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Drucksache - VII-1200
Siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme |
Schlussbericht |
Kino Toni & Tonino langfristig sichern |
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der Fortsetzung der 41. Sitzung am 13.07.2016 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VII-1200 –
„Das Bezirksamt wird ersucht, zu prüfen durch welche Maßnahmen eine dauerhafte Nutzung des Gebäudes am Antonplatz 1 als Kino gesichert werden kann.“ –
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Bei einem Eigentümerwechsel ist die Nutzung als Kino nach geltendem Recht gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) weiterhin planungsrechtlich zulässig. Das bedeutet, dass für die generelle Zulässigkeit eines Kinos ein Bebauungsplan nicht erforderlich ist. Das Kino Toni befindet sich im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Im Falle einer Nutzungsänderungsabsicht sind alle Nutzungen, die sich in den betreffenden Bereich einfügen, zulässig. Darüber hinaus befindet sich das Kino im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung "Weißensee Süd". Ziel der Verordnung ist die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart mit ihrem historischen Straßen- und Ortsbild sowie ihrer Nutzungsstruktur (Mischung von Wohnen und Gewerbe). Im Rahmen des Genehmigungsvorbehalts des § 172 BauGB soll zum einen darauf hingewirkt werden, dass durch bauliche Maßnahmen der Gebietscharakter, wie er vor allem durch Größe und Typ der Gebäude sowie ihrer Stellung zum Straßenraum bestimmt wird, erhalten bleibt. Zum anderen ist das Erscheinungsbild, geprägt durch regelmäßig wiederkehrende Gestaltungsmerkmale der jeweiligen Bebauungsepochen, wie Dachform und -eindeckung, Putzart und -farbe, Fassadengliederung, Art und Lage der Öffnungen, Materialart oder Werbeanlagen, zu wahren. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass sich Neubauvorhaben in das vorstädtische Ortsgefüge einordnen. Ein zwingender Erhalt der Kinonutzung ist aus dieser Zielstellung der Erhaltungsverordnung nicht ableitbar. Wenn planungsrechtlich sichergestellt werden soll, dass zwingend ausschließlich eine Nutzung als Kino genehmigungsfähig sein soll, wäre eine Festsetzung in einem Bebauungsplan als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Anlage für kulturelle Zwecke“ zu prüfen, vorausgesetzt, dass das Kino Toni planungsrechtlich, bestimmt durch sein Filmangebot, nicht den Vergnügungsstätten zuzuordnen ist. Durch eine ausschließliche Festsetzung als Sondergebiet für kulturelle Anlagen würden die Eigentumsrechte bezüglich der wirtschaftlichen Verwertung des Standorts eingeschränkt werden. Mit Entschädigungsansprüchen, die auf den Bezirk Pankow zukommen könnten, müsste gerechnet werden. Diese wären als finanzielle Auswirkungen in den bezirklichen Haushalt einzustellen. Weiterhin müsste mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes die Verträglichkeit der Kinonutzung mit der Umgebung, auch mit der benachbarten Wohnbebauung, vollständig neu und entsprechend aktueller Rechtsnormen bewertet werden. Eine Übernahme und damit Sicherung als öffentliche Einrichtung wird bezirklicherseits bisher nicht erwogen. Der jetzige Eigentümer hat gemeinsam mit der Betreiberin des Kinos beim Verkauf und der Sicherung des Fortbestands des Kinos eng zusammengearbeitet und gemeinsam eine solide Planung auf den Weg gebracht. Für eine vielseitige und situationsbezogene Standortsicherung von Kultureinrichtungen, unabhängig von ihrer Betreiberform, besteht nach Einschätzung des Bezirksamtes durchaus Handlungsbedarf, wobei planungsrechtliche und rechtssetzende Instrumente mit Umsicht eingesetzt werden sollten. |
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Sören Benn | Jens-Holger Kirchner |
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