Drucksache - VIII-0025  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 3-25 für die Grundstücke Oderberger Straße 19 sowie Kastanienallee 10-12 (teilweise) im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Entscheidung
16.11.2016 
ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK §15 BA, 2.BVV am 16.11.2016
B-Plan 3-25 und B-Plan 3-25 B, Anlage

Siehe Anlage


Bezirksamt Pankow von Berlin

2016

An die
Bezirksverordnetenversammlung
 

Drucksache-Nr.: VIIII-0025

Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

Betr.: Bebauungsplan 3-25 für die Grundstücke Oderberger Straße 19 sowie Kastanienallee 10 - 12 (teilweise) im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 18.10.2016 folgende Beschlüsse gefasst:

I.Das Planungsziel für die Grundstücke Kastanienallee 10 - 12 (teilweise) wird wie folgt geändert: Private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Hausgarten“.

II.Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-25 wird um die Grundstücke Eberswalder Straße 10 - 12 und 14 - 15 erweitert.

III.Der Bebauungsplan soll als einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB aufgestellt werden.

Der Titel des Bebauungsplans lautet:

Bebauungsplan 3-25B für die Grundstücke Eberswalder Straße 10 - 12 und
14 - 15, Oderberger Straße 19 sowie Kastanienallee 10 - 12 (teilweise) im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

Begründung

Zu I. und II.

Das Bezirksamt Pankow von Berlin hatte am 17.03.2009 die Aufstellung des Bebauungsplans 3-25 (ABl. vom 27.03.2009, S. 805) beschlossen. Ziel war die planungsrechtliche Sicherung des Hirschhofs auf den rückwärtigen Flächen der privaten Grundstücke Kastanienallee 10 - 12 und des angrenzenden landeseigenen Grundstücks Oderberger Straße 19 als öffentliche Parkanlage mit Spielplatz, um die Defizite in der Versorgung mit öffentlichen Grün- und Spielflächen im damaligen Sanierungsgebiet Teutoburger Platz zu mindern. Des Weiteren sollte auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 ein Spiel- und Nachbarschaftshaus festgesetzt werden.

Zum damaligen Zeitpunkt wurde davon ausgegangen, dass der Hirschhof eine öffentlich gewidmete Grünfläche i. S. d. Grünanlagengesetzes ist. Im Ergebnis der während des Planverfahrens erfolgten gerichtlichen Verfahren zum Hirschhof wurde festgestellt, dass es weder eine öffentlich gewidmete Grünfläche ist noch ein Erwerb nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz für das Land Berlin möglich war. Infolge dessen musste der mit der Planung verbundene Grunderwerb von der Fachabteilung aufgegeben werden und ebenso das Planungsziel, den Hirschhof als öffentliche Parkanlage mit Spielplatz planungsrechtlich zu sichern. Die Teilflächen der Grundstücke Kastanienallee 10 - 12, auf denen sich der ehemalige Hirschhof befand, sollen nun als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Hausgarten“ gesichert werden. Die Festsetzung soll erfolgen, um in diesem hochverdichteten innerstädtischen und mit Grün- und Freiflächen unterversorgten Baublock die vorhandene begrünte Freifläche des ehemaligen Hirschhofs auch weiterhin als naturhaushaltswirksame Fläche zu erhalten. Es soll gesichert werden, dass diese auch zukünftig von Bebauung freigehalten und von Bepflanzung geprägt wird. Durch die geplante Festsetzung wird die Fläche nicht der privaten Nutzung entzogen. Der ehemalige Hirschhof bleibt somit den privaten Eigentümern auf den Grundstücken Kastanienallee
10 - 12 als wohnungsnahe Freifläche erhalten.

Auf dem Grundstück Oderberger Straße 19 wurde 2012 der neue Hirschhof errichtet. Um die durch den Wegfall des ehemaligen Hirschhofs entstehenden Defizite von 1.740 m² in der Versorgung mit öffentlichen Grün- und Spielflächen auszugleichen, soll der neue Hirschhof um das nördlich angrenzende landeseigene Flurstück 4235 erweitert werden und die Erweiterungsfläche als öffentliche Grünfläche planungsrechtlich gesichert werden. Dafür ist es erforderlich, den Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-25 zu erweitern. Das landeseigene Flurstück 4235 befindet sich südlich der Grundstücke Eberswalder Straße 14 - 15 und ist 1.325 m² groß.

Der Geltungsbereich soll nicht nur um die Grundstücke Eberswalder Straße 14 - 15, sondern auch um die Grundstücke Eberswalder Straße 10 - 12 erweitert werden. Diese lagen alle im Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-31B, der aufgehoben wurde. Ziel der Planung war, die im Baublock zwischen Eberswalder Straße, Kastanienallee und Oderberger Straße vorhandene Nutzungsmischung durch geeignete Festsetzungen zur Art der Nutzung zu erhalten. Der Bebauungsplan 3-31B sollte auch Festlegungen zur Bebauungstiefe treffen, um im Blockinnenbereich die zusammenhängend noch vorhandenen, nicht überbauten Flächen von Bebauung freizuhalten. r die Umsetzung der Planungsziele im gesamten Baublock besteht kein Planerfordernis mehr. Ein städtebaulicher Ordnungsbedarf gemäß § 1 Abs. 3 BauGB wird nur noch für den Teilbereich gesehen, um den der Bebauungsplan 3-25 erweitert werden soll. Durch eine Begrenzung der Bebauungstiefe sollen hier bisher unbebaute und begrünte Flächen im Blockinnenbereich gesichert werden. Der Erhalt der begrünten Freiflächen im Geltungsbereich soll die bestehenden hohen Dichten am Blockrand kompensieren und die vorhandenen Grünpotenziale mit seinen ökologischen Funktionen sichern. Auf den Grundstücken Eberswalder Straße 11 - 12 befindet sich der „Kindergarten am Hirschhof“. Die Fläche soll für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ planungsrechtlich gesichert werden.

Zu III.

Gemäß dem Gebot der planerischen Zurückhaltung sollen die Planungsziele nunmehr mit einem einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB langfristig gesichert werden. Demzufolge ändert sich die Bebauungsplannummer in 3-25B. Der Buchstabe „B“ ist für einen einfachen Bebauungsplan zu verwenden, der sich auf die Art der Nutzung bezieht. Auf die Festsetzungen eines Maßes der Nutzung und einer Bauweise für das Grundstück soll verzichtet werden. Das Maß der Nutzung für bauliche Vorhaben leitet sich aus der Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 BauGB ab. Die Beschränkung der künftigen Festsetzungen auf die Art der Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche reicht aus, um die städtebauliche Ordnung auf den Grundstücken im Plangebiet zu gewährleisten.

Der Bebauungsplan 3-25B ist erforderlich, um im Plangebiet i. S. des § 1 Abs. 3 und 5 BauGB eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodenordnung zu gewährleisten.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-25B hat eine Größe von ca. 1,7 ha. Ziel und Zweck der Planung ist die Sicherung einer öffentlichen Grün- und Spielplatzfläche, eines Spiel- und Nachbarschaftshauses, einer Gemeinbedarfsfläche Kita und der Erhalt von begrünten nicht überbauten Freiflächen im Blockinnenbereich.

Der Flächennutzungsplan Berlin (FNP) stellt für das Plangebiet Wohnbaufläche W 1 mit einer Geschossflächenzahl (GFZ) über 1,5 und die Eberswalder Straße als übergeordnete Hauptverkehrsstraße dar. Ergebnisse eines vom Senat beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts oder von beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB oder einer beschlossenen Entwicklungsplanung gemäß § 4 Abs. 1 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) werden nicht berührt.

Das Plangebiet liegt im ehemaligen Sanierungsgebiet „Prenzlauer Berg Teutoburger Platz“, das mit der 10. Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 18.11.1994 (GVBl. S. 472) förmlich festgelegt wurde und mit der 13. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Sanierungsgebieten vom 12.02.2013 (GVBl. S. 30) förmlich aufgehoben wurde. Für die Wohngebiete war insbesondere ein erhebliches Defizit an wohnungsnahen Grün- und Spielplatzflächen ermittelt worden. Im Neuordnungsprogramm wurde aus diesem Grund u. a. als ein konkretes Sanierungsziel eine Verbesserung der Versorgung mit Grünflächen und Spielplätzen formuliert. Diese ist besonders für Familien eine wesentliche Voraussetzung für den Verbleib im Gebiet. Im aktualisierten Rahmenplan, Stand Januar 2007 (ABl. vom 12.10.2007, S. 2650), war sowohl für den Bereich Oderberger Straße 19 und Kastanienallee 10 - 12 als auch für die Grundstücke Eberswalder Straße 10 - 12 eine Flächensicherung und Neuordnung vorgesehen. Der Hirschhof war als öffentliches Grün mit Spielplatz und das Grundstück Oderberger Straße 19 als öffentliches Grün/Planung mit einer fußufigen Anbindung zur angrenzenden Kindertagesstätte Eberswalder Straße 11 - 12 dargestellt. Sanierungsziele waren für das Grundstück Eberswalder 10 Wohnen/Gewerbe und für die Grundstücke Eberswalder Straße 11 - 12 Infrastruktur/Kindertagesstätte. Für die Grundstücke Eberswalder Straße 14 - 15 stellte der Rahmenplan Wohnen mit einem Neubau am Blockrand dar. Entsprechend dem am 11.11.2009 angenommenen Ersuchen der BVV (Drs. VI-0885) soll im Plangebiet ein Spiel- und Nachbarschaftshaus etabliert werden. Infolgedessen hatte am 04.05.2010 das Bezirksamt Pankow eine Ergänzung der Sanierungsziele für das Grundstück Oderberger Straße 19 beschlossen (BA-Beschluss Nr. VI-1197/2010).

Der Bebauungsplan 3-25B soll dazu dienen, die Sanierungsziele für den Geltungsbereich über den Sanierungszeitraum hinaus langfristig zu sichern.

Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsplans IV-L-3 „Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“ (GVBl. vom 9.10.2004, S. 434). Ziel des Landschaftsplans ist die Sicherung von naturhaushaltswirksamen Flächen innerhalb der bebauten Gebiete. Diesem Ziel stehen die beabsichtigten Festsetzungen nicht entgegen.

Da das Planverfahren auch weiterhin im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden soll, gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Somit ist weder eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen noch ist ein Umweltbericht nach § 2a BauGB zu erstellen. Es wird davon ausgegangen, dass die beabsichtigten Festsetzungen auf den nach geltendem Planungsrecht gemäß § 34 BauGB bebaubaren Grundstücken keinen Eingriff in das Landschaftsbild sowie in die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts vorbereiten.

Nach der Beschlussfassung durch das Bezirksamt soll der Bebauungsplanentwurf 325B einschließlich Begründung erarbeitet werden. Im Interesse, das Verfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen, soll von dem begünstigenden Wahlrecht des § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB, auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu verzichten, Gebrauch gemacht werden. Die Öffentlichkeit erhält dennoch gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB ausreichend Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und sich innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung zu äern. Mit einer ortsüblichen Bekanntmachung im Amtsblatt soll die Öffentlichkeit entsprechend § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB informiert werden. Die frühzeitige Behördenbeteiligung dient vorrangig der Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung. Sie ist somit für das vereinfachte Planverfahren nicht zwingend geboten, da keine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen ist. Da auf die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet wird, soll eine normale Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Damit soll den zu beteiligenden Behörden und Trägern öffentlicher Belange die nach § 4 Abs. 2 BauGB vorgegebene Monatsfrist als angemessene Zeit zur Stellungnahme eingeräumt werden, die erfahrungsgemäß ein Großteil der Behörden für die Rückantwort benötigt. Das vom Gesetzgeber eingeräumte Wahlrecht, den berührten Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist, z. B. 2 Wochen, zu geben, soll nicht angewendet werden, da hierbei eingeschränkt nur die von der Planung berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange zu beteiligen wären und nicht wie nach § 4 Abs. 2 BauGB alle, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann. Damit soll gesichert werden, dass insbesondere die von der Planung berührten Belange vollständig ermittelt und bewertet werden können.

Mit Schreiben vom 13.06.2016 wurde der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt gemäß § 5 AGBauGB sowie der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung (GL) die geänderte Planungsabsicht mitgeteilt. Mit Schreiben vom 13.07.2016 teilte die Senatsverwaltung mit, dass gegen die Absicht, den Bebauungsplan unter Änderung aufzustellen, aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins kein Bedenken bestehe. Darüber hinaus sei der Bebauungsplan aus dem FNP entwickelbar. Mit Schreiben vom 18.07.2016 teilte die GL mit, dass die Planungsabsicht zum derzeitigen Planungsstand keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen lasse.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

r die Erweiterung der bestehenden öffentlichen Parkanlage mit Spielplatz (neuer Hirschhof) fallen keine Grunderwerbskosten an. Der für Vermögensfragen zuständige Ausschuss des Abgeordnetenhauses hat bereits am 09.12.2015 der Herauslösung des für die Erweiterung vorgesehenen Flurstücks 4235,dlich Eberswalder Straße 14 - 15, aus dem Treuhandvermögen der BIM zugestimmt. Die Aktivitäten, das Flurstück in das Fachvermögen beim Bezirksamt Pankow zu übertragen, laufen noch. Die Übernahme der Kosten für die Herstellung der öffentlichen Grünfläche soll im Fachbereich Stadterneuerung des Stadtentwicklungsamts geprüft werden. r den bezirklichen Haushalt fallen die Kosten für die Pflege und Unterhaltung der öffentlichen Grünfläche an. Sanierung und Umbau des Spiel- und Nachbarschaftshauses werden im Jahr 2016 aus Kapitel 4200 sowohl aus dem Titel 88305 (420.000,00 ) als auch aus dem Titel 89331 (142.000,00 €) finanziert. Im Jahr 2017 wird die Finanzierung einer Schlussrate in Höhe von 290.000,00 € aus Kapitel 4200, Titel 88305 erfolgen.

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

Kinder- und Familienverträglichkeit

Durch die geplanten Festsetzungen einer öffentlichen Parkanlage mit Spielplatz, eines Spiel- und Nachbarschaftshauses und einer Kindertagesstätte wird dem Anspruch sozialverantwortlicher Wohngebietsversorgung mit sozialer Infrastruktur im Ortsteil Prenzlauer Berg Rechnung getragen.

Jens-Holger Kirchner
stellv. Bezirksbürgermeister

 

Anlage 1:Übersichtsplan mit dem Geltungsbereich Bebauungsplan 3-25
Anlage 2:Übersichtsplan mit dem Geltungsbereich Bebauungsplan 3-25B

 
 

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