Die Zuständigkeit für straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen im übergeordneten Straßennetz mit Einfluss auf den fließenden Verkehr obliegt, gemäß dem Zuständig-keitskatalog Ordnungsaufgaben (Nr. 35 Absatz 2 ZustKatOrd) als Anlage zum Allge-meinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) der für das übergeordnete Straßen-netz zuständigen Straßenverkehrsbehörde Verkehrslenkung Berlin, VLB B 51, Tempelhofer Damm 45, 12101 Berlin. Die VLB wurde zum aufgeworfenen Sachverhalt über Staatssekretär Gaebler um Stellungnahme gebeten. Die Antwort liegt vor. Der Staatssekretär hat geantwortet: „Zunächst möchte ich Sie darüber informieren, dass die Notwendigkeit ergänzender bzw. weiterer Maßnahmen für die Hauptstraße bereits im letzten Jahr geprüft wurde. Als ein Ergebnis wird die vorhandene Mittelinsel in Höhe Goethestraße nach Prüfung der Arbeitsgemeinschaft Fußgängerüberwege (AG-FGÜ) als Fußgängerüberweg ausgebaut werden. Des Weiteren werden gerade Anträge von Anwohnern, die sich durch den Verkehrslärm beschwert fühlen, auf der Grundlage aktueller Verkehrserhebungen und den daraus ermittelten konkreten Lärmbelastungen geprüft. Die Hauptstraße ist eine Hauptverkehrsstraße und im Stadtentwicklungsplan Verkehr der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt auch weiterhin als solche vor-gesehen. Sie verbindet die Bezirke Pankow und Reinickendorf miteinander. Eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unter 50 km/h auf Hauptverkehrsstraßen setzt grundsätzlich ein besonderes verkehrliches Erfordernis voraus. Dieses wäre u. a. dann gegeben, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die für den Kraftfahrer bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h nicht rechtzeitig wahrgenommen werden kann. Die Hauptstraße verläuft geradlinig und ist für die Verkehrsteilnehmer gut überschaubar und auch von weitem sehr gut einsehbar. Fußgänger können in dem von Ihnen benannten Bereich über zwei Fußgängerüberwege sowie einer Mittelinsel queren. Durch die vorhandene Lichtzeichenanlage an der Ecke Schillerstraße entstehen ferner Lücken in der Fahrzeugfolge, die unter Beachtung der erforderlichen Aufmerksamkeit auch ein Queren an anderen Stellen ermöglichen. Im Bereich der Hauptstraße zwischen Schillerstraße und Edelweißstraße befindet sich eine zeitlich befristete Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h, die zur Schulwegsicherung eingerichtet wurde. Diese beginnt kurz hinter dem Knoten der Lichtzeichenanlage Schillerstraße und ist auf „Mo – Fr 7-18h“ befristet und zusätzlich mit dem Zeichen 136 StVO „ Achtung Kinder“ sowie auch als Piktogramm auf der Fahrbahn gekennzeichnet. Dieses Tempo 30 endet kurz hinter der Querungsstelle Hauptstraße/Edelweißstraße. Auch in der Gegenrichtung ist am Beginn der Tempo 30 Strecke zusätzlich das Zeichen „Achtung Kinder“ als Blechschild sowie als Piktogramm vorhanden. Aufgrund der Gestaltung der Straße sowie des Vorhandenseins zahlreichen Einzelhandels, Imbissen, Post, Kita usw. ist der Charakter der Hauptstraße als „Einkaufszone und Flaniermeile“ deutlich erkennbar. Fahrzeugführer müssen daher mit Fußgängerquerungen im gesamten Bereich rechnen und dementsprechend ihre Fahrgeschwindigkeiten anpassen. Beobachtungen bestätigen dies auch. Den Fußgängern stehen zahlreiche gesicherte Querungsstellen zur Verfügung. Wo vermehrt Kinder allein die Straße queren müssen, sind diese Bereiche mit Tempo 30 und dem Hinweis „Achtung Kinder“ noch zusätzlich gesichert. Auch eine aktuelle Abfrage der polizeilichen Verkehrsunfallauswertung bestätigt die straßenverkehrsrechtlichen Einschätzungen, wonach das Unfallgeschehen unauffällig ist. Die Erkennbarkeit des FGÜ an der Hertzstraße ist eindeutig. An allen Ecken des Knotens sind absolute Haltverbote vorhanden, nur vor der Hertzstraße in Richtung Edelweißstraße befindet sich eine zeitlich befristete Haltverbotszone. Ein Herantasten in die Kreuzung aus der Hertzstraße in die Hauptstraße ist ohne große Probleme möglich. Eine besondere Gefahrenlage als Voraussetzung für die straßenverkehrsbehördliche Anordnung einer durchgehenden Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h ist aus den aufgeführten Gründen nicht gegeben. Ich bitte Sie, Ihre BVV entsprechend zu informieren.“ Das Bezirksamt nimmt die Stellungnahme der VLB zur Kenntnis. Aufgrund fehlender Zuständigkeit kann das Bezirksamt im Sinne des Antrages nicht selbst tätig werden. Wir bitten, die Drucksache als erledigt zu betrachten. |