Drucksache - VII-1229  

 
 
Betreff: Bebauungsplan IV-45 für das Gelände zwischen Bahnanlagen, Schwedter Straße, Gleimtunnel und der Bezirksgrenze zum Bezirk Mitte im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
14.09.2016 
42. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK §15 BA 42. BVV am 14.09.2016
B-Plan IV-45 für das Gelände zw. Bahnanlagen, Schwedter Straße, Gleimtunnel und der Bezirksgrenze zu Mitte, Anlage 1
B-Plan IV-45 für das Gelände zw. Bahnanlagen, Schwedter Straße, Gleimtunnel und der Bezirksgrenze zu Mitte, Anlage 2

Siehe Anlage

1


Bezirksamt Pankow von Berlin

23.08.2016

An die
Bezirksverordnetenversammlung

Drucksache-Nr.: VII-1229

Vorlage zur Kenntnisnahme
r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

Betr.: Bebauungsplan IV-45 für das Gelände zwischen Bahnanlagen,
Schwedter Straße, Gleimtunnel und der Bezirksgrenze zum Bezirk Mitte im
Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 23.08.2016 folgende Beschlüsse gefasst:

  1. Der Auswertung und dem Ergebnis der Abwägung zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans IV-45 vom 07.05.2016 wird zugestimmt.
  1. Der sich aus der Abwägung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ergebende Entwurf des Bebauungsplans IV-45 vom 07.05.2016 einschließlich Begründung wird beschlossen.
  2. Dem Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans IV-45 vom 07.05.2016 wird zugestimmt.

Begründung

Zu I.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf IV-45 vom 07.05.2016 wurde in der Zeit vom 6. Juni bis einschließlich 5.  Juli 2016 durchgeführt. Die Bürger konnten montags bis mittwochs von 8:30 bis 16:30 Uhr, donnerstags von 9 bis 18 Uhr und freitags von 8 bis 14 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung den Bebauungsplanentwurf einschließlich Begründung einsehen.

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffent­licher Belange über die öffentliche Auslegung mit Schreiben vom 02.06.2016 informiert. Dazu gab es dreickäerungen. Zwei Behörden teilten mit, dass sie keine Einwendungen gegen die Planung haben. Der redaktionelle Hinweis des Um­welt und Naturschutzamtes wurde in der Begründung berücksichtigt.

Die ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs IV-45 vom 07.05.2016 mit Begründung einschließlich Umweltbericht, Fachgutachten und umweltbezogenen Stellungnahmen erfolgte am 27. Mai 2016 im Amtsblatt für Berlin auf Seite 1128. Zusätzlich wurde eine Annonce in der Berliner Zeitung in der Ausgabe vom 27.05.2016 geschaltet. Darüber hinaus wurde ortsüblich bekannt gemacht, dass während des Beteiligungszeitraums die Planunterlagen im Internet präsentiert werden. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwen­dungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder nur verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht wer­den können.

Die Öffentlichkeit hatte somit die Möglichkeit, sich an der Planung zu beteiligen und Stellungnahmen hierzu abzugeben. Dieglichkeit, die Planunterlagen im Stadtent­wicklungsamt einzusehen, wurde von einem Bürger in Anspruch genommen. Schriftliche Stellungnahmen wurden keine abgegeben. Der redaktionelle Hinweis des Umwelt- und Naturschutzamtes wurde in der Begründung (Anlage 1) berücksichtigt. Insofern resultieren aus der Öffentlichkeitsbeteiligung keine Änderungen an der Pla­nung. Es ergibt sich weder ein Abwägungsbedarf noch die Erforderlichkeit, den Bebauungsplanentwurf IV-45 vom 07.05.2015 zu ändern.

Zu II und III:

Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans IV-45 erfolgte bereits am 21.02.1995 vom damaligen Bezirksamt Prenzlauer Berg (Beschluss Nr. 107/95). Planungsziel war die Sicherung einer öffentlichen Grünfläche mit Parkanlage, Spiel­platz und Gartenarbeitsstützpunkt und Gemeinbedarfsflächen zur Sicherung einer Kindertagesstätte (Kita) und einer Jugendfreizeitstätte. Die Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte ortsüblich im Amtsblatt für Berlin vom 10.03.1995 (ABl. S. 757). Die Mitteilung der Planungsabsicht an die damalige Senatsverwaltungen für Bau- und Wohnungswesen und Verkehr und Betriebe ergab, dass grundsätzlich gegen die bezirkliche Planungsabsicht keine Bedenken bestehen, jedoch sollte die Entwidmung des planfestgestellten Bahngeländes der zu beplanenden Fläche als auch die Lage der Kita geprüft werden.

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB wurde vom 20.03.1995 bis 24.04.1995 durchgeführt. Das Ergebnis wurde am 20.08.1996 vom damaligen Bezirksamt Prenzlauer Berg beschlossen (Beschlussvorlage 164/96) und der BVV am 28.08.1996 mit der Drucksache 182/96 zur Kenntnis gegeben. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte vom 21.06.95 bis 28.07.95. Insgesamt 29 Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 19.06.1995 um Stellung­nahme zum Planentwurf gebeten. Die  o.g. Jugendfreizeitstätte wurde als Kinderbauernhof, gleichzeitig mit der öffentlichen Parkanlage und einem öffentlichen Spielplatz auf der ursprünglich geplanten Kita-Fläche hergestellt. Anschließend ruhte das Bebauungsplanverfahren. Änderungserfordernisse für den Planentwurf ergaben sich aus der o. g. Trägerbeteiligung als auch infolge der Aufgabe von Planungszielen bis zur Wiederaufnahme des Verfah­rens im Jahre 2013.

Mit Drucksache VI-1224/11 ersuchte die BVV das Bezirksamt unverzüglich die Bear­beitung des Bebauungsplans IV-45 wieder aufzunehmen und mit höchster Priorität auf die Festsetzung hinzuarbeiten, um Nutzungskonflikte durch die heranrückende Neubebauung vom Bezirk Mitte durch die planungsrechtliche Sicherung im Vor­feld auszuschließen.

Mit Schreiben vom 17.01.2013 und einem ergänzenden Schreiben vom 08.02.2013 teilte das Bezirksamt Pankow der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abtei­lung II C sowie der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin Brandenburg, Abteilung 5.12, mit, dass es mit geänderten Planungszielen (Wegfall Kita) beabsich­tigt, den Titel für den Bebauungsplan IV-45 zu ändern und den Plan als beschleunigten Plan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufzustellen.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. II C, teilte mit Schreiben vom 20.02.2013 mit, dass gegen die Planungsziele keine grundsätzlichen Bedenken vor­gen und sich die Planung aus den Darstellungen des FNP Berlin entwickeln sst. Weiterhin wurde mitgeteilt, dass das Bebauungsplanverfahren nach § 7 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) durchgeführt wird, da es mit seiner Lage an den Bahnanlagen dringende Gesamtinteressen Berlins bei Bebauungsplänen berührt und eine mögliche Beeinträchtigung nicht ausge­schlossen werden kann. Ein Verfahren nach § 13a BauGB sei nicht möglich, da die großflächige Festsetzung einer Grünfläche keine „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ darstelle. Da darüber hinaus die Grundstücke des Geltungsbereichs planungsrechtlich dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zugeordnet werden, sei das Bebauungsplanverfahren als vollständiges Verfahren mit Umweltbericht zu führen.

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung teilte in ihrer Stellungnahme vom 05.02.2013 mit, dass ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung derzeit nicht erkennbar sei. Durch die Lage innerhalb des Gestaltungsraums Siedlung bestehen für die Kommunen große Spielräume zur Binnendifferenzierung. Die Sicherung und der Erhalt siedlungsbezogener Freiräume sind unter dem Gesichtspunkt einer aus­gewogenen Entwicklung der Funktionen Wohnen, Arbeiten, Versorgung und Erholung möglich.

Aufgrund der zuvor aufgeführten Änderung des Planentwurfs für den räumlichen Geltungsbereich wurde 2014 eine erneute Beteiligung der Behörden nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Im Vorfeld dazu wurde ein schalltechnisches Gutachten für den räumlichen Geltungsbereich beauf­tragt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass das Planungsgebiet von Straßenverkehrslärm unbelastet ist. Nördlich des Planungsgebietes verlaufen SBahnLinien der Ringbahn, so dass das Planungsgebiet von Norden durch Schienenverkehrslärm verlärmt wird. Im nördlichen und mittleren Teil des Planungsgebietes werden daher Werte zwischen 65 dB(A) tags und 58 dB(A) nachts erreicht. Die Lärmbelastung nimmt nach Süden ab. Im Bereich des Kletterfelsens werden 63 DB(A) LDen erreicht. Für Spiel- und Freizeiteinrichtungen besteht kein immissionsschutzrechtlicher Schutzanspruch.

Die von Kinderspielplätzen ausgehenden Geräuscheinwirkungen, sind gem. § 22 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkungen. In Nr. 6 Abs. 3 AV Landesimmissionsschutzgesetz wird darüber hinaus ausgeführt, dass Geräusche durch spielende Kinder grundsätzlich sozial adäquat sind. Demnach wurden ausschließlich die immissionsrelevanten Schallquellen Kletterfelsen, Streetballspielfeld, die Jugendfarm Moritzhof mit Außenanlagen und Reitplatz sowie die Parkflächen mit Liegewiesen berücksichtigt. Als relevante Immissionsorte wurden das östlich angrenzende vorhandene Wohngebiet als auch das westlich angrenzende geplante Wohngebiet betrachtet. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass an den Immissionsorten in der Kopenhagener Straße/Schwedter Straße an Werktagen die Immissionsrichtwerte außerhalb und innerhalb der Ruhezeiten eingehalten bzw. deutlich unterschritten werden. An Sonn- und Feiertagen werden die Immissionsrichtwerte lediglich in der Ruhezeit von 13 bis15 Uhr an einigen Immissionsorten geringfügig um bis zu 1,9 dB(A) überschritten. Westlich des Planungsgebietes schließt das neu festgesetzte allgemeine Wohngebiet (Bebauungsplan I64a VE) an. Die o.g. Überschreitungen sind maßgeblich auf das Streetballspielfeld für den Fall, dass das Spielfeld mit einer maximalen Personenzahl von 10 Spielern bespielt wird, zurückzuführen. Die im o. g. Gutachten von einem mit zwei Basketballkörben ausgestatteten Spielfeld ausgehende Lärmüberschreitung von 3,3 dB(A) werktags und an Sonn- und Feiertagen von max. 4 dB(A) für 10 Spieler gegenüber diesem Wohngebiet stellt einen unrealistischen Worst-Case-Ansatz dar. Es handelt sich stattdessen um nur einen einzelnen Basketballkorb, der weder Raum noch Anlass für diese intensive Bespielung ermöglicht. Aufgrund dessen wurde auch in der Auswertung und Abwägung zum Bebauungsplan  IV-45 als auch in der Abwägung zum Bebauungsplan I64a VE festgestellt, dass hier kein Immissionskonflikt besteht (s. Anlage 1A. III.4.4. Belange des Umweltschutzes).

Mit Schreiben vom 20.02.2014 wurden insgesamt 39 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange erneut an der Planung beteiligt und um Stellungnahme zum ge­änderten Bebauungsplanentwurf IV-45 einschließlich Begründung gebeten. Das Eisenbahnbundesamt teilte zu diesem Verfahrensschritt mit, dass keine Bedenken gegen die Planung bestehen.

Im Ergebnis der Auswertung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen waren folgende Änderungen am Planentwurf erforderlich:

  • Änderung der nördlichen Abgrenzung des vorhandenen öffentlichen Spielplatzes, Verkleinerung bis zur Fläche A
  • Festsetzung der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage“ für den nörd­lich vom Spielplatz gelegenen Teils der öffentlichen Grünfläche
  • Anpassung der Abgrenzung des vorhandenen Reitplatzes an den Nachtrag zur Verwaltungsvereinbarung
  • Ergänzung einer weiteren Beweidungsfläche (Fläche C) im Süden des Plan­gebiets
  • Anpassung der Abgrenzungen der Weideflächen (Flächen B und C) an die bestehende Nutzungsvereinbarung
  • Festsetzung der Abgrenzung unterschiedlicher Zweckbestimmungen und Nutzungen innerhalb der öffentlichen Grünfläche durch „Knotenlinien“
  • Zweckbestimmung Gartenarbeitsstützpunkt fällt weg
  • Hinweis zu der aus der Planfeststellung für die Schnellbahnverbindung Hannover-Berlin vom 30.04.1996 zugeordneten Fläche für eine landschaftspflegerische Ersatzmaßnahme (Flurstück 30)

Aufgrund dieser Änderungen des Planentwurfs war eine erneute eingeschränkte Beteiligung der Behörden nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB erforderlich. Mit Schreiben vom 12.08.2015 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme zum geänderten Be­bauungsplanentwurf IV-45 innerhalb von vier Wochen gebeten. Von den 10 beteilig­ten Stellen haben sich 4 schriftlich geäert, dass sie keine Bedenken gegen die Planung haben. Änderungserfordernisse für den Planentwurf ergaben sich daraus nicht. Zeitgleich wurde ein Bodengutachten zur Nachuntersuchung der Altlastensituation innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs beauftragt. Das Amt für Umwelt und Naturschutz teilte uns mit Schreiben vom 9.11.2015 mit, dass das Gutachten belegt, dass die Anforderungen des Bodenschutzes vollumfänglich erfüllt sind und die geplanten Nutzungen als Park- und Freizeitanlage sowie öffentlicher Spielplatz uneingeschränkt möglich ist. Dieser Sachverhalt wurde in die Begründung zum Plan-entwurf übernommen.

r den Entwurf des Bebauungsplans IV-45 vom 07.05.2016 wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 6. Juni 2016 bis ein­schließlich 5. Juli 2016 durchgeführt. Sie wurde im Amtsblatt für Berlin vom 27.05.2016 (ABl. S. 1128) ortsüblich bekannt gemacht sowie durch Anzeige in der Tagespresse („Berliner Zeitung“). Ferner wurde die Öffentlichkeit von der Beteiligung durch den Pressedienst des Bezirksamtes informiert. Die Planunterlagen wurden im Bezirksamt Pankow von Berlin im Stadtentwicklungsamt ausgelegt. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, die Planunterlagen während des Auslegungszeitraums im Internet einzusehen. Hierauf wurde sowohl im Amtsblatt als auch in der Anzeige der Tagespresse hingewiesen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Fachämter des Bezirksamts wurden mit Schreiben vom 02.06.2016 über die Auslegung unterrichtet.

Zum Bebauungsplanentwurf IV-45 vom 07.05.2016 liegen keine schriftlichen Äe­rungen von Bürger/innen vor. Der redaktionelle Hinweis des Umwelt- und Naturschutzamtes wurde in der Begründung (Anlage 1) berücksichtigt. Insofern re­sultieren aus der Öffentlichkeitsbeteiligung keine Änderungen an der Planung.

Das BA Pankow hat der Auswertung und dem Abwägungsergebnis zu den Beteili­gungen gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB und
§ 3 Abs. 2 BauGB zugestimmt und den sich daraus ergebenden Entwurf des Bebau­ungsplans IV-45 vom 07.05.2016 einschließlich Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Damit ist das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan IV-45 in der Bezirksverwaltung abgeschlossen. Gemäß § 6 Abs. 2 AGBauGB zeigt das Bezirksamt, auf­grund der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 vorliegenden dringenden Gesamtinteressen, nach seiner Beschlussfassung den Entwurf des Bebauungsplans bei der für die ver­bindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung an. Von der zuständigen Senatsverwaltung wird eine Rechtsprüfung und soweit dringende Gesamtinteres­sen Berlins bei Bebauungsplänen nach § 7 AGBauGB berührt sind eine Inhaltskontrolle vorgenommen. Zu den vorzulegenden Unterlagen gehört u.a. auch der Entwurf der Rechtsverordnung (Anlage 2).

Haushaltsmäßige Auswirkungen

Die geplanten Festsetzungen sind bereits vollständig umgesetzt. Es sind keine Auswirkungen auf die Investitionsplanung zu erwarten. Für den bezirklichen Haushalt fallen unverändert die Kosten für die Pflege und Unterhaltung der öffentlichen Grünflächen und der Jugendfreizeitstätte an.

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

siehe Anlage 1

Kinder- und Familienverträglichkeit

Durch die geplante Festsetzung einer Grünfläche mit den Zweckbestimmungen „Öf­fentliche Parkanlage“, „Kletterfelsen“, „Öffentlicher Spielplatz“, „Reitplatz“ und einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Jugendfreizeitstätte“ wird dem An­spruch sozialverantwortlicher Wohngebietsversorgung mit sozialer Infrastruktur im Ortsteil Prenzlauer Berg Rechnung getragen.

Matthias Köhne
Bezirksbürgermeister

Jens-Holger Kirchner
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

Anlagen:

  1.          Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans IV-45
  2.          Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans IV-45

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