Drucksache - VIII-0124  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XIX-53 für das Gelände zwischen Schönerlinder Straße, Bahntrasse, Bundesautobahn A 114, Landesgrenze und Bundesautobahn A 10 im Bezirk Pankow, Ortsteile Buch und Französisch Buchholz
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
05.04.2017 
6. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK § 15 BezVG Bezirksamt, 6 BVV am 5.4.17
VzK § 15 BezVG Bezirksamt, 6 BVV am 5.4.17 Anlage B-Plan XI-53

Siehe Anlage


Bezirksamt Pankow von Berlin

2017

An die
Bezirksverordnetenversammlung

Drucksache-Nr.:

Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

Betr.: Bebauungsplan XIX-53 für das Gelände zwischen Schönerlinder Straße, Bahntrasse, Bundesautobahn A 114, Landesgrenze und Bundesautobahn A 10 im Bezirk Pankow, Ortsteile Buch und Französisch Buchholz

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 21.03. 2017 folgenden Beschluss gefasst:

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XIX-53 wird in die beiden Bebauungspläne XIX-53a und XIX-53b geteilt.

Der Titel des Bebauungsplans XIX-53a lautet:

Bebauungsplan XIX-53a für das Gelände des Gewerbegebiets Pankow Nord rdlicher Teil zwischen Bundesautobahn A 10, Schönerlinder Straße, Am Posseberg, südliche Grenze der öffentlichen Grünanlage Am Posseberg, Bundesautobahn A 114 und Landesgrenze im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch

Der Titel des Bebauungsplans XIX-53b lautet:

Bebauungsplan XIX-53b für das Gelände des Gewerbegebiets Pankow Nord dlicher Teil zwischen südlicher Grenze der öffentlichen Grünanlage Am Posseberg, Am Posseberg, Schönerlinder Straße, Bahntrasse und Bundesauto-bahn A 114 im Bezirk Pankow, Ortsteile Buch und Französisch Buchholz

Begründung

Das Bezirksamt Pankow von Berlin hatte am 30. Juni 1994 die Aufstellung eines Bebauungsplans mit der Bezeichnung XIX-53 (ABl. vom 22.07.1994, S. 2190) beschlossen. Planungsziele waren die Sicherung von Gewerbe- und Industriegebietsflächen sowie öffentlichen Grün- und Straßenverkehrsflächen. Als letzter Verfahrensschritt wurde 2006 eine frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Seitdem ruht das Verfahren.

Nunmehr beabsichtigt das Bezirksamt Pankow, den Bebauungsplan in die beiden Teilpläne XIX-53a und XIX-53b zu teilen (s. Anlage 1). Die genannten Planungsziele sollen auch weiterhin mit den beiden Teilplänen gesichert und konkretisiert werden.

Anlass für die Teilung ist, die planungsrechtliche Zulässigkeit für ein seitens des Landes Berlin befürwortetes Bauvorhaben eines Fachgroßhandelsbetriebs für Haustechnik und Industriebedarf (Projektträger) im südlichen Teil des Gewerbegebiets Pankow Nord zeitnah zu sichern. Aus diesem Grund soll zuerst das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan XIX-53b durchgeführt werden. Das Verfahren für den Teilplan XIX-53a soll zu einem späteren Zeitpunkt begonnen werden, da für dessen Weiterführung derzeit kein prioritäres Erfordernis besteht.

Der Projektträger plant den Bau eines Logistikzentrums. Der Zentrallagerstandort soll sowohl der Versorgung des Berliner Innenstadtbereichs als auch des nördlichen Bereichs von Berlin und Brandenburg dienen. Geplant sind der Bau einer Logistikhalle mit Sozialgebäude, einer Langguthalle, eines Verwaltungsgebäudes mit einer Geschossfläche von insgesamt ca. 55.000 m² sowie einer großen Freilagerfläche von ca. 15.500 m² (s. Anlage 2). Der Ausbau soll in zwei Stufen erfolgen. Mindestens 200 Arbeitsplätze sollen geschaffen werden.

Im Juni 2016 hat der Projektträger von der Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM) ca. 20 ha im südlichen Teil des Gewerbegebiets Pankow Nord erworben, um das geplante Bauvorhaben umsetzen zu können und den infolge dessen verursachten Eingriff in Natur und Landschaft ausgleichen zu können. Bereits vor Beginn des Planverfahrens durchgeführte artenschutzrechtliche Untersuchungen für das Plangebiet haben ergeben, dass zur Bewältigung der artenschutzrechtlichen Konfliktlage die Festsetzung einer größeren Ausgleichsfläche für den Artenschutz im Teilplan XIX-53b erforderlich wird. Daher war es erforderlich, dass vom Projektträger auch Flächen beidseitig des Brendegrabens für notwendige ökologische Ausgleichsmaßnahmen erworben werden mussten.

Da die erworbenen Flächen dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen sind, ist die planungsrechtliche Sicherung des Bauvorhabens durch einen Bebauungsplan erforderlich, der im Regelverfahren aufzustellen ist. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans XIX-53b soll entsprechend § 1 Abs. 3 BauGB die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gesichert werden. Die Größe des Geltungsbereichs beträgt ca. 30 ha. Für die Belange des Umweltschutzes soll gemäß § 2 Abs. 4 BauGB im Planverfahren eine Umweltprüfung durchgeführt werden, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

Die Mitteilung der geänderten Planungsabsicht gemäß § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) erfolgte mit Schreiben vom 03.05.2016. Mit Schreiben vom 26.05.2016 teilte SenStadtUm mit, dass gegen die Teilungs-absicht grundsätzlich keine Bedenken bestünden. Das Planverfahren solle nach § 7 AGBauGB durchgeführt werden, da verkehrliche Belange von gesamtstädtischer Bedeutung durch die Bundesautobahn, die Schönerlinder Straße (B 109) sowie durch die angrenzenden Bahnanlagen betroffen seien. Des Weiteren sei der Bebauungsplan aus dem FNP entwickelbar. Mit Schreiben vom 09.06.2016 teilte die Gemeinsame Landesplanungsabteilung mit, dass die Teilung des Plangebiets XIX-53 den Zielen der Raumordnung nicht entgegenstehe.

Nach der Beschlussfassung durch das Bezirksamt soll der Bebauungsplanentwurf einschließlich Begründung erarbeitet werden. Die für das Planverfahren XIX-53b erforderlichen städtebaulichen Leistungen sollen durch ein Planungsbüro erbracht werden. Die Ausschreibung soll noch im 1. Quartal 2017 erfolgen. Wenn der vom Planungsbüro erarbeitete Bebauungsplanentwurf XIX-53b einschließlich Begründung vorliegt, sollen die frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden.

In Vorbereitung für das Bebauungsplanverfahren wurden bereits vorausschauend naturschutzrechtlich relevante Sachverhalte ermittelt. In der artenschutzrechtlichen Untersuchung wurden auf der Fläche des beabsichtigten Vorhabens besonders streng geschützte Arten festgestellt zwei Reviere Feldlerchen, jeweils ein Revier Braun- und Schwarzkehlchen sowie Lebensstätten von Zauneidechsen. Damit berührt das geplante Bauvorhaben die Verbotstatbestände des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Da der Bebauungsplan rechtswidrig wäre, soweit seine Verwirklichung an artenschutzrechtlichen Verboten scheitern würde, wurden bereits Ausgleichsflächen ermittelt sowie kompensatorische Maßnahmen in Abstimmung mit allen zuständigen bezirklichen Fachämtern und der Oberen Naturschutzbehörde erarbeitet, um eine Zuwiderhandlung gegen die Verbote des Bundesnaturschutzgesetzes zu vermeiden. Für die Zauneidechsen, Schwarz- und Braunkehlchen können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen) auf Flächen im Plangebiet beidseitig des Brendegrabens mit dem Bebauungsplan XIX-53b festgesetzt werden. Der Verlust der Feldlerchenreviere kann nicht im Plangebiet kompensiert werden.

Die kompensatorischen Maßnahmen für die Sicherung des Erhaltungszustands (sog. FCS-Maßnahmen) für die Feldlerchen sollen auf einer landeseigenen Fläche nordwestlich des Dorfs Blankenfelde umgesetzt werden. Die Fläche ist vom Straßen- und Grünflächenamt an einen Blankenfelder Land- und Pferdewirt verpachtet. Mit diesem Pächter muss baldmöglichst ein neuer Pachtvertrag abgeschlossen werden, damit die für die Bewirtschaftung notwendigen Maßnahmen zur Entwicklung und Pflege der Pachtfläche zur Ansiedlung von Feldlerchen gewährleistet werden können. Die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche durch den Pächter bleibt bei Umsetzung der Maßnahmen gewahrt.

FCS-Maßnahmen können grundsätzlich nur im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung angewendet werden. Daher muss bei der Oberen Naturschutzbehörde ein Antrag auf Ausnahme gemäß § 45 BNatSchG gestellt werden, um das Vorliegen einer Befreiungslage und somit die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans zu überprüfen. Zur Prüfung, ob die artenschutzrechtliche Zulässigkeit des geplanten Vorhabens im Rahmen einer Ausnahmezulassung ermöglicht werden kann, sind dem Antrag u. a. sowohl der neue Pachtvertrag als auch die Erklärung des Projektträgers für die Übernahme dieser Maßnahmekosten beizufügen.

Somit hängt die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens vorbehaltlich auch davon ab, dass baldmöglichst ein neuer Pachtvertrag durch das Straßen- und Grünflächenamt mit dem Pächter abgeschlossen wird und dass die Obere Naturschutzbehörde die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die notwendigen FCS-Maßnahmen für die Feldlerchen in Aussicht stellt.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

Durch den Beschluss, den Geltungsbereich des Bebauungsplans XIX-53 zu teilen, entstehen keine haushaltsmäßigen Auswirkungen.

In Vorbereitung ist der Abschluss einer Kostenübernahmeerklärung, mit der sich der Projektträger verpflichtet, sämtliche zur Durchführung und Realisierung der Planung erforderlichen Kosten für städtebauliche Leistungen und Gutachten sowie für sonstige Kosten zu übernehmen. Als sonstige Kosten werden derzeit die für Ordnungsmaßnahmen, Bodensanierung, Planung und Herstellung von Erschließungsstraßen und Grünflächen sowie für naturschutz- und artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen einschließlich Fertigstellung und Entwicklungspflege gesehen. Im weiteren Verfahren soll ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB im Rahmen der Angemessenheit zwischen dem Land Berlin und dem Projektträger abgeschlossen werden. Mit der Erarbeitung der Kostenübernahmeerklärung und des städtebaulichen Vertrags wurde vom Stadtentwicklungsamt aus eigenen Finanzmitteln (Kapitel 4200 Titel 54010) ein externer Rechtsanwalt beauftragt.

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

ren Benn
Bezirksbürgermeister
 

Vollrad Kuhn
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bürgerdienste

Anlagen:
1. Übersichtsplan Geltungsbereiche XIX-53a und XIX-53b
2. Lageplan Vorhaben

 

 
 

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