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Drucksache - VII-1066
Siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme |
Schlussbericht |
Verkehrsregelungen vor Notunterkünften |
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 37. Sitzung am 27.01.2016 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VII-1066
„Vor Notunterkünften für Geflüchtete werden durch verkehrslenkende Maßnahmen für die Dauer dieser Nutzung Ladezonen eingerichtet, die dem allgemeinen ruhenden Verkehr entzogen sind.“
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Ein eingeschränktes Haltverbot zum Be- und Entladen („Ladezonen“) wird grundsätzlich nur angeordnet, wenn es aus Verkehrssicherheitsgründen oder im Interesse eines geordneten und flüssigen Verkehrsablaufs zwingend erforderlich ist. Ein konkretes Erfordernis für eine Anordnung von Verkehrszeichen muss in jedem Einzelfall begründet angezeigt werden, damit eine entsprechende Prüfung für jeden Standort erfolgen kann. Da die Standorte aufgrund ihrer baulichen Gestaltung (z. B. mehrere Zugängen, Flächen auf dem Gelände) oder auch schon durch vorhandene Be- und Entlademöglichkeit im öffentlichen Straßenland in zumutbarer Entfernung immer einzeln zu betrachten sind, ist eine pauschalen Anordnung vor jeder Flüchtlingsunterkunft rechtlich nicht möglich ist. Um dem Ansinnen des Antrages gerecht zu werden, hat das Bezirksamt die Leitungen der Pankower Not- und Gemeinschaftsunterkünfte für geflüchtete Menschen schriftlich auf die Zuständigkeiten im Bereich Ordnungsamt hingewiesen, insbesondere im Zusammenhang mit der Anordnung von Ladezonen. Bei Bedarf wird das Bezirksamt entsprechende Anträge im Einzelfall wohlwollend prüfen. Nach den bisher vorliegenden Rückmeldungen besteht derzeit kein Bedarf an weiteren Ladezonen. |
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Jens-Holger Kirchner | Dr. Torsten Kühne |
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