankow veröffentlicht.“


wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

Die Forderung der Gebühren (Verwaltungsgebühren und Sondernutzungsgebühren) richtet sich nach den jeweiligen Gebührenverordnungen. Wie die Drucksache selbst darlegt, ist ein Ermessensspielraum nicht vorhanden.
Die Kriterien für die Gebührenfreiheit sind im § 8 SNGebV klar geregelt bzw. §§ 2, 3 VGebO.


Die Erstantragstellerquote liegt in der bezirklichen Straßenverkehrsbehörde (SVB) zwischen 1-2 Prozent jährlich. Die SVB ist für Veranstaltungen außerhalb des übergeordneten Straßennetzes verantwortlich. Ansonsten ist die Verkehrslenkung Berlin (VLB), unter Zuarbeit des SGA, für den Sondernutzungsteil zuständig. Insofern wissen inzwischen fast alle Antragsteller*innen, was unter Kostengesichtspunkten zu erwarten ist. Darüber hinaus wurde im Bedarfsfall, im Vorfeld, auch schon immer Antragstellende zu allen Fragen beraten. In der Regel werden die Gebührenfragen zuerst gestellt und beantwortet. Die Quote derjenigen, die nach dieser Beratung, auf Grund von Gebühren, die Veranstaltung dann nicht mehr durchführen wollen, liegt bei unter einem Prozent. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass neben den landesrechtlichen Vorgaben nach der SNGebV, auch die bundesrechtliche Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), noch zu berücksichtigen ist. Die dort geltenden Ausnahmetatbestände nach § 5 (persönliche Gebührenfreiheit) sind viel enger gefasst, als bei der SNGebV und insofern fallen diese Gebühren fast immer an. Diese betragen nach Gebührennummer 263.01 bei einem Straßenfest, mit kleinem Umfang ohne Absperrung 70,- €, mit Absperrung 140,- €; mittleren Umfang 260,- € und großen Umfang 520,-€. Schon heute werden in der SVB alle rechtlichen Möglichkeiten nach § 8 SNGebV ausgeschöpft, um im Rahmen der Gebührenfreiheit zum Gelingen der Maßnahmen beizutragen.

Die vorgeschlagene Erarbeitung einer Internetveröffentlichung wird gern aufgegriffen und geprüft. Auch können Berechnungsbeispiele beigefügt werden, damit jeder Antragsteller im Planungsstadium den Kostenaufwand erfassen kann, sowie die Kriterien für die Gebührenbefreiung.

Wie bereits erwähnt, handelt es sich zum größten Teil um erfahrene Antragsteller. Aber auch mit diesen wird grundsätzlich Kontakt aufgebaut und Beratung angeboten, um den individuellen Besonderheiten der Feste gerecht zu werden und das Optimum für die Veranstalter zu finden.


Ein genereller Verzicht auf die gesetzlich vorgegebenen Gebühren kann sowohl gebühren- als auch haushaltrechtlich nicht vertreten werden.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine







Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

Sören Benn
Bezirksbürgermeister
 




Vollrad Kuhn
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bürgerdienste

 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Bezirksverordnetenversammlung Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker/in Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen